1. Zuchtschwein

Der Grundbetrag von Zuchtschweinen wird durch den Durchschnittspreis bestimmt, den die jeweilige Zuchtorganisation für körfähige Jungeber und Jungsauen zwischen 150-180 Lebenstagen der entsprechenden Rasse oder Rassekreuzung in den letzten drei Monaten erzielt hat. Bei Abweichungen sind Rechnungen der letzten 3 Lieferungen, mindestens jedoch der letzten 3 Monate, vorzulegen. Transportkosten sind nicht Bestandteil des Grundbetrages. Sind diese nicht separat in der Rechnung ausgewiesen, wird ein Abschlag vom Kaufpreis in Höhe von mindestens 5 % in Abzug gebracht.

1.1. Zuchteber

1.1.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Zuchtebern ergibt sich während einer dreijährigen Nutzungsdauer (= 1.095 Tage) aus dem Grundbetrag eines körfähigen Jungebers nach Nummer 1 derselben Körklasse, abzüglich der altersbedingten Wertminderung.
Zuchteber aus Besamungsstationen sind leistungsabhängig zu bewerten. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse.
Bei Suchebern entspricht der gemeine Wert dem Schlachtwert für Eber.

1.1.2. Altersbedingte Wertminderung

Für die Berechnung der altersbedingten Wertminderung wird eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 1.095 Tagen festgelegt.
Der um den Schlachtwert des Ebers (M1-Notierung x 200 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag wird durch 1.095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand multipliziert:

altersbedingte\;Wertminderung\;=\;\frac{Grundbetrag\;-\;Schlachtwert}{1095}\;\times\;Tage\;im\;Bestand

1.2. Zuchtsauen

1.2.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Zuchtsauen ergibt sich bis zum 6. Wurf aus dem Grundbetrag der Jungsau nach Nummer 1 zuzüglich des Trächtigkeitszuschlages, gemindert um die altersbedingte Wertminderung.

1.2.2. Trächtigkeitszuschlag

Der Trächtigkeitszuschlag für belegte Sauen wird auf der Grundlage der tatsächlichen Trächtigkeitsdauer des Einzeltieres, des Wertes eines neugeborenen Ferkels nach Nummer 2.1.1, einer festgelegten Trächtigkeitsdauer von 116 Tagen und einer festgelegten durchschnittlichen Anzahl von Ferkeln je Wurf von 14 errechnet. Bei Nachweis einer höheren Wurfleistung der vorangegangenen 2 Würfe, kann diese angesetzt werden.

Traechtigkeitszuschlag\;=\;\frac{\left(0,8\;\times\;Wert\;des\;Ferkels\;\times\;14\right)}{116}\;\times\;Tage\;der\;Traechtigkeit

1.2.3. Altersbedingte Wertminderung

Eine altersbedingte Wertminderung wird ab dem 3. Wurf fällig und basiert auf einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 7 Würfen.

Der um den Schlachtwert der Sau (Handelsklasse M, Schlachtgewicht 175 kg) geminderte Grundbetrag nach Nummer 1 wird durch 5 dividiert und mit der Anzahl der Würfe ab 3. Wurf (1 bis 5) multipliziert. Der gemeine Wert der Sau setzt sich somit ab 7 Würfen nur noch aus dem Schlachtwert und dem Trächtigkeitszuschlag zusammen.

altersbedingte\;Wertminderung\;=\;\frac{\left(Grundbetrag\;-\;Schlachtwert\right)}5\;\times\;Anzahl\;der\;Wuerfe

1.3. Zuchtferkel bis 30 kg

1.3.1. Gemeiner Wert

Die Ermittlung des gemeinen Wertes errechnet sich nach Nummer 2.1.1.

Für jedes, von eingetragenen Zuchtsauen stammende und zur Zucht vorgesehene Ferkel bis 30 kg Lebendgewicht kann ein Zuchtwertzuschlag von 20 Euro je Ferkel gezahlt werden. Höhere Zuschläge sind geschlechtsspezifisch zu begründen.

Zuschläge für zur Zucht vorgesehene Ferkel sind zu belegen.

Basiszuchtbetriebe für Prüfstationen und Linienzuchtbetriebe sind gesondert zu beurteilen.

Der gemeine Wert von Systemferkeln wird durch lineare Interpolation zwischen dem notierten Preis eines 8-kg-Babyferkels und dem nachgewiesenen durchschnittlichen Preis und Gewicht der verkauften Systemferkel berechnet.

1.3.2. Qualitätszuschlag

Nachgewiesene Qualitätszuschläge können berücksichtigt werden. Diese müssen durch die Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der vergangenen 6 Monate vor dem Schaden nachgewiesen sein. Aus diesen Rechnungen wird ein durchschnittlicher Qualitätszuschlag errechnet, der auf die oben genannte Marktnotierung aufgeschlagen wird. Als Qualitätszuschlag werden nur der Bonus für einheitliche Qualität der Lieferung und die Kosten für Impfungen anerkannt.

1.4. Weibliche Zuchtläufer ab 30 kg

1.4.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtläufern ab 30 kg Lebendgewicht errechnet sich aus der Division des Grundbetrages nach Nummer 1 durch das Lebendgewicht einer Jungsau von 100 kg multipliziert mit dem Lebendgewicht des Zuchtläufers. Das Ergebnis wird entsprechend dem Selektionsquotienten nur zu 80 % auf den gemeinen Wert angerechnet:

gemeiner\;Wert\;Zuchtlaeufer\;=\:\frac{Grundbetrag}{100}\;\times\;Lebendgewicht\;Zuchtlaeufer\;\times\;0,8

1.5. Männliche Zuchtläufer ab 30 kg

Bei männlichen Zuchtläufern ist analog wie unter Nummer 1.4.1 zu verfahren. Abweichend ist hier von einem Lebendgewicht eines körfähigen Jungebers von 120 kg auszugehen.

Allgemein

Bei Bestands- oder Teilbestandstötungen ist die Anzahl der Schweine im Rahmen einer Bestandsbegehung amtlich zu erfassen und gemäß den nachfolgenden Abschnitten zu kategorisieren.

Soweit für die Ermittlung des Wertes des Tieres dessen Lebendgewicht maßgeblich ist, ist dieses grundsätzlich durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung gleicher Tiergruppen zu ermitteln. Gegebenenfalls kann auch ein durchschnittliches Gewicht einer Tiergruppe aufgrund einer Wägung getöteter Tiere im zuständigen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte (VTN) herangezogen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht entsprechend Nummer 3 geschätzt werden. Die Gründe dafür sind in der Schätzniederschrift anzugeben.

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen gemäß § 16 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

3.3. Weibliche Fresser und Mastrinder

Weibliche Fresser sind Kälber von Zweinutzungsrassen oder milchbetonten Rassen, die mit dem Ziel einer Mast bis zu etwa 550 bis 600 kg Lebendgewicht in einer vorgeschalteten Aufzuchtphase bis zu einem Körpergewicht von ca. 200 kg gemästet werden. Fresser mit einem Lebendgewicht größer 200 kg sind nach Nummer 3.3.2. zu bewerten.
Absetzer aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) bis zu einem Lebendgewicht von 200 kg werden ebenfalls nach Nummer 3.3.2. bewertet.

3.3.1. Gemeiner Wert

Grundlage für die Berechnung des gemeinen Werts stellt für Zweinutzungsrassen (XFF) der 55 kg-Wert, bei Masthybriden (XFM) der 48 kg-Wert und für milchbetonte Rassen (XMM, Sbt., Rbt.) der 45 kg-Wert eines Kalbes dar (Wert A).
Für reine Masthybriden (XFF) ist dafür der durchschnittliche Zuschlagspreis der Auktionsorte Weilheim in Oberbayern und Miesbach, für Masthybriden (XFM) der Zuschlagspreis der Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Allgäu w. V. Kaufbeuren zugrunde zu legen. Bei Kälbern milchbetonter Rassen ist die Preisnotierung für Ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln.

Für weibliche Fresser mit einem Lebendgewicht von 200 kg sind folgende Beträge (Wert B) zugrunde zu legen:

  1. Reine Mastrindkreuzungen (XFF): 579 Euro
  2. Masthybriden (XFM): 467 Euro
  3. Milchbetonte Rassen (XMM, Sbt., Rbt.): 280 Euro

Die 200 kg Werte können entsprechend der aktuellen Marktlage angepasst werden.
Höhere Grundpreise, sowohl für den Ankauf zu Mastbeginn, als auch für den Verkauf mit 200 kg sind nachzuweisen.

Der gemeine Wert für weibliche Fresser mit einem Lebendgewicht bis 200 kg errechnet sich nach der Formel
Zweinutzungsrassen nach Buchstabe a:

GW\;=\;\frac{\left(Wert\;B\;-\;Wert\;A\right)}{145\;kg}\;\times\;\left(Lebendgewicht\;-\;55\;kg\right)\;+\;Wert\;A

Zweinutzungsrassen nach Buchstabe b:

GW\;=\;\frac{\left(Wert\;B\;-\;Wert\;A\right)}{152\;kg}\;\times\;\left(Lebendgewicht\;-\;48\;kg\right)\;+\;Wert\;A

Milchbetonte Rassen nach Buchstabe c:

GW\;=\;\frac{\left(Wert\;B\;-\;Wert\;A\right)}{155\;kg}\;\times\;\left(Lebendgewicht\;-\;45\;kg\right)\;+\;Wert\;A

Für Absetzer aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) sind die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Gewichtsklassen, Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.

3.3.2. Weibliche Mastrinder mit 201 bis 300 kg Lebendgewicht

Der gemeine Wert für weibliche Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 201 und 300 kg berechnet sich aus dem handelsüblichen Betrag für Fresser mit 200 kg Lebendgewicht nach Nummer 3.3.1. und einem Aufschlag für Mehrgewichte über 200 kg.

Für Mehrgewichte sind folgende Aufschläge zu gewähren:

  1. Reine Mastrindkreuzungen: 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)
  2. Masthybriden (XFM): 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)
  3. Milchbetonte Rassen: 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)

 

Die Werte können entsprechend der aktuellen Marktlage angepasst werden.

3.3.3. Weibliche Mastrinder mit 301 bis 550 bzw. 600 kg Lebendgewicht

Grundlage für diese Tiergruppe bilden der 300 kg-Preis (Wert A) und der 550 bzw. 600 kg-Preis (Wert B).

Der 300 kg-Preis (Wert A) beträgt (basierend auf den Nummern 3.3.1 und 3.3.2) für weibliche Mastrinder:

  1. Reine Mastrindkreuzungen (XFF): 672 Euro
  2. Masthybriden (XFM): 560 Euro
  3. Milchbetonte Rassen (XMM, Sbt., Rbt.): 373 Euro

 

Bei Mastrindern aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) sind dabei die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung des 550 bzw. 600 kg-Preises (Wert B) für weibliche Tiere nach Buchstabe a bis c sind die Ausschlachtkoeffizienten und Handelsklassen folgender Tabelle zugrunde zu legen:

Milchbetonte RassenMasthybriden (XFM)Reine Mastrindkreuzungen
HandelsklasseO3R2U2
Ausschlachtkoeffizient0,530,550,58

Tabelle: zu erwartende Handelsklassen und Ausschlachtkoeffizienten in Abhängigkeit von der Rasse weiblicher Masttiere

Der gemeine Wert (GW) für weibliche Masttiere mit einem Lebendgewicht von 301 bis 600 kg (Mastrindkreuzung und Masthybriden nach Buchstabe a und b) errechnet sich somit aus folgender Formel

GW\;=\;\frac{\left(Wert\;B\;-\;Wert\;A\right)}{300\;kg}\;\times\;\left(Lebendgewicht\;-\;300\;kg\right)\;+\;Wert\;A

Bei Tieren aus der Färsenmast der milchbetonten Rassen nach Buchstabe c) ist aufgrund des geringeren Mastendgewichts folgende Formel zu nutzen:

GW\;=\;\frac{\left(Wert\;B\;-\;Wert\;A\right)}{250\;kg}\;\times\;\left(Lebendgewicht\;-\;300\;kg\right)\;+\;Wert\;A

Der 550 kg-Preis stellt hier den Wert B unter Anwendung der Handelsklasse O3 und eines Ausschlachtkoeffizienten von 0,53 dar.

3.3.4. Weibliche Masttiere mit einem Lebendgewicht größer 600 kg (nur Fleischrassen)

Der gemeine Wert GW) von weiblichen Tieren mit einem Lebendgewicht größer 600 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln. Zu erwartende Handelsklassen und Ausschlachtkoeffizienten sind der Tabelle unter Nummer 3.3.3. zu entnehmen.

GW\;=Lebendgewicht\;\times\;amtliche\;Preisnotierung\;\times\;Ausschlachtkoeffizient

Für alle nach Nummer 3 zu schätzenden Masttiere ist das Lebendgewicht der Tiere durch Wägung des Einzeltieres oder der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. In diesen Fällen sind die Gründe der Ausnahme sowie das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres in der Schätzniederschrift anzugeben.

3.2. Männliche Fresser und Mastrinder

Männliche Fresser sind Kälber von Zweinutzungsrassen oder milchbetonten Rassen, die mit dem Ziel einer Mast bis zu etwa 650 kg Lebendgewicht in einer vorgeschalteten Aufzuchtphase bis zu einem Körpergewicht von ca. 200 kg gemästet werden.

Fresser mit einem Lebendgewicht größer 200 kg sind nach Nummer 3.2.2. zu bewerten.

Absetzer aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) bis zu einem Lebendgewicht von 200 kg werden ebenfalls nach Nummer 3.2.2. bewertet.

3.2.1. Gemeiner Wert

Grundlage für die Berechnung des gemeinen Wertes stellt für Zweinutzungsrassen der 60-kg-Wert (XFF) und für milchbetonte Rassen der 48-kg-Wert (XFM, XMM, Sbt., Rbt.) eines Kalbes dar (Wert A).

Für reine Masthybriden (XFF) ist dafür der durchschnittliche Zuschlagspreis der Auktionsorte Weilheim in Oberbayern und Miesbach, für Masthybriden (XFM) der Zuschlagspreis der Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Allgäu w. V. Kaufbeuren zugrunde zu legen. Bei Kälbern milchbetonter Rassen ist die Preisnotierung für Ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln.

Für männliche Fresser mit einem Lebendgewicht von 200 kg sind folgende Beträge (Wert B) zugrunde zu legen:

  1. Reine Mastrindkreuzungen (XFF): 813 Euro
  2. Masthybriden (XFM): 654 Euro
  3. Milchbetonte Rassen (XMM, Sbt., Rbt.): 467 Euro

 

Die 200 kg Werte können entsprechend der aktuellen Marktlage angepasst werden.

Höhere Grundpreise, sowohl für den Ankauf zu Mastbeginn, als auch für den Verkauf mit 200 kg sind nachzuweisen.

Der gemeine Wert für männliche Fresser mit einem Lebendgewicht bis 200 kg errechnet sich nach der Formel

Zweinutzungsrassen nach Buchstabe a:

GW\;=\;\frac{\left(Wert\;B\;-\;Wert\;A\right)}{140\;kg}\;\times\;\left(Lebendgewicht\;-\;60\;kg\right)\;+\;Wert\;A

Zweinutzungs- und milchbetonte Rassen nach Buchstabe b u. c:

GW\;=\;\frac{\left(Wert\;B\;-\;Wert\;A\right)}{152\;kg}\;\times\;\left(Lebendgewicht\;-\;48\;kg\right)\;+\;Wert\;A

Für Absetzer aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) sind die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Gewichtsklassen, Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.

3.2.2. Männliche Mastrinder mit 201 bis 300 kg Lebendgewicht

Der gemeine Wert für männliche Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 201 und 300 kg berechnet sich aus dem handelsüblichen Betrag für Fresser mit 200 kg Lebendgewicht nach Nummer 3.2.1. und einem Aufschlag für Mehrgewichte über 200 kg.

Für Mehrgewichte sind folgende Aufschläge zu gewähren:

  1. Reine Mastrindkreuzungen: 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)
  2. Masthybriden (XFM): 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)
  3. Milchbetonte Rassen: 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)

 

Die Werte können entsprechend der aktuellen Marktlage angepasst werden.

3.2.3. Männliche Mastrinder mit 301 bis 650 kg Lebendgewicht

Grundlage für diese Tiergruppe bilden der 300-kg-Preis (Wert A) und der 650-kg-Preis (Wert B).

Der 300-kg-Preis (Wert A) beträgt (basierend auf den Nummern 3.2.2.) für:

  1. Reine Mastrindkreuzungen (XFF): 906 Euro
  2. Masthybriden (XFM): 747 Euro
  3. Milchbetonte Rassen (XMM, Sbt., Rbt.): 560 Euro

 

Bei Mastrindern aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) sind dabei die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung des 650-Kilogramm-Preises (Wert B) für Tiere nach Buchstabe a bis c sind die Ausschlachtkoeffizienten und Handelsklassen folgender Tabelle zugrunde zu legen:

Milchbetonte RassenMasthybriden (XFM)Reine Mastrindkreuzungen (XFF)
HandelsklasseO3R2U2
Ausschlachtkoeffizient0,550,570,62

Tabelle: zu erwartende Handelsklassen und Ausschlachtkoeffizienten in Abhängigkeit von der Rasse männlicher Masttiere

Der gemeine Wert (GW) für männliche Masttiere mit einem Lebendgewicht von 301 bis 650 kg errechnet sich somit aus folgender Formel

GW\;=\;\frac{\left(Wert\;B\;-\;Wert\;A\right)}{350\;kg}\;\times\;\left(Lebendgewicht\;-\;300\;kg\right)\;+\;Wert\;A

3.2.4. Männliche Masttiere mit einem Lebendgewicht größer 650 kg (nur Fleischrassen)

Der gemeine Wert (GW) von Tieren mit einem Lebendgewicht größer 650 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln. Zu erwartende Handelsklassen und Ausschlachtkoeffizienten sind der Tabelle unter Nummer 3.2.3. zu entnehmen.

GW\;=\;Lebendgewicht\;\times\;amtliche\;Preisnotierung\;\times\;Ausschlachtkoeffizient

3.1. Milchmastkälber

Milchmastkälber sind Kälber, die aus dem Geburtsbetrieb in einen Kälbermastbetrieb verbracht werden und mit dem Ziel eines Endgewichts von ca. 250 kg unter überwiegender Verfütterung von in der Regel Milchaustauscher endgemästet und dann geschlachtet werden.

3.1.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert (GW) von Milchmastkälbern bis zu einem Alter von 14 Tagen ist anhand der Preisnotierungen für ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln (Wert A).
Ab dem 15. Lebenstag mit einem fiktiven Ausgangsgewicht von 48 kg ist bis zu einem Lebendgewicht von 250 kg ein Zuschlag je kg Gewichtszunahme hinzuzurechnen.
Der Zuschlag je kg wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 48 kg schweren Kalbes zu Beginn der Mast und dem Wert B des Kalbes zum Mastende mit einem Lebendgewicht von 250 kg und deren Division durch die Gewichtsdifferenz von 202 kg nach folgender Formel berechnet:

GW\;=\;\frac{\left(Wert\;B\;-\;Wert\;A\right)}{202\;kg}\;\times\;\left(Lebendgewicht\;-\;48\;kg\right)\;+\;Wert\;A

Bei Gewichten unter 48 kg wird der Zuschlag pro kg negativ und damit zum Abschlag.

Wert\;B\;=\;amtliche\;Kalbfleischnotierung\;\times\;0,55\;\left(Ausschlachtkoeffizient\right)\;\times\;250\;kg

Milchmastkälber mit mehr als 250 kg Lebendgewicht sind als Schlachtkälber nach dem errechneten Schlachtgewicht gemäß Preisnotierung abzurechnen.

2.6. Jungbullen

Jungbullen sind männliche Herdbuchtiere ab 9 Monate, die zur Zucht vorgesehen aber noch nicht gekört sind

2.6.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert (GW) setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.6.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.6.3. und einem Alters- und Körabschlag gemäß Nummer 2.6.4.

GW\;=\;Grundbetrag\;+\;Zuchtwert\;-\;Alters\text{-}\;und\;Koerabschlag

2.6.2. Grundbetrag

Der Grundbetrag wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen für einen gekörten Bullen mit 15 Monaten anhand des vorangegangenen Zuchtjahres (1.10.-30.09.) für die jeweilige Rasse ermittelt.

2.6.3. Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich gemäß Nummer 2.2.3.

2.6.4. Alters- und Körabschlag

Ab dem 9. Lebensmonat ist je angefangenem Lebensmonat bis zu einem Alter von 15 Monaten ein Altersabschlag von 45,00 Euro zu berechnen.

AB\;=\;45,00\;Euro\;\times\;(15\;-\;Lebensmonat)

Für die fehlende Körung wird ein Abschlag von 300,00 Euro berechnet.

2.5. Deckbullen

In diese Gruppe fallen ausschließlich gekörte Deckbullen.

2.5.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert (GW) von gekörten Deckbullen setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.5.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.5.3. und dem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.5.4. zusammen.

GW\;=\;Grundbetrag\;+\;Zuchtwert\;-\;altersbedingte\;Wertminderung

2.5.2. Grundbetrag

Der Grundbetrag wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen anhand des vorangegangenen Zuchtjahres (1.10.-30.09.) für die jeweilige Rasse ermittelt.

2.5.3. Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag richtet sich nach dem Relativzuchtwert Fleisch (Zuchtwertzuschlag 1) oder den Körnoten Typ und Skelett (Zuchtwertzuschlag 2). Die Höhe der Zuchtwertzuschläge 1 (ZW 1) bzw., wenn keine RZF vorliegt, der Zuchtwertzuschläge 2 (ZW 2) in % des Grundbetrages (GB) nach Nummer 2.5.2, sind den folgenden Tabellen 1 und 2 zu entnehmen:

Relativzuchtwert˃ 95˃ 100˃ 106˃ 112˃ 118˃ 124
ZW 1 in % des GB5101520.2530

Tabelle 1: Höhe des Zuchtwertzuschlages 1 aufgrund Relativzuchtwert Fleisch als prozentualer Anteil des Grundbetrages

Summe Typ und Skelett12131415161718
ZW 2 in % des GB051015202530

Tabelle 2: Höhe des Zuchtwertzuschlages 2 aufgrund der Noten für Typ und Skelett als prozentualer Anteil des Grundbetrages

2.5.4. Altersbedingter Wertminderung

Der Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung beträgt je Jahr ab dem 3. Lebensjahr 5 % des durchschnittlichen Grundbetrages nach Nummer 2.5.2. Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient, Handelsklasse richtet sich je nach Rasse nach der Tabelle unter Nummer 3.2.3) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.

2.4. Weibliche Rinder ab 18 Monate

Hierbei handelt es sich um weibliche Rinder der Fleischrassen (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere) in der Regel in einem Alter von 18 Monaten bis zur ersten Abkalbung.

2.4.1. Gemeiner Wert

Herdbuchtiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Herdbuchtieren setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.4.2., für tragende Tiere einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.4.3., einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.4.4. und einem Alterszuschlag nach Nummer 2.4.5.

GW\;=\;Grundbetrag\;+\;Traechtigkeit\;+\;Zuchtwert\;+\;Alterszuschlag

Gebrauchstiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Gebrauchstieren setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.4.2., für tragende Tiere einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.4.3. und einem Alterszuschlag nach Nummer 2.4.5.

