Jungbullen sind männliche Herdbuchtiere ab 9 Monate, die zur Zucht vorgesehen aber noch nicht gekört sind
2.6.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.6.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.6.3. und einem Alters- und Körabschlag gemäß Nummer 2.6.4.
2.6.2. Grundbetrag
Der Grundbetrag wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen für einen gekörten Bullen mit 15 Monaten anhand des vorangegangenen Zuchtjahres (1.10.-30.09.) für die jeweilige Rasse ermittelt.
2.6.3. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich gemäß Nummer 2.2.3.
2.6.4. Alters- und Körabschlag
Ab dem 9. Lebensmonat ist je angefangenem Lebensmonat bis zu einem Alter von 15 Monaten ein Altersabschlag von 45,00 Euro zu berechnen.
Für die fehlende Körung wird ein Abschlag von 300,00 Euro berechnet.
In diese Gruppe fallen ausschließlich gekörte Deckbullen.
2.5.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) von gekörten Deckbullen setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.5.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.5.3. und dem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.5.4. zusammen.
2.5.2. Grundbetrag
Der Grundbetrag wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen anhand des vorangegangenen Zuchtjahres (1.10.-30.09.) für die jeweilige Rasse ermittelt.
2.5.3. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag richtet sich nach dem Relativzuchtwert Fleisch (Zuchtwertzuschlag 1) oder den Körnoten Typ und Skelett (Zuchtwertzuschlag 2). Die Höhe der Zuchtwertzuschläge 1 (ZW 1) bzw., wenn keine RZF vorliegt, der Zuchtwertzuschläge 2 (ZW 2) in % des Grundbetrages (GB) nach Nummer 2.5.2, sind den folgenden Tabellen 1 und 2 zu entnehmen:
Relativzuchtwert | ˃ 95 | ˃ 100 | ˃ 106 | ˃ 112 | ˃ 118 | ˃ 124 |
ZW 1 in % des GB | 5 | 10 | 15 | 20. | 25 | 30 |
Tabelle 1: Höhe des Zuchtwertzuschlages 1 aufgrund Relativzuchtwert Fleisch als prozentualer Anteil des Grundbetrages
Summe Typ und Skelett | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 |
ZW 2 in % des GB | 0 | 5 | 10 | 15 | 20 | 25 | 30 |
Tabelle 2: Höhe des Zuchtwertzuschlages 2 aufgrund der Noten für Typ und Skelett als prozentualer Anteil des Grundbetrages
2.5.4. Altersbedingter Wertminderung
Der Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung beträgt je Jahr ab dem 3. Lebensjahr 5 % des durchschnittlichen Grundbetrages nach Nummer 2.5.2. Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient, Handelsklasse richtet sich je nach Rasse nach der Tabelle unter Nummer 3.2.3) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
Hierbei handelt es sich um weibliche Rinder der Fleischrassen (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere) in der Regel in einem Alter von 18 Monaten bis zur ersten Abkalbung.
2.4.1. Gemeiner Wert
Herdbuchtiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Herdbuchtieren setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.4.2., für tragende Tiere einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.4.3., einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.4.4. und einem Alterszuschlag nach Nummer 2.4.5.
Gebrauchstiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Gebrauchstieren setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.4.2., für tragende Tiere einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.4.3. und einem Alterszuschlag nach Nummer 2.4.5.
2.4.2. Grundbetrag
Herdbuchtiere:
Der Grundbetrag für 18 Monate alte Rinder wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen und veröffentlichter Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres für die jeweilige Rasse ermittelt.
Gebrauchstiere:
Für Gebrauchstiere ist ein Abschlag von 500,00 Euro je Tier zum durchschnittlichen Herdbuchtier zu berechnen.
2.4.3. Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Rinder ist ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
- 10 % des Grundbetrages nach Nummer 2.4.2. ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
- 20 % des Grundbetrages nach Nummer 2.4.2. ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat
festzulegen.
2.4.4. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 2.1.3. und 2.5.3. genannten Schlüsseln.
2.4.5. Alterszuschlag
Ab dem 19. Lebensmonat wird je angefangenem Lebensmonat (LM) bis zu einem Alter von 27 Monaten ein Alterszuschlag (AZ) von 45,00 Euro gewährt.
Hierbei handelt es sich um Jungtiere der Fleischrassen (Herdbuch- und Gebrauchstiere) in der Regel in einem Alter von 9 bis 17 Monaten.
2.3.1. Gemeiner Wert
Herdbuchtiere:
Der gemeine Wert von weiblichen Herdbuchtieren (9 bis 17 Monate) setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.3.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.3.3. und einem Alterszuschlag gemäß Nummer 2.3.4.
