- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I Kapitel 3)
- Tiergesundheitsgesetz
- Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 12 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucellose des Rindes - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die BHV1-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme
Archive
Anlage 7 – Leukose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil III Kapitel 2)
- Tiergesundheitsgesetz
- Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262)
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 24 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Enzootischer Leukose des Rindes - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die BHV1-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Leukose Untersuchung
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme
Anlage 6 – Tuberkulose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil II Kapitel 2)
- Tiergesundheitsgesetz
- Tuberkulose–Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
amtlich angeordnete Untersuchungen von Rindern mittels Tuberkulinprobe zur Wiederanerkennung des Bestandes als „amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand“ - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
- Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Tuberkulinproben
- Höhe der Beihilfe
- Tuberkulinprobe als Monotest je Rind: 5,00 EUR
- Tuberkulinprobe als Simultantest je Rind: 7,50 EUR
Anlage 5 – Paratuberkulose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882
- Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft von Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT 01.08.2014 B1), die durch die Bekanntmachung vom 19. August 2014 (BAnz AT 28.08.2014 B1) geändert worden ist
- Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2022 (AmtsBl. M-V S. 514) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- labordiagnostische Untersuchungen von Umgebungsproben (Sockentupfer, Güllemischproben und Sammelkotproben) zum direkten Erregernachweis auf Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Map) mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR
- Probenahme und labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Milchproben zum indirekten Erregernachweis auf Antikörper gegen Map einmal jährlich je Tier im Bestand entsprechend dem betrieblichen Bekämpfungsplan
- labordiagnostische Untersuchungen von Einzeltierkotproben zum direkten Erregernachweis auf Map mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR nach Festlegung im betrieblichen Bekämpfungsplan und den Fortschreibungen; die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand und
- tierärztliche Probenahme von Einzeltierkotproben ab Stufe 3 der Kontrollphase des nach Nummer 1.3 genannten Programms
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm und Zustimmung für die Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
- Feststellung der Eignung des Betriebes zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm durch das zuständige VLA im Einvernehmen mit dem Rindergesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern
- Festlegung eines betriebsspezifischen Untersuchungsumfanges durch den Rindergesundheitsdienst im Einvernehmen mit dem VLA im betrieblichen Bekämpfungsplan und Bestätigung durch das zuständige VLA
- Probenahme, Lagerung und Versand der Proben nach den Vorgaben der Anlage 4 des nach Nummer 1.3 genannten Programms
- Nutzung der für die BHV1- oder BVDV-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Paratuberkulose Untersuchung nach Nummer 2.2
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
- Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers
- Betrieblicher Bekämpfungsplan und Fortschreibung
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier und Jahr
- Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier und Jahr
- durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Kotprobe nach Nummer 2.3 und 2.4 je Tier und Jahr
- durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
- Blutprobe je Tier und Jahr
- Untersuchung
- labordiagnostische Untersuchungen im indirekten Erregernachweis auf Antikörper nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- labordiagnostische Untersuchung im direkten Erregernachweis
- Beihilfe je Probe höchstens 22,50 EUR
- Probenahme
Anlage 4 – Salmonellose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Tiergesundheitsgesetz
- Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 390) geändert worden ist
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Einsatz von Impfstoffen zur Bekämpfung nach Ausbruch der Salmonellose in einem Rinderbestand. Die Beihilfe wird bis zu zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzmaßnahmen gewährt.
- labordiagnostische Untersuchungen von Kot- oder Kottupferproben nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Rinder-Salmonellose-Verordnung zur Aufhebung der Schutzmaßregeln (Abschlussuntersuchung)
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Beratung durch den Rindergesundheitsdienst und Bestätigung eines bestandsspezifischen Bekämpfungsplans mit Impfung durch das zuständige VLA
- Durchführung der Impfungen zur Bekämpfung der Rindersalmonellose nach den Festlegungen des Rindergesundheitsdienstes und dem zuständigen VLA
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
- Vorlage des bestätigten bestandsspezifischen Bekämpfungsplans
- Nachweis über Datum und Anzahl der geimpften Rinder an Hand des Bestandsregisters (HIT oder Betriebsregister)
- Höhe der Beihilfe
- Beihilfe je Impfung: 1,50 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
Anlage 3 – Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion (BVDV)
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil VI)
- Tiergesundheitsgesetz
- BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVDV-Antikörper zweimal jährlich von bis zu 14 nicht gegen die BVDV-Infektion geimpften Rindern im Alter von über sechs Monaten (sogenanntes „Jungtierfenster BVD“)
- labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Ohrstanzproben auf BVDV-Antigen oder zum Nachweis von BVDV-Genom
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Durchführung der Probenahme für die Untersuchung nach Nummer 2.2 innerhalb von 20 Tagen, nach der Geburt im Geburtsbestand
- unverzügliche Entfernung aller ermittelten persistent BVDV-infizierten Rinder nach näherer Anweisung des zuständigen VLA gemäß § 5 Absatz 2 der BVDV-Verordnung
- Nutzung der für die BHV1-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die BVDV-Untersuchung
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme
Anlage 2 – Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion der Rinder (BHV1-Rind)
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 13 (Anhang IV Teil IV)
- Tiergesundheitsgesetz
- BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
- Erlass über ergänzende Überwachungsmaßnahmen sowie Festlegungen zum Schutz des BHV1-freien Status nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2016, der durch den Erlass vom 15. März 2017 geändert worden ist (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-21010)
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen- von allen Rindern, die nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 bis 3 und Nummer 3 Satz 1 der BHV1-Verordnung zu untersuchen sind
- von bis zu 30 nicht gegen die BHV1-Infektion geimpften und über neun Monate alten Rindern in Milch- und Mutterkuhbeständen (sogenanntes „Jungtierfenster BHV1“) und
- von allen Rindern, für die zusätzliche risikobasierte Kontrolluntersuchungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie eine Abklärungsuntersuchung im Bestand pro Jahr nach Nummer 4.2.1 und 4.2.2 jeweils erster Anstrich des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses von dem zuständigen VLA angewiesen werden angewiesen werden
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Entfernung ermittelter Reagenten durch Schlachtung nach näherer Anweisung durch das zuständige VLA
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
- Vorlage der amtstierärztlichen Anordnung zur Durchführung von risikoorientierten Kontrolluntersuchungen nach Nummer 2 Buchstabe c
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Blutprobe je Tier
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- Probenahme