Programm zur Bekämpfung von Maedi-Visna bei gehaltenen Schafen und Caprine Arthritis-Enzephalitis bei gehaltenen Ziegen in Mecklenburg‑Vorpommern

– SRLV-Landesprogramm M-V –

Bekanntmachung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg‑Vorpommern

vom 19.12.2024 – VI 520-

Das Programm zur Bekämpfung der Infektion mit dem Maedi-Visna-Virus bei gehaltenen Schafen und der Infektion mit dem Caprinen Arthritis-Enzephalitis-Virus bei gehaltenen Ziegen in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) beinhaltet Maßnahmen zur systematischen Kontrolle des Vorkommens der Erreger, zur Sanierung der Betriebe und zum Schutz der Betriebe, in denen Schafe und Ziegen mit einem unverdächtigen Seuchenstatus gehalten werden.

Maedi-Visna und Caprine Arthritis-Enzephalitis sind durch Lentiviren (Small Ruminant Lentivirus – SRLV) verursachte, langsam fortschreitende Infektionskrankheiten der Schafe und Ziegen. Das Programm wird daher im Folgenden als SRLV-Landesprogramm M-V bezeichnet.

Es richtet sich an die Schaf- und Ziegenhalter sowie die zuständigen Behörden und Einrichtungen in M-V und ergeht im Benehmen mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst der Tierseuchenkasse von M-V (SZGD) und dem Landesschaf- und Ziegenzuchtverband M-V e.V. (LSZV).

Auf Grund der bislang geringen Beteiligung der Schaf- und Ziegenhalter an den Maßnahmen zur Bekämpfung von SRLV-Infektionen, die seit 2008 für Caprine Arthritis-Enzephalitis und seit 2010 für Maedi-Visna auf der Grundlage einer Richtlinie des LSZV[1] durchgeführt wurden und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, sollen mit dem SRLV-Landesprogramm M-V die Schaf- und Ziegenhalter mit einer verstärkten Unterstützung hinsichtlich tierärztlicher und betrieblicher Maßnahmen sowie einer finanziellen Beihilfe durch die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern (TSK) zur Teilnahme an der Sanierung ihrer Betriebe mit dem Ziel der Anerkennung und Aufrechterhaltung des Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ motiviert werden.

Da es sich bei  Maedi-Visna und Caprine Arthritis-Enzephalitis um Infektionen handelt, die auf der Liste der Tierseuchen und Tierkrankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) aufgeführt sind, befinden sich die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (Agrar-GVO)[2] und können nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz[3] finanziell unterstützt werden.

1 Allgemeines

1.1 Krankheitsbild von SRLV-Infektionen

Die SRLV aus der Familie der Retroviridae verursachen langsam verlaufende und immer tödlich endende Infektionen.

Typische Symptome:

  • Gelenkentzündungen, vorrangig der Karpalgelenke (Arthritiden)
  • Euterentzündungen
  • chronische Lungenentzündungen
  • Störungen des zentralen Nervensystems

Potenzielle Auswirkungen der Krankheit:

  • chronische Abmagerung bis hin zum Verenden der Tiere
  • Rückgang der Milchleistung
  • Fruchtbarkeitsstörungen
  • Geburtsschwächen
  • Vitalitätsschwächen der Lämmer
  • erhöhte Anfälligkeit gegenüber Sekundärinfektionen

Die klinischen Anzeichen gestatten nur eine Verdachtsdiagnose, die labordiagnostisch mittels einer serologischen Blutuntersuchung auf Antikörper gegen SRLV abzuklären ist. Einmal infizierte Tiere bleiben lebenslang Virusträger.

Eine Heilung oder eine Schutzimpfung ist nicht möglich.

Die SRLV werden hauptsächlich von der Mutter auf ihr Lamm über die Milch oder Kolostrum, aber auch als Kontaktinfektion bei adulten Tieren über virushaltiges Nasensekret oder potenziell beim Deckakt übertragen. Die Einschleppung des Erregers erfolgt zumeist durch das Einstellen infizierter, klinisch unauffälliger Tiere.

1.2 Ziele

Mit dem SRLV-Landesprogramm M-V werden die Grundsätze für den Schutz der Schafe und Ziegen vor einer SRLV-Infektion und zur Durchführung eines freiwilligen Verfahrens festgelegt.

Folgende Ziele sollen mit dem SRLV-Landesprogramm M-V erreicht werden:

  • Senkung der Prävalenz der SRLV-Infektionen in Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden,
  • Verminderung wirtschaftlicher Schäden und züchterischer Verluste,
  • Eindämmung der Ausbreitung in andere Betriebe,
  • Förderung eines zertifizierten Handels mit SRLV-unverdächtigen Tieren und
  • Schaffung und Schutz von SRLV-unverdächtigen Betrieben.

1.3 Teilnahme

Für die Teilnahme an dem SRLV-Landesprogramm M-V gilt Folgendes:

  1. Die Teilnahme ist freiwillig und kann von jedem Tierhalter in Anspruch genommen werden, der in M-V Schafe und Ziegen hält und gegenüber der TSK jährlich seiner Melde- und Beitragspflicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist.
  2. Tierhalter, die am SRLV-Landesprogramm M-V teilnehmen wollen, erklären ihre Teilnahme nach dem Muster der Anlage 1 gegenüber dem SZGD. Die Teilnahmeerklärung legt Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierhalter fest und ist Grundlage für die Erarbeitung eines betrieblichen Sanierungsplans. Das Original verbleibt beim Tierhalter. Der LSZV, die TSK, das Landesamt für Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittelsicherheit M-V (LALLF) und das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) erhalten jeweils ein Exemplar als Kopie in schriftlicher oder in elektronischer Form.
  3. Vor Festlegung des betrieblichen Sanierungsplans nach Anlage 2 wird durch den SZGD in Abstimmung mit dem zuständigen VLA über die Eignung des Betriebes für die Teilnahme an diesem Programm entschieden. Dabei ist die Ausgangslage im Hinblick auf den Durchseuchungsgrad, die hygienische und tiergesundheitliche Situation, die Haltung, die Fütterung und das betriebliche Management zu beurteilen und durch den SZGD zu dokumentieren.
  4. Die Teilnahmeerklärung kann jederzeit schriftlich durch den Tierhalter ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist an den SZGD zu richten. Dieser informiert die TSK, den LSZV, das LALLF und das für den Betrieb zuständige VLA. Bereits von der TSK gewährte Beihilfen werden nicht zurückgefordert. Eine erneute Teilnahme am SRLV-Landesprogramm M-V ist frühestens 24 Monate nach einem erklärten Widerruf möglich.
  5. Bei groben Verstößen des Tierhalters gegen die Vorgaben des SRLV-Landesprogramms M-V kann die TSK in Abstimmung mit dem SZGD, dem LSZV und dem zuständigen VLA den Betrieb von dem Verfahren ausschließen; dies hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
  6. Alle Tiere des Betriebes sind nach Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035[4] in Verbindung mit § 34 der Viehverkehrsverordnung[5] so zu kennzeichnen, dass eine auf das Einzeltier bezogene unverwechselbare Zuordnung aller Befunde auf SRLV-Antikörper und gegebenenfalls von weiteren Testverfahren gewährleistet ist.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Programms sind:

  1. SRLV-unverdächtiger BetriebEin Betrieb, in dem bei vier aufeinander folgenden serologischen Untersuchungen aller über zwölf Monate alten Schafe und Ziegen nach Nummer 4.1 keine positiven Befunde nachgewiesen, keine klinischen oder pathologisch-anatomischen Verdachtsbefunde erhoben wurden und kein Kontakt zu Betrieben oder Tieren mit nicht negativen SRLV-Antikörper Befunden bestand.
  2. SRLV-unverdächtiges TierSchafe oder Ziegen aus anerkannten Betrieben nach Nummer 2 Buchstabe a.
  3. SRLV-verdächtiger BetriebEin Betrieb, der nicht nach Nummer 2 Buchstabe a anerkannt ist, der kein Sanierungsverfahren gegen die SRLV-Infektion durchgeführt hat oder dessen Tiere Kontakt mit Schafen und Ziegen aus einem nicht anerkannt „SRLV-unverdächtigen Betrieb“ hatten.
  4. SRLV-verdächtiges TierSchafe oder Ziegen, bei denen verdächtige klinische Symptome oder fehlende, fragliche oder unplausible SRLV-Antikörper Befunde vorliegen, die mit SRLV-positiven, -verdächtigen oder Tieren mit unbekanntem Status Kontakt hatten oder die nicht aus einem „SRLV-unverdächtigen Betrieb“ stammen.
  5. SRLV-positiver BetriebEin Betrieb, in dem SRLV-positive Befunde nachgewiesen wurden.
  6. SRLV-positives Tier (Reagent)Schafe oder Ziegen mit einem positiven Nachweis von SRLV-Antikörpern. Im Fall der Abklärung eines fraglichen oder unplausiblen SRLV-Antikörper Befundes gelten andere, am nationalen Referenzlabor des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) etablierte Verfahren, als gleichwertig für den Nachweis von SRLV.

3 Sanierungsverfahren

3.1 Sanierungsbeginn und Empfehlungen

Für die Ermittlung des Seuchenstatus sind alle über zwölf Monate alten Tiere des Betriebes mittels Blutprobe serologisch auf SRLV-Antikörper zu untersuchen (Erstuntersuchung). Bei gemeinsamer Haltung von Schafen und Ziegen sind beide Tierarten in die Untersuchungen einzubeziehen.

Beträgt der Anteil der Reagenten weniger als 25 Prozent, sollten alle SRLV-positiven Tiere sowie ihre Nachzucht zeitnah aus dem Betrieb entfernt werden.

Beträgt der Anteil der Reagenten mehr als 25 Prozent an SRLV-positiven und -verdächtigen Tieren, empfiehlt sich eine Sanierung über die mutterlose Aufzucht der Nachkommen.

Sofern bei der serologischen Untersuchung kein eindeutiges positives oder negatives Ergebnis ermittelt wird, ist in Absprache mit dem LALLF die fragliche Blutprobe weiteren Testverfahren zur Abklärung zu unterziehen. Ist damit auch keine Klärung zu erreichen, ist im Abstand von vier Wochen von dem betroffenen Tier erneut eine Blutprobe zu entnehmen und serologisch auf SRLV-Antikörper untersuchen zu lassen. In Abhängigkeit von der Befundlage der Herde kann es angezeigt sein, bis zur Klärung des Status das betroffene Tier von den übrigen Tieren zu separieren.

In Abhängigkeit des ermittelten Seuchenstatus erstellt der SZGD im Einvernehmen mit dem zuständigen VLA und dem Tierhalter einen Sanierungsplan nach dem Muster der Anlage 2 und legt darin die in Nummer 3.2 aufgeführten Sanierungsoptionen fest. In die Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans soll der bestandsbetreuende Tierarzt oder die bestandsbetreuende Tierärztin einbezogen werden.

Die Kontrolle und Dokumentation der im Sanierungsplan festgelegten Maßnahmen erfolgt durch den SZGD in Zusammenarbeit mit dem LSZV. Ist im Ergebnis der Kontrolle eine Änderung des Sanierungsverfahrens erforderlich, sind die Maßnahmen zu dokumentieren und mit dem zuständigen VLA abzustimmen.

Der Sanierungsplan und gegebenenfalls dessen Fortschreibung sind durch das zuständige VLA zu bestätigen. Das Original der Dokumente verbleibt beim Tierhalter. Dem VLA, der TSK, dem SZGD, dem LSZV, dem bestandsbetreuenden Tierarzt oder der bestandsbetreuenden Tierärztin und dem Tierseuchenbekämpfungsdienst beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (TSBD) sind die Dokumente als Kopie in schriftlicher oder elektronischer Form zur Kenntnis zu geben.

