Die Beitragserhebung und -sätze werden jährlich vom Verwaltungsrat in einer Satzung festgelegt.
Eine anteilige Berechnung oder Befreiung der Beitragszahlung ist nicht möglich.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, d.h. die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Haltungsdauer während des Kalenderjahres, also auch bei zeitweiliger bzw. saisonaler Tierhaltung. Bei Aufgabe der Tierhaltung oder Verringerung des Tierbestandes im laufenden Beitragsjahr erfolgt keine Beitragsrückerstattung oder Beitragsminderung.
Viehhandelsunternehmen oder Viehsammelstellen werden mit 8 Prozent aller im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere zur Beitragszahlung herangezogen.