Jeder Tierhalter, der Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen, Gehegewild zur Fleischerzeugung, Bienen- und Hummelvölker sowie Geflügel hält, hat die jeweils gehaltenen Tierarten zu melden. Es sind alle am Stichtag 3. Januar eines jeden Jahres gehaltenen Tiere, unabhängig vom Alter, Geschlecht und/oder der Nutzungsart. Gewerblich betriebene Brütereien müssen die durchschnittlich im Jahr ausgebrüteten Küken melden.
Tierkaufleute, das heißt natürliche und juristische Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht mit Tieren handeln oder eine Viehsammelstelle betreiben, sind ebenfalls zur Meldung verpflichtet. Zu melden sind die Gesamtzahlen alle im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern gehandelten und dabei in unmittelbaren Besitz genommen Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel.