- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 13 (Anhang IV Teil IV)
- Tiergesundheitsgesetz
- BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
- Erlass über ergänzende Überwachungsmaßnahmen sowie Festlegungen zum Schutz des BHV1-freien Status nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2016, der durch den Erlass vom 15. März 2017 geändert worden ist (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-21010)
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen- von allen Rindern, die nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 bis 3 und Nummer 3 Satz 1 der BHV1-Verordnung zu untersuchen sind
- von bis zu 30 nicht gegen die BHV1-Infektion geimpften und über neun Monate alten Rindern in Milch- und Mutterkuhbeständen (sogenanntes „Jungtierfenster BHV1“) und
- von allen Rindern, für die zusätzliche risikobasierte Kontrolluntersuchungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie eine Abklärungsuntersuchung im Bestand pro Jahr nach Nummer 4.2.1 und 4.2.2 jeweils erster Anstrich des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses von dem zuständigen VLA angewiesen werden angewiesen werden
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Entfernung ermittelter Reagenten durch Schlachtung nach näherer Anweisung durch das zuständige VLA
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
- Vorlage der amtstierärztlichen Anordnung zur Durchführung von risikoorientierten Kontrolluntersuchungen nach Nummer 2 Buchstabe c
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme