Muss die amtliche Anerkennung für eine BVDV-Unverdächtigkeit im Rinderbestand oder des Status Hygieneprogramm Schwein vorgelegt werden?

Mit der Stichtagsmeldung müssen die im Vorjahr neu erlangten Anerkennungen vorgelegt werden. Der BVDV-Status spielt für die Beitragsberechnung keine Rolle mehr.

Der in der Tierseuchenkasse bereits nachgewiesene Status Hygieneprogramm Schwein gilt auch für die aktuelle Beitragsveranlagung. Er ist nicht erneut nachzuweisen!

Veränderungen im Status wie die amtstierärztliche Aberkennung oder der Widerruf einer Anerkennung sind der Tierseuchenkasse unverzüglich vorzulegen.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner