- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 13 (Anhang IV Teil IV)
- Tiergesundheitsgesetz
- BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
- Erlass über ergänzende Überwachungsmaßnahmen sowie Festlegungen zum Schutz des BHV1-freien Status nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2016, der durch den Erlass vom 15. März 2017 geändert worden ist (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-21010)
- Erlass zur Überwachung der IBR/IPV in MV vom 4. Januar 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-22100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen von allen Rindern, für die zusätzliche risikoorientierte Kontrolluntersuchungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie eine Abklärungsuntersuchung im Bestand pro Jahr nach Nummer 4.2.1 und 4.2.2 jeweils erster Anstrich des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses von dem zuständigen VLA angeordnet werden
- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen von allen Rindern, die nach Nummer 4.1 bis 4.4 in Verbindung mit Nummer 5 des nach Nummer 1.5 genannten Erlasses im Jahr 2025 zu untersuchen sind; die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Entfernung ermittelter Reagenten durch Schlachtung nach näherer Anweisung durch das zuständige VLA
- Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, BVDV- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die IBR/IPV-Untersuchung
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2.2 durch das LALLF
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.1
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.2
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers