- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I Kapitel 3)
- Tiergesundheitsgesetz
- Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)
- Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI-520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 24 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucellose des Rindes nach Nummer 4.2 in Verbindung mit Nummer 7 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die Leukose-, IBR/IPV-, BVD- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2 durch das LALLF
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 2
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme
Archive
Anlage 6 – Leukose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil III Kapitel 2)
- Tiergesundheitsgesetz
- Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262)
- Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI-520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 24 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Enzootischer Leukose des Rindes nach Nummer 6.2 in Verbindung mit Nummer 7 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die Brucellose-, IBR/IPV-, BVD- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Leukose-Untersuchung
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2 durch das LALLF
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme
Anlage 5 – Tuberkulose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil II Kapitel 2)
- Tiergesundheitsgesetz
- Tuberkulose–Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021 in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
amtlich angeordnete Untersuchungen von Rindern mittels Tuberkulinprobe zur Wiederanerkennung des Bestandes als „amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand“ nach Nummer 4.1.5 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Tuberkulinproben
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2
- Höhe der Beihilfe
- Tuberkulinprobe als Monotest je Rind: 5,00 EUR
- Tuberkulinprobe als Simultantest je Rind: 7,50 EUR
Anlage 4 – Paratuberkulose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882
- Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft von Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT 01.08.2014 B1), die durch die Bekanntmachung vom 19. August 2014 (BAnz AT 28.08.2014 B1) geändert worden ist
- Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2022 (AmtsBl. M-V S. 514) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- labordiagnostische Untersuchungen von Umgebungsproben (Sockentupfer, Güllemischproben und Sammelkotproben) zum direkten Erregernachweis auf Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Map) mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR
- Probenahme und labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Milchproben zum indirekten Erregernachweis auf Antikörper gegen Map einmal jährlich je Tier im Bestand entsprechend dem betrieblichen Bekämpfungsplan
- labordiagnostische Untersuchungen von Einzeltierkotproben zum direkten Erregernachweis auf Map mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR nach Festlegung im betrieblichen Bekämpfungsplan und den Fortschreibungen; die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand und
- tierärztliche Probenahme von Einzeltierkotproben ab Stufe 3 der Kontrollphase des nach Nummer 1.3 genannten Programms
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm und Zustimmung für die Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
- Feststellung der Eignung des Betriebes zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm durch das zuständige VLA im Einvernehmen mit dem Rindergesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse
- Festlegung eines betriebsspezifischen Untersuchungsumfanges durch den Rindergesundheitsdienst im Einvernehmen mit dem VLA im betrieblichen Bekämpfungsplan und Bestätigung durch das zuständige VLA
- Probenahme, Lagerung und Versand der Proben nach den Vorgaben der Anlage 4 des nach Nummer 1.3 genannten Programms
- Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, IBR/IPV- oder BVD-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Paratuberkulose Untersuchung nach Nummer 2.2
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers
- Betrieblicher Bekämpfungsplan und Fortschreibung
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier und Jahr
- Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier und Jahr
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Kotprobe nach Nummer 2.3 und 2.4 je Tier und Jahr
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- Blutprobe je Tier und Jahr
- Untersuchung
- labordiagnostische Untersuchungen im indirekten Erregernachweis auf Antikörper nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- labordiagnostische Untersuchung im direkten Erregernachweis
- Beihilfe je Probe höchstens 22,50 EUR
- Probenahme
Anlage 8 – Blauzungenkrankheit der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang V)
- Tiergesundheitsgesetz
- EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
- Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 6. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 181), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass zur Durchführung der freiwilligen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 vom 20. Juni 2024 (unveröffentlicht Az.: VI-520- 721-21800) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Impfung von Rindern zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Die Anwendung des Impfstoffes ist nach den Vorgaben der Rechtsvorschriften nach den Nummern 1.3, 1.4 und 1.6 durch den Beihilfeempfänger beim zuständigen VLÄ zu beantragen und genehmigen zu lassen
- Die Impfung ist ausschließlich durch niedergelassene oder angestellte praktizierende Tierärzte durchführen zulassen
- Der Beihilfeempfänger oder der bevollmächtigte Impftierarzt hat jede durchgeführte Impfung innerhalb von sieben Tagen als Einzeltierdokumentation in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) einzutragen
- Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der vollständigen Impfung je Rind nach den jeweiligen Gebrauchsinformationen der Hersteller
- Höhe der Beihilfe 14
- Beihilfe je Impfung: 1,00 EUR
Anlage 3 – Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion (BVDV)
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil VI)
- Tiergesundheitsgesetz
- BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Bovine Virusdiarrhoe bei gehaltenen Rindern in Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Januar 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-33100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Die beihilfebegünstigten Maßnahmen richten sich nach dem vom zuständigen VLA für den jeweiligen Betrieb festgelegten Überwachungsverfahren des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses und werden entweder nach Nummer 2.1 oder 2.2 und 2.3 gewährt- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVDV-Antikörper
- von allen Rindern in Milchkuh- und Jungrinderaufzuchtbeständen, die nach Nummer 4.2.1.2 des Erlasses zu untersuchen sind und
- von allen Rindern in Mutterkuhbeständen, die nach Nummer 4.2.1.3 des Erlasses zu untersuchen sind
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand
- Labordiagnostische Untersuchungen von Ohrstanzproben auf BVDV-Antigen oder zum Nachweis von BVDV-Genom nach Nummer 4.1
- von allen neugeborenen Kälbern in Milchkuhbeständen, die aufgrund der Bewertung der Ergebnisse aus dem 2024 geführten serologischen BVD-Screening nach Nummer 4.1.1 Sätze 2 und 3 des Erlasses, zu untersuchen sind
- von allen neugeborenen Kälbern in Mutterkuhbeständen, die nach Nummer 4.1.2 zu untersuchen sind und die nicht optional an einer serologischen Überwachung nach Nummer 4.2.1.1 und Nummer 4.2.1.3 des Erlasses teilnehmen
- Blutprobenahme und labordiagnostische Untersuchung auf BVDV-Antikörper einmal jährlich von bis zu 14 nicht gegen die BVD-Infektion geimpften Rinder im Alter von über sechs Monaten (sogenanntes „Jungtierfenster BVD“) in Betrieben mit Mutterkuhhaltung nach Nummer 4.1.2 des Erlasses.
- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVDV-Antikörper
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Durchführung der Probenahme für die Untersuchung nach Nummer 2.2 innerhalb von 20 Tagen, nach der Geburt im Geburtsbestand
- unverzügliche Entfernung aller ermittelten persistent BVDV-infizierten Rinder nach näherer Anweisung des zuständigen VLA gemäß § 5 Absatz 2 der BVDV-Verordnung
- Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, IBR/IPV- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die BVDV-Antikörper-Untersuchungen nach Nummer 2.1
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2.1 durch das LALLF
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.1
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers
Anlage 2 – Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion der Rinder (BHV1-Rind)
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 13 (Anhang IV Teil IV)
- Tiergesundheitsgesetz
- BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
- Erlass über ergänzende Überwachungsmaßnahmen sowie Festlegungen zum Schutz des BHV1-freien Status nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2016, der durch den Erlass vom 15. März 2017 geändert worden ist (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-21010)
- Erlass zur Überwachung der IBR/IPV in MV vom 4. Januar 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-22100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen von allen Rindern, für die zusätzliche risikoorientierte Kontrolluntersuchungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie eine Abklärungsuntersuchung im Bestand pro Jahr nach Nummer 4.2.1 und 4.2.2 jeweils erster Anstrich des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses von dem zuständigen VLA angeordnet werden
- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen von allen Rindern, die nach Nummer 4.1 bis 4.4 in Verbindung mit Nummer 5 des nach Nummer 1.5 genannten Erlasses im Jahr 2025 zu untersuchen sind; die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Entfernung ermittelter Reagenten durch Schlachtung nach näherer Anweisung durch das zuständige VLA
- Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, BVDV- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die IBR/IPV-Untersuchung
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2.2 durch das LALLF
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.1
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.2
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers