Tierkaufleute, das heißt natürliche und juristische Personen, die mit Tieren handeln oder eine Viehsammelstelle betreiben, sind zur Meldung verpflichtet.
Weitere Informationen für Tierkaufleute:
Rechtsgrundlage
§ 20 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 20 des Ausführungsgesetzes von M-V zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG) und die jeweils gültige Beitragssatzung
Wann muss gemeldet werden?
Jeweils bis zum 20. Januar eines Jahres.
Wie muss gemeldet werden?
Sie senden den ausgefüllten amtlichen Erhebungsbogen für Tierkaufleute an die Geschäftsstelle der Tierseuchenkasse von M-V (TSK).
Was passiert, wenn die Tierzahlmeldung zum Stichtag ausbleibt?
Bleibt die Stichtagsmeldung aus, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht entfällt, zunächst die gemeldeten Tierumsätze des vorangegangenen Beitragsjahres der aktuellen Beitragsveranlagung zugrunde gelegt.
Die Festsetzung des Beitrages an Hand der Vorjahresmeldung entbindet nicht von der Pflicht zur Meldung bei höheren Tierumsätze im Vorjahr.
Wer muss seine Tierumsätze an die TSK melden?
Meldepflichtig ist, wer als natürliche oder juristische Person Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel kauft, um sie weiter zu verkaufen und dabei unmittelbar in seinen Besitz nimmt (Viehhandelsunternehmen) oder eine Viehsammelstelle betreibt.
Wesentlich für die unmittelbare Inbesitznahme der Tiere sind die Ausübung der Sachherrschaft über die Tiere, deren Gewahrsamnahme und Versorgung sowie der Verkauf oder die Umsetzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf in einen anderen Betrieb oder Einrichtung.
Welche Angaben müssen gemacht werden?
Es sind zu melden die Gesamtzahlen aller im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel. Die Anzahl der umgesetzten Tiere sind an Hand der Viehhandelskontrollbücher nachzuweisen. Werden keine Bücher vorgelegt, wird die Zahl durch die Tierseuchenkasse geschätzt.
Was ist von der Meldung ausgenommen?
Schlachttiere
Welcher Beitrag ist fällig?
Maßgebend sind die im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere.
Die Berechnung erfolgt durch die TSK in Höhe von 8 Prozent der gemeldeten Vorjahresumsätze.
Die satzungsmäßig festgelegten Sätze finden Sie unter Beitrag / Beiträge für Tierkaufleute.
Genügen die Viehzählung und andere Meldungen?
Sie müssen Ihre Tierzahlmeldung selbst an die TSK senden!
Anderweitig registrierte Daten werden nicht herangezogen.
Beachten Sie, dass ausbleibende, unvollständige oder falsche Tierzahlmeldungen zur Leistungskürzung bzw. Leistungsverlust führen.
Wenn Sie zurzeit nicht handeln?
Es ist in jedem Fall der Vorjahresumsatz zu melden.
Viehhandelsunternehmen und Tierhaltung
Werden Tiere der meldepflichtigen Tierarten länger als 30 Tage gehalten, sind diese Tiere extra mit dem amtlichen Erhebungsbogen für Tierhalter zu melden und werden als Tierbestand veranlagt.