Gebrauchstiere:
Grundlage für diese Tiergruppe bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten 12 Monate, differenziert nach Gewichtsklassen, Geschlecht und Rassen.
Liegt das Lebendgewicht unterhalb von 200 kg, so sind sie nach Nummer 2.2.2. – (Gebrauchstiere) zu bewerten.
Liegt das Lebendgewicht weiblicher Gebrauchstiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion (über 400 kg), dann ist das zusätzliche Gewicht entsprechend der Handelsklasse R2 mit einem Ausschlachtkoeffizienten von 0,55 zu vergüten. Reine Charolais-, Limousin- und Blonde d’Aquitaine-Herkünfte können auch eine Klassifizierung in R 2 mit einem Ausschlachtkoeffizienten von 0,57 erwarten lassen.
Für männliche Tiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion (über 400 kg) gilt die Nummern 3.2.3. für Masttiere.
2.3.2. Grundbetrag
Der Grundbetrag für 9 Monate alte Jungrinder wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen und veröffentlichter Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres für die jeweilige Rasse ermittelt.
2.3.3. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 2.1.3. und 2.5.3. genannten Schlüsseln.
2.3.4. Alterszuschlag
Ab dem zehnten Lebensmonat wird je angefangenem Lebensmonat (LM) bis zu einem Alter von 17 Monaten ein Alterszuschlag (AZ) von 40,00 Euro gewährt.
Hierbei handelt es sich um männliche und weibliche Kälber der Fleischrassen (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere) bis zu einem Alter von 8 Monaten.
2.2.1. Gemeiner Wert
Herdbuchtiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Herdbuchkälbern setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.2.2. und dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.2.3.
Gebrauchstiere:
Diese Gruppe betrifft Kälber unterhalb von 200 kg Lebendgewicht und setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag nach Nummer 2.2.2. für Gebrauchstiere.
2.2.2. Grundbetrag
Herdbuchtiere:
Der Grundbetrag für weibliche Herdbuchkälber beträgt 85 % des rassespezifischen Grundbetrags für 9 Monate alte weibliche Herdbuchrinder nach Nummer 2.3.2.
Gebrauchstiere:
Grundlage für diese Tiergruppe bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten 12 Monate, differenziert nach Geschlecht und Rassen. Der gemeine Wert entspricht 85 % des Zuschlagspreises für die Gewichtsgruppe 200 bis 250 kg. Tiere mit einem Lebendgewicht größer 200 kg sind nach Nummer 2.3.1. (Gebrauchstiere) zu schätzen.
2.2.3. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 2.1.3. und 2.5.3. genannten Schlüsseln.
Weibliche Zuchtrinder der Fleischrassen sind Kühe (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere), die bereits mindestens einmal gekalbt haben.
2.1.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.1.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.1.3. für Herdbuchtiere, bei trächtigen Tieren dem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 2.1.4., und einen Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.1.5. zusammen.
2.1.2. Grundbetrag
Der Grundbetrag (GB) für Herdbuchtiere wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen und veröffentlichter Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres für die jeweilige Rasse ermittelt.
Für Gebrauchstiere ist ein Abschlag von 500,00 Euro je Tier zum durchschnittlichen Herdbuchtier zu berechnen.
2.1.3. Zuchtwertzuschlag
Ein Zuchtwertzuschlag (ZW) kann nur Herdbuchtieren mit Einstufung (Noten für Typ und Skelett) gewährt werden.
Herdbuchtieren ohne Einstufung und Gebrauchstieren wird kein Zuchtwertzuschlag gewährt.
Die Höhe des Zuchtwertzuschlages (in % des Grundbetrags nach Nummer 2.1.2.) richtet sich nach der Summe der Einstufungsnoten für Typ und Skelett (T + S) und ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Summe Typ und Skelett | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 |
ZW in v. H. des GB | 4 v. H. | 8 v. H. | 12 v. H. | 16 v. H. | 20 v. H. |
Tabelle: Höhe des Zuchtwertzuschlages als prozentualer Anteil des Grundbetrages in Abhängigkeit der Einstufung der Noten für Typ und Skelett
2.1.4. Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Kühe ist ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
- 10 % des Grundbetrages nach Nummer 2.1.2. ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
- 20 % des Grundbetrages nach Nummer 2.1.2. ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat
festzulegen.
2.1.5. Altersbedingter Wertminderung
Die altersbedingte Wertminderung beträgt 7 % (Herdbuchtiere) oder 5 % (Gebrauchstiere) des Grundbetrages nach Nummer 2.1.2. je Jahr ab dem achten Lebensjahr.
Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient, Handelsklasse richtet sich je nach Rasse nach der Tabelle unter Nummer 3.3.3) bildet die untere Grenze für den gemeinen Wert.