Anlage 9 – Klassische Schweinepest/Afrikanische Schweinepest

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 (Anhang I)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
    4. Schweinepest-Monitoring-Verordnung vom 9. November 2016 (BGBl. I S. 2518)
    5. Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
    6. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein vom 25. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 806)
    7. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
    8. Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
    9. Programm zur Überwachung und Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest in Schweine haltenden Betrieben des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2021 (AmtsBl. M-V S. 934)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
      1. zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
      2. aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung
    2. Blutprobenahmen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Überwachung und zur Früherkennung der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest nach den nach Nummer 1.7 und 1.8 genannten Erlassen und
    3. labordiagnostische Untersuchungen von verendeten Hausschweinen nach Nummer 3.2 des in Nummer 1.9 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Schweinepest
    3. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an dem nach Nummer 1.9 genannten Programms mit Zustimmung zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
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