3.2 Sanierungsoptionen

3.2.1 Neuaufbau eines Tierbestandes

Der Neuaufbau erfolgt durch Ankauf von Tieren aus anerkannt „SRLV-unverdächtigen Betrieben“ nach Reinigung und Desinfektion des eigenen Stalles, der Einrichtungen und Gerätschaften. Weideflächen sollten mindestens drei Wochen vor Auftrieb nicht genutzt werden. Der Neuaufbau sollte bevorzugt nur mit Tieren aus einem einzigen „SRLV-unverdächtigen Betrieb“ erfolgen.

Erfolgt der Neuaufbau durch Ankauf von Tieren aus mehreren „SRLV-unverdächtigen Betrieben“ ist nach Nummer 5.2 Satz 3 und 4 zu verfahren.

3.2.2 Entfernung der Reagenten sowie ihrer Nachzucht

Beträgt der Anteil der Reagenten bei der Untersuchung nach Nummer 3.1 weniger als 25 Prozent, sollten alle SRLV-positiven Tiere sowie ihre Nachzucht zeitnah aus dem Betrieb entfernt werden.

Nach Entfernung aller Reagenten sowie ihrer Nachzucht können weiterhin noch nicht als infiziert erkannte Tiere im Betrieb vorhanden sein, so dass eine weitere Bestandsuntersuchung durchzuführen ist. Werden erneut Reagenten ermittelt, sind diese und ihre Nachzucht ebenfalls aus dem Betrieb zu entfernen. Die Untersuchungen richten sich nach Nummer 4.1 Satz 1 bis 2 und sind so lange durchzuführen bis kein Reagent mehr ermittelt wurde.

3.2.3 Trennung des Tierbestandes in Teilherden

Ist eine zeitnahe Entfernung der ermittelten Reagenten nach Nummer 3.1 nicht möglich, sind diese umgehend räumlich zu separieren, um das Risiko einer SRLV-Infektion bei bislang negativen Tieren zu minimieren.

Die serologisch negative Teilherde ist nach Nummer 4.1 Satz 1 bis 2 blutserologisch zu überwachen, um nachträglich auftretende Reagenten schnellstmöglich zu identifizieren und unverzüglich aus dieser Herde zu entfernen. Es ist zu empfehlen, nur Lämmer von serologisch negativen Müttern aufzuziehen.

Wegen des Risikos der Erregerverschleppung ist eine zeitnahe Entfernung der Teilherde mit SRLV-positiven oder -verdächtigen Tieren zu empfehlen. Dies kann unter anderem auch durch die Abgabe der Tiere zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr erfolgen.

3.2.4 Mutterlose Aufzucht in der Sanierungsphase

Beträgt der Anteil der Reagenten bei der Untersuchung nach Nummer 3.1 mehr als 25 Prozent oder besteht keine Möglichkeit, diese Tiere nach Nummer 3.2.3 getrennt aufzustallen, kann die Sanierung über eine mutterlose Aufzucht der Lämmer erfolgen.

In diesem Fall sind Lämmer unmittelbar nach der Geburt von der Mutter unter Vermeidung von Kontakten zum Muttertier und zur Umgebung der Ablammbucht zu trennen. Die Lämmer sind unverzüglich in einen räumlich getrennten sowie gereinigten und desinfizierten Stall zu bringen und dürfen nur mit Ersatzkolostrum von SRLV-unverdächtigen Tieren oder mit Kuhkolostrum getränkt und anschließend mit Milchaustauschern aufgezogen werden.

Die Tiere sind erstmals im Alter von über zwölf Monaten mittels Blutprobe serologisch auf SRLV-Antikörper zu untersuchen. Bei SRLV-negativem Befund werden die Tiere nach Nummer 4.1 Satz 1 bis 2 bis zur Anerkennung des Betriebes untersucht. Die Haltung der so ermittelten SRLV-unverdächtigen Tiere des Betriebes hat in gesonderten Stallabteilen zu erfolgen.

Die regelmäßige Untersuchung der über zwölf Monate alten Nachzucht sowie der SRLV-negativen Tiere des Betriebes ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dies setzt eine eindeutige Identifizierung der Tiere mittels Einzeltier-Ohrmarken nach Nummer 1 Buchstabe f voraus.

Sobald das letzte SRLV-positive Tier aus dem Betrieb entfernt wurde, kann mit den Anerkennungsuntersuchungen nach Nummer 4.1 Satz 1 bis 2 begonnen werden.

4 Anerkennung und Aufrechterhaltung

4.1 Anerkennungsuntersuchungen

Ein schaf- oder ziegenhaltender Betrieb erhält den Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“, wenn:

  • bei vier aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen auf SRLV-Antikörper bei allen über zwölf Monate alten Tieren ausschließlich negative Befunde nachgewiesen wurden,
  • bei den Tieren keine klinischen Erscheinungen vorliegen, welche einen SRLV-Verdacht rechtfertigen und
  • die Tiere keinen Kontakt zu SRLV-verdächtigen Tieren hatten.

Der Abstand zwischen den ersten drei Untersuchungen soll jeweils sechs Monate und der Abstand von der dritten zur vierten Untersuchung zwölf Monate betragen. Der Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ kann nach abgeschlossener Sanierung demnach frühestens nach zwei Jahren erreicht werden.

Bereits vor dem Beitritt zum Sanierungsverfahren vorliegende Untersuchungsergebnisse aus akkreditierten Laboren können im Anerkennungsverfahren bei lückenloser Einzeltier-Dokumentation berücksichtigt werden.

Betriebe mit einem neu aufgebauten Tierbestand nach Nummer 3.2.1 können den Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ erlangen, sofern alle Tiere nachweislich aus einem „SRLV-unverdächtigen Betrieb“ stammen und nach der Einstallung bei allen über zwölf Monate alten Tieren innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten mindestens eine blutserologische Untersuchung auf SRLV-Antikörper mit negativem Befund nachgewiesen wurde.

4.2 Aufrechterhaltung

Zur Aufrechterhaltung des Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“

  • sind im Abstand von zwölf Monaten serologische Folgeuntersuchungen bei allen über zwölf Monate alten Tieren mit negativem Befund auf SRLV-Antikörper durchzuführen,
  • dürfen keine klinischen Erscheinungen vorliegen, die einen SRLV-Verdacht rechtfertigen und
  • ist ein direkter Kontakt zu SRLV-verdächtigen Tieren auszuschließen.

Das Überschreiten der Fristvorgabe ist nur mit Genehmigung des SZGD in Abstimmung mit dem LSZV möglich.

Betriebe, die mindestens drei Jahre als „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ gelten, können für die Aufrechterhaltung des Status mit Genehmigung des SZGD und unter Beachtung von SRLV-Eintragsrisiken die Untersuchungen wie folgt durchführen:

  1. im Abstand von längstens zwei Jahren bei allen über zwölf Monate alten Tieren oder alternativ
  2. mit einer jährlichen Stichprobe bei über zwölf Monate alten Tieren mit einer unterstellten Prävalenz von 2 Prozent bei 95 Prozent Sicherheit. In die Stichprobe müssen alle Böcke und alle im zurückliegenden Untersuchungsintervall neu zugekauften Tiere als auch abgetrennte Haltungseinheiten berücksichtigt werden. Bei getrennt gehaltenen Teilherden sind jeweils separate Stichproben anzusetzen.

4.3 Maßnahmen bei klinischen Symptomen und nicht negativen Laborbefunden in „SRLV-unverdächtigen Betrieben“

4.3.1 Fragliche oder unplausible Befunde

Treten in einem „SRLV-unverdächtigen Betrieb“ klinische Symptome oder serologisch fragliche oder unplausible Befunde von SRLV-Antikörpern auf, die den Verdacht einer Infektion mit SRLV rechtfertigen, ruht der Status bis zur Abklärung des Verdachts.

Für die Abklärung sind SRLV-verdächtige Tiere in Absprache mit dem LALLF und unter Berücksichtigung einer epidemiologischen Plausibilisierung weiteren Testverfahren zu unterziehen. Die betroffenen Tiere und gegebenenfalls ihre Nachzucht sind räumlich von der Herde zu isolieren; eine erneute Blutprobenentnahme und serologische Untersuchung auf SRLV-Antikörper sind frühestens nach vier Wochen zu empfehlen.

Tiere aus dem betroffenen Betrieb dürfen bis zur Aufhebung des Verdachts nicht an Ausstellungen, Auktionen und Veranstaltungen ähnlicher Art für „SRLV-unverdächtige Betriebe“ teilnehmen oder in „SRLV-unverdächtige Betriebe“ und Sanierungsbetriebe abgegeben werden.

4.3.2 Positive Befunde

Wird in einem „SRLV-unverdächtigen Betrieb“ ein „SRLV-positives Tier“ nachgewiesen ist der Status vorläufig abzuerkennen. Das betroffene Tier ist unverzüglich aus der Herde zu entfernen und epidemiologische Ermittlungen zur Eintragsursache sind einzuleiten.

Es wird empfohlen, betroffene Tiere schlachten zu lassen oder zur anatomisch-pathologischen Abklärung an das LALLF einzusenden.

Tiere aus dem betroffenen Betrieb dürfen bis zur erneuten Anerkennung nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art für „SRLV-unverdächtige Betriebe“ teilnehmen oder in „SRLV-unverdächtige Betriebe“ und Sanierungsbetriebe abgegeben werden.

5 Anforderungen zur Haltung, Hygiene und Tierverkehr

5.1 Grundsätze

Das Betreten der Stallanlagen und Weiden ist nur unter Einhaltung der betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen (Schutzkleidung, Desinfektionsmatte etc.) erlaubt. Der Zugang für fremde Personen ist zu vermeiden.

Weideflächen und Ausläufe müssen so eingezäunt sein, dass ein Kontakt zu Nachbarbetrieben mit gehaltenen Schafen und Ziegen vermieden wird.

Zum Zeitpunkt des Eintritts in das Sanierungsverfahren sind alle Mitarbeiter zu den betrieblichen Sanierungsmaßnahmen und zu den Hygieneanforderungen durch den Tierhalter zu informieren.

Die Bedeckung oder Besamung der Tiere soll nur durch Böcke oder mit Sperma von Böcken aus dem eigenen Betrieb, aus „SRLV-unverdächtige Betrieben“ oder nach Nummer 5.2 erfolgen.

Tätowierzangen, Schermaschinen, Ohrstanzzangen, Geburtsbestecke und ähnliche Gerätschaften sind vor dem Einsatz zu reinigen und zu desinfizieren. Während der Sanierung muss bei sämtlichen Injektionen für jedes Tier eine Einmalkanüle verwendet werden.

Die Reinigung und Desinfektion der Ställe und Stalleinrichtungen sollte mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.

In der Sanierungsphase sollen räumlich voneinander getrennte Stallabteile und Flächen zur Verfügung stehen:

  • für SRLV-Antikörper negativ getestete Tiere und ihre Nachzucht,
  • für SRLV-Antikörper positiv oder fraglich getestete Tiere und ihre Nachzucht und
  • für zugekaufte Tiere einen Quarantänestall für mindestens 40 Tage.

5.2 Zukauf

Mit Teilnahmebeginn am SRLV-Landesprogramm M-V darf der Zukauf von Tieren grundsätzlich nur aus „SRLV-unverdächtigen Betrieben“ unter Vorlage der Unverdächtigkeitsbescheinigung des Herkunftsbetriebes erfolgen. Diese Bescheinigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren und dem SZGD vorzulegen.

