Sollten Sie zum Stichtag 3. Januar bzw. vorübergehend keine Tiere halten, kreuzen Sie dies bitte auf dem amtlichen Erhebungsbogen an. Nach der Wiederaufnahme der Tierhaltung melden Sie Ihren Tierbestand unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen an die TSK.
Geflügelhalter, bei denen am Stichtag
- kein Geflügel vorhanden ist oder
- die Anzahl der Tiere vom geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Beitragsjahres (Anzahl der Tiere je Geflügelart, die im aktuellen Beitragsjahr als maximaler Tierbesatz auch nur kurzzeitig gehalten werden soll) abweicht,
haben den geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Beitragsjahres zu melden.
Tierkaufleute, das heißt natürliche und juristische Personen, die mit Tieren handeln oder eine Viehsammelstelle betreiben, melden in jedem Fall die Gesamtzahl der im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel.