Vortrag Dr. Schulz zum Sachkundenachweis Ferkelkastration mit Isofloran
Isoflorannarkose – Ferkelschmerz – Schmerzbekämpfung – Anästhesie


Vortrag Dr. Schulz zum Sachkundenachweis Ferkelkastration mit Isofloran

Sehr geehrte Tierhalterinnen und Tierhalter,
der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein-Kadaver hat sich bestätigt. Der Fundort im Landkreis Spree-Neiße liegt unweit der deutsch-polnischen Grenze. Aber Luftlinie auch nur noch 140 km von der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern.
Was können Sie als Schweinehalterin/Schweinehalter tun?
Der wichtigste Schutz für Ihre Schweine ist die Einhaltung der seuchenhygienischen Schutzmaßnahmen, auch betriebliche Biosicherheit genannt. Die Schutzmaßnahmen gelten für alle Schweinehalter, unabhängig von der Größe Ihrer Schweinehaltung. Hinweise finden Sie in der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung. Ihr zuständiges Veterinäramt berät Sie hierzu gern.
Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen, auch unzureichende Hygienemaßnahmen in der Tierhaltung, können zum Versagen oder zur Kürzung der Entschädigungsleistungen der Tierseuchenkasse von M-V (TSK) führen.
Haben Sie Ihren Tierbestand korrekt gemeldet?
Zur Sicherung Ihrer Ansprüche ist es unabdingbar, dass der tatsächliche Tierbestand bei der TSK gemeldet wird. Ein durch Falschmeldung eingesparter Beitrag zur TSK steht in keinem Verhältnis zu einem daraus resultierenden Versagen oder der Kürzung eines Leistungsanspruches. Sparen Sie nicht an der falschen Stelle!
Welche Kosten trägt die Tierseuchenkasse von M-V?
Muss ein Tierbestand wegen des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuchen, zum Beispiel der Afrikanischen Schweinepest, gekeult werden, ersetzt die TSK dem Eigentümer der Tiere den sogenannten gemeinen Wert der getöteten Tiere. Auch die Kosten für die Tötung und ordnungsgemäße Entsorgung der Tiere werden von der TSK erstattet.
Den Anspruch auf diese Leistungen der TSK hat ein Tierhalter jedoch nur, wenn er seinen Tierbestand korrekt gemeldet und den Beitrag rechtzeitig gezahlt hat.
Bekommt ein Tierhalter weitere Unterstützung?
Ja!
In kleinen Tierbeständen kann die Keulung der Tiere durch einen Tierarzt vorgenommen werden, den Sie als Tierhalter beauftragen.
In großen Beständen ist diese Maßnahme in der Regel durch einen Tierarzt nicht mehr leistbar. Für diese Fälle hat die TSK für Schweine- und Geflügelhalter Seuchenvorsorge-Vereinbarungen mit einem Dienstleister, der GESEVO GmbH, getroffen.
Die Seuchenvorsorge-Vereinbarung umfasst im Falle einer amtlich angeordneten Bestandstötung folgende Leistungen:
Die nach Abschluss der Räumung amtlich angeordneten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in den Ställen und den weiteren Räumen des Betriebes sind nicht Bestandteil der Vorsorgevereinbarungen der TSK. Diese sind vom Tierhalter selbständig zu organisieren und vorzunehmen. Aber auch hier ist der Dienstleister bei der Organisation behilflich.
Sie erreichen die GESEVO GmbH unter den Rufnummern: 04471 9650 oder 0171 99 80 405.
Freundliche Grüße
Ihre Tierseuchenkasse von M-V

Mecklenburg-Vorpommern bereitet aktuell Lehrgänge zur Erlangung der Sachkunde nach der Ferkelbetäubungs-Sachkunde-Verordnung (FerkBetSachkV) vor.
In Vorbereitung und Durchführung der Lehrgänge arbeitet M-V mit der Landwirtschaftskammer SH zusammen.
Die anerkannte Schulung zum Sachkundenachweis beinhaltet:
Voraussetzungen für den Sachkundenachweis
Termine für die Lehrgänge
12. Oktober 2020 im FBN Dummerstorf
13. Oktober 2020 im Trend-Hotel Banzkow
19. Oktober 2020 im FBN Dummerstorf
Anmeldung
Für die weitere Planung und Organisation ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich schon jetzt anmelden.
Ansprechpartner:
Herr Dr. Broschewitz b.broschewitz@lm.mv-regierung.de
Herr Dr. Brüggemann Tel. 0385 395320

Die zuständige Expertenkommission der DLG (Deutsche Landwirtschaftsgellschaft e.V.) hat die ersten drei getesteten Isofluran-Narkosegeräte für die Ferkelkastration zertifiziert.
Bei den zertifizierten Geräten handelt es sich um:
PigNap 4.0 des Herstellers BEG Schulze Bremer GmbH
Anestacia des Herstellers GDO B.V. (in der Ausführung mit drei Narkosestationen)
Porc-Anest 300 des Herstellers Promatex Automation AG

Nähere Informationen des LALLF finden Sie hier ⇒ Link

Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,
sichern Sie sich Ihre Ansprüche! Dazu müssen Sie nur einige Dinge tun. Welche sind das? Um das zu erfahren, lesen Sie einfach weiter.
Welche Ansprüche haben Sie als Tierhalterin oder Tierhalter?
Sie haben Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche in Ihrem Bestand.
Sie haben auch Anspruch auf die Zahlung von Beihilfen, wenn Sie diagnostische Untersuchungen in Ihrem Tierbestand durchführen lassen.
Was müssen Sie unternehmen, um Ihre Ansprüche zu sichern?
Müssen Sie noch mehr unternehmen oder ist das schon alles?
Ach ja, der Beihilfeantrag!
Vergessen Sie nicht Ihren Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2020 zu stellen. Den Antrag finden Sie auf der Rückseite des Tierzahlmeldebogens.
Die Hinweise auf dem Antrag helfen Ihnen beim Ausfüllen. Folgen Sie einfach den Buchstaben A bis C.
Senden Sie den Antrag ab. Auch wenn Sie noch nicht sicher sind, ob es zu diagnostischen Untersuchungen in Ihrem Tierbestand kommen wird.
Haben Sie nun alles zur Sicherung Ihrer Ansprüche unternommen?
Ja schon.
Aber folgenden Hinweis möchten wir Ihnen gern noch mit auf den Weg geben:
Wenn Sie in Ihrem Tierbestand den Verdacht einer ansteckenden Tierkrankheit haben,
Freundliche Grüße
Ihre Tierseuchenkasse

Deutschland
AG des Institutes der Bienenforschung e. V. ⇒ Link
Niedersachsen ⇒ Link
Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim ⇒ Link
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ⇒ Link
Österreich ⇒ Link
Schweiz ⇒ Link
Deutschland
Institut für Bienenkunde Celle ⇒ Link
Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim ⇒ Link
Fachzentrum für Bienen und Imkerei Mayen ⇒ Link
Varroawetter – ein Service des Fachzentrums für Bienen und Imkerei Mayen ⇒ Link
Institut für Bienenkunde Oberursel der Goethe-Universität Frankfurt a. Main ⇒ Link
Bieneninstitut Kirchhain – Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen ⇒ Link
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ⇒ Link
Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf ⇒ Link
Imkerakademie (Landwirtschaftskammer NRW) ⇒ Link
Die Honigmacher (Landwirtschaftskammer NRW) ⇒ Link
Verein zur Förderung der Bienenkunde der Landwirtschaftskammer NRW ⇒ Link
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg ⇒ Link
Österreich
AGES ⇒ Link
Schweiz
BienenSchweiz – Imkerverband der deutschen und rätoromanischen Schweiz ⇒ Link
Agroscope ⇒ Link