Die zugekauften Tiere sind für mindestens 40 Tage in einem Quarantänestall zu separieren.

Während der Quarantäne muss bei zugekauften Zuchtböcken mindestens eine serologische Untersuchung auf SRLV-Antikörper durchgeführt werden.

Im Ausnahmefall und in Absprache mit dem SZGD können Zuchtböcke aus einem nicht „SRLV-unverdächtigen Betrieb“ unter folgenden Bedingungen eingestallt werden:

  • Durchführung einer Quarantäne von mindestens zwölf Monaten,
  • beim Zukauf von über zwölf Monate alten Zuchtböcken muss die Erstuntersuchung im Herkunftsbetrieb erfolgen,
  • beim Zukauf von unter zwölf Monate alten Jungböcken muss der Jungbock und zusätzlich seine Mutter im Herkunftsbetrieb untersucht werden sowie
  • die Durchführung zwei weiterer Untersuchungen der Böcke im Quarantänestall des Käufers nach vier Wochen und vor Beginn des Zuchteinsatzes.

Wurden alle vorgeschriebenen Untersuchungen negativ auf SRLV-Antikörper getestet, können die zugekauften Böcke nach Beendigung der Quarantänemaßnahmen in die eigene Herde eingestallt werden, ohne dass der Betrieb den Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ verliert.

5.3 Ausstellungen und Auktionen

Tiere, die vorübergehend den Betrieb für Ausstellungen, Auktionen oder ähnliche Veranstaltungen verlassen, dürfen in den Betrieb nur wieder eingestallt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Kontakt nur zu Tieren aus „SRLV-unverdächtigen Betrieben“ bestand.

Tiere aus „SRLV-unverdächtigen Betrieben“ dürfen nur an Ausstellungen, Auktionen oder ähnliche Veranstaltungen teilnehmen, die ausschließlich mit Tieren aus anerkannt „SRLV-unverdächtigen Betrieben“ durchgeführt werden.

Beteiligte Transportfahrzeuge sind nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren.

6 Zuständigkeiten

6.1 Anerkennung, Ruhen, Aberkennung und Wiederanerkennung des Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“

6.1.1 Anerkennung

Die Bescheinigung zur Anerkennung des Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ erfolgt durch das für den Betrieb jeweils zu ständige VLA nach dem Muster der Anlage 3. Voraussetzungen hierfür sind

  • ein schriftlicher Antrag des Tierhalters beim SZGD, wenn alle Bedingungen nach Nummer 4.1 für den Betrieb erfüllt sind und die Maßgaben nach Nummer 5 eingehalten werden,
  • die Prüfung der Unterlagen durch den SZGD und
  • die Weiterleitung des Antrages einschließlich des Prüfergebnisses an das zuständige VLA.

Die nach der Richtlinie zur freiwilligen Sanierung von Schafbeständen auf Maedi-Visna und Ziegenbeständen auf Caprine-Arthritis-Enzephalitis des LSZV vom 21. April 2018 erteilten „SRLV-Unverdächtigkeitsbescheinigungen“ behalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 4.2, 4.3 und 5 ihre Gültigkeit.

6.1.2 Ruhen

Der Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ ruht, wenn in einem „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ ein Verdacht nach Nummer 4.3.1 vorliegt. Das Ruhen des Status und dessen Aufhebung sind dem Tierhalter durch den SZGD in Absprache mit dem VLA unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Die TSK und der LSZV sind nachrichtlich zu informieren.

6.1.3 Aberkennung und Wiederanerkennung

Der Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ wird vorläufig aberkannt, wenn in einem „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ ein „SRLV-positives Tier“ nach Nummer 4.3.2 nachgewiesen wurde.

Der Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ wird aberkannt, wenn die Bedingungen nach den Nummern 4.2, 4.3 und 5 nicht eingehalten wurden.