Liebe Imkerinnen und Imker,
spätestens im Juli sollte man mit der Varroa-Befallskontrolle beginnen. Die Schadschwellen der Institute dienen als Orientierung. Ab ca. fünf bis zehn gefallenen Milben pro Tag im Juli und einer halben Milbe pro Tag im Oktober besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.
Bei hohen Völkerzahlen oder wenig Zeit werden verständlicherweise meist alle Völker in gleicher Weise behandelt. In dieser Situation empfiehlt sich eine frühzeitige Behandlung nach der Honigernte, um einerseits die Aufzucht der Winterbienen möglichst wenig zu beeinträchtigen, aber vor allem, um die Milben und Virenlast auf niedrigem Niveau zu halten. Verbleiben den Bienen kaum Reserven, muss erst gefüttert werden. Der Freizeitimker hat die Chance, individueller vorzugehen und somit den Medikamenteneinsatz zu reduzieren und gleichzeitig wichtige Erkenntnisse über die Entwicklungsdynamiken der Varroamilbe zu sammeln.
Eine Kontrolle ist keine Kontrolle!
Einmalig durchgeführte Kontrollen haben keine hohe Aussagekraft. Wer ab Juli bis zum Ende der Flugzeit die Möglichkeit hat, alle drei bis vier Wochen eine Kontrolle durchzuführen, wird feststellen, dass die Milbenlast von Volk zu Volk und von Monat zu Monat stark variieren kann. Nur so bekommt man allmählich ein gutes Gespür dafür, wie es um seine Völker bestellt ist.
Liegen die gezählten Milben weit unter den bekannten Schadschwellen, kann vorerst auf eine Behandlung verzichtet werden.*)
Wer diesem Prinzip folgt, geht auf der einen Seite zwar ein erhöhtes Risiko ein, da Kontroll- oder Behandlungsfehler gravierendere Auswirkungen haben, als wenn man nach dem „Gießkannenprinzip“ (s. o.) arbeitet und bei allen Völkern zwei Sommer- sowie eine Winterbehandlung durchführt. Auf der anderen Seite mutet man dadurch seinen Bienen nur so viel zu, wie sie benötigen.
Bei dieser Vorgehensweise sollte man über einige Jahre Erfahrung verfügen und vorerst nur mit
einem oder wenigen Völkern beginnen, bis man Vertrauen in sein eigenes Handeln und die Verlässlichkeit der Befallschwellen gewonnen hat.
Ergebnisse richtig interpretieren
Ein starker Milbenfall kurz nach einer Behandlung hat wenig Aussagekraft. Entscheidend ist, wie viele Milben im Volk geblieben sind. Es zählt nur der natürliche Milbenfall, der sich laut Lehrmeinung z. B. nach einer Ameisensäurebehandlung ab ca. der 2.-3. Woche einstellt. Erst dann ist eine erneute Kontrolle sinnvoll. Zusätzlich kann der Bestand trotz erfolgreicher Behandlung durch zusammenbrechende Völker aus der Umgebung wieder stark mit Milben infiziert werden. Hier hilft wie oben beschreiben, nur eine regelmäßige Kontrolle und das Einengen der Fluglöcher.
Warum ein erhöhtes Risiko eingehen?
Durch die individuelle Behandlung erkennen wir Völker, die besser mit der Milbe zurecht-kommen. Ich erinnere mich an einen Vortrag von Herrn Dr. Büchler vom Bieneninstitut Kirchhain, in dem er es sinngemäß wie folgt formuliert hat:
Würden wir, parallel zu der aktuellen und wichtigen Zuchtarbeit, von den lokal angepassten Völkern, die neben ihren anderen erwünschten Eigenschaften zusätzlich gut mit der Milbe zurechtkommen, Königinnen nachziehen und die anderen Völker mit diesen Königinnen umweiseln, sollte es uns dann nicht langfristig gelingen, die Widerstandsfähigkeit der Landbiene zu stärken?
Momentan noch eine schöne Utopie – dennoch gilt bei der Verabreichung von Tierarzneimitteln für die Biene der gleiche Grundsatz wie für alle anderen Nutztiere: So wenig wie möglich, so viel wie nötig.
Gesunde Bienen und viel Spaß beim Imkern
wünscht Ihnen
Tobias Dittmann
Fachberater für Imkerei der Tierseuchenkasse von M-V
*) In Deutschland besteht eine Behandlungspflicht für Bienenvölker. Auch biotechnische Maßnahmen ohne Medikamenteneinsatz werden als Behandlung anerkannt. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt.

Diethard Hoffmann
Tel. 038320 64779
hoffmanndiethard@gmail.com
Johann-Christoph Kornmilch
Tel. 03834 813095 oder 0174 7369158
mail@bienenhotel.de
Holger Wollenberg
Tel. 0172 3120226
h.wollenberg@t-online.de
Willfried Klammer
Tel. 038483 22244
znl.klammer@t-online.de
Frank Rusch
Tel. 0173 2472634
Ronald Schünemann
Tel. 0176 55036056
huweho-schutz@online.de

Sauenhalter dürfen ihre Ferkel vor einer Kastration künftig selbst betäuben.
Der Bundestag billigte am 28. Juni 2019 eine entsprechende Verordnung. Die Neuregelung ermöglicht es Landwirten, die Ferkel nach einer entsprechenden Schulung mit dem Gas Isofluran zu betäuben.
Um den entsprechenden Sachkundenachweis zu erlangen, müssen die Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein sowie eine einschlägige Berufsausbildung bzw. Studium oder berufliche Erfahrung im Umgang mit Ferkeln nachweisen können. Zudem müssen sie einen theoretischen Lehrgang sowie eine Praxisphase unter Anleitung eines fachkundigen Tierarztes mit anschließender Prüfung absolvieren.