Der Status „SRLV-unverdächtiger Betrieb“ kann erst nach einer erneuten Anerkennungsuntersuchung entsprechend den unter Nummer 4.1 Satz 1 bis 2 aufgeführten Bedingungen wiedererlangt werden. Dabei sind nach Abstimmung mit dem LALLF, dem SZGD und dem zuständigen VLA und unter Beachtung einer epidemiologischen Plausibilisierung auch weniger als erneut vier Anerkennungsuntersuchungen zulässig.

Die Aberkennung und die Wiederanerkennung des Status sind dem Tierhalter durch das zuständige VLA unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Die TSK der SZGD, das LALLF und der LSZV sind nachrichtlich zu informieren.

6.2 Dokumentation und Berichterstattung

Der Tierhalter ist verantwortlich für eine vollständige Dokumentation aller Daten. Die Daten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Der LSZV führt ein Verzeichnis aller Betriebe, die am SRLV-Landesprogramm M-V teilnehmen und dokumentiert die Unterlagen je Betrieb, welche die Grundlage der Anerkennung und Aufrechterhaltung des Status sind.

Der SZGD erstellt jährlich bis zum 20.02. des Folgejahres einen Jahresbericht über die Anzahl der Untersuchungen, die Ergebnisse und die bei der Programmdurchführung aufgetretenen Erfahrungen und Probleme. Der LSZV leistet ihm dabei die erforderliche Unterstützung. Der Bericht ist in elektronischer Form dem zuständigen VLA, der TSK, dem TSBD, dem LSZV und dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Referat 520 (LM) zu übermitteln.

Der TSBD führt zum 30.6.2026 eine Evaluierung zur Überprüfung der Sanierungserfolge und der Bewertung der Teilnahmebereitschaft durch die Tierhalter durch. Diese ist dem LM zu übermitteln.

6.3 Untersuchungseinrichtung

Die diagnostischen Untersuchungen sind nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz im LALLF durchzuführen. Die Befundmitteilung erfolgt an den Einsender und nachrichtlich an das zuständige VLA, den SZGD und den LSZV.

6.4 Beratung der Tierhalter

Der SZGD berät die Tierhalter über den Sanierungsplan und die Durchführung der Maßnahmen. Im begründeten Einzelfall kann der TSBD hinzugezogen werden. Der Tierhalter bindet den bestandsbetreuenden Tierarzt in seine betrieblichen Eigenkontrollen zur Prüfung der Einhaltung der Festlegungen im Sanierungsplan ein.

7 Datenverarbeitung

Das LALLF erhebt alle Untersuchungsbefunde und Informationen auf betrieblicher und einzeltierbezogener Basis, einschließlich personenbezogener Daten (Name und Anschrift des Tierhalters sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung) und stellt diese zum Zwecke der Sanierung und Überwachung der SRLV und für die Gewährung von Beihilfen in elektronischer Form den beteiligten Behörden und Einrichtungen zur Verfügung.

Der Tierhalter stimmt mit seiner Teilnahme am SRLV-Landesprogramm M-V der Statusüberwachung mittels elektronischer Befundübermittlung zu.

8 Kostentragung

Die Kosten des SRLV-Landesprogramms M-V hat der Tierhalter zu tragen, sofern sie nicht vom Land oder der TSK übernommen werden.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig ist die Richtlinie zur freiwilligen Sanierung von Schafbeständen auf Maedi-Visna und Ziegenbeständen auf Caprine Arthritis-Enzephalitis des LSZV vom 21. April 2018 nicht mehr anzuwenden.

Schwerin, den 19. Dezember 2024

[1] Richtlinie zur freiwilligen Sanierung von Schafbeständen auf Maedi/Visna und Ziegenbeständen auf Caprine-Arthritis- Enzephalitis des Landesschaf- und Ziegenzuchtverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LSZV) in der Fassung vom 21. April 2018 (unveröffentlicht).

[2] Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2023/2607 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) geändert worden ist.

[3] Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V, S. 306), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GVOBI. M-V, S. 682) geändert worden ist.

[4] Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6; L 90690 vom 6.11.2024, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

[5] Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung.

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