GW\;=\;Grundbetrag\;+\;Traechtigkeit\;+\;Alterszuschlag

2.4.2. Grundbetrag

Herdbuchtiere:
Der Grundbetrag für 18 Monate alte Rinder wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen und veröffentlichter Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres für die jeweilige Rasse ermittelt.

Gebrauchstiere:
Für Gebrauchstiere ist ein Abschlag von 500,00 Euro je Tier zum durchschnittlichen Herdbuchtier zu berechnen.

2.4.3. Trächtigkeitszuschlag

Für tragende Rinder ist ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von

  1. 10 % des Grundbetrages nach Nummer 2.4.2. ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
  2. 20 % des Grundbetrages nach Nummer 2.4.2. ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat

 

festzulegen.

2.4.4. Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 2.1.3. und 2.5.3. genannten Schlüsseln.

2.4.5. Alterszuschlag

Ab dem 19. Lebensmonat wird je angefangenem Lebensmonat (LM) bis zu einem Alter von 27 Monaten ein Alterszuschlag (AZ) von 45,00 Euro gewährt.

AZ\;=\;45,00\;Euro\;\times\;\left(Lebensmonat\;-\;18\right)

2.3. Jungrinder ab 9 Monate

Hierbei handelt es sich um Jungtiere der Fleischrassen (Herdbuch- und Gebrauchstiere) in der Regel in einem Alter von 9 bis 17 Monaten.

2.3.1. Gemeiner Wert

Herdbuchtiere:
Der gemeine Wert von weiblichen Herdbuchtieren (9 bis 17 Monate) setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.3.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.3.3. und einem Alterszuschlag gemäß Nummer 2.3.4.

GW\;=\;Grundbetrag\;+\;Zuchtwert\;+\;Alterszuschlag

Gebrauchstiere:
Grundlage für diese Tiergruppe bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten 12 Monate, differenziert nach Gewichtsklassen, Geschlecht und Rassen.

Liegt das Lebendgewicht unterhalb von 200 kg, so sind sie nach Nummer 2.2.2. – (Gebrauchstiere) zu bewerten.

Liegt das Lebendgewicht weiblicher Gebrauchstiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion (über 400 kg), dann ist das zusätzliche Gewicht entsprechend der Handelsklasse R2 mit einem Ausschlachtkoeffizienten von 0,55 zu vergüten. Reine Charolais-, Limousin- und Blonde d’Aquitaine-Herkünfte können auch eine Klassifizierung in R 2 mit einem Ausschlachtkoeffizienten von 0,57 erwarten lassen.

Für männliche Tiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion (über 400 kg) gilt die Nummern 3.2.3. für Masttiere.

2.3.2. Grundbetrag

Der Grundbetrag für 9 Monate alte Jungrinder wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen und veröffentlichter Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres für die jeweilige Rasse ermittelt.

2.3.3. Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 2.1.3. und 2.5.3. genannten Schlüsseln.

2.3.4. Alterszuschlag

Ab dem zehnten Lebensmonat wird je angefangenem Lebensmonat (LM) bis zu einem Alter von 17 Monaten ein Alterszuschlag (AZ) von 40,00 Euro gewährt.

AZ\;=\;40,00\;Euro\;\times\;\left(Lebensmonat\;-\;9\right)

2.2. Kälber bis 8 Monate

Hierbei handelt es sich um männliche und weibliche Kälber der Fleischrassen (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere) bis zu einem Alter von 8 Monaten.

2.2.1. Gemeiner Wert

Herdbuchtiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Herdbuchkälbern setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.2.2. und dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.2.3.

GW\;=\;Grundbetrag\;+\;Zuchtwert

Gebrauchstiere:
Diese Gruppe betrifft Kälber unterhalb von 200 kg Lebendgewicht und setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag nach Nummer 2.2.2. für Gebrauchstiere.

2.2.2. Grundbetrag

Herdbuchtiere:
Der Grundbetrag für weibliche Herdbuchkälber beträgt 85 % des rassespezifischen Grundbetrags für 9 Monate alte weibliche Herdbuchrinder nach Nummer 2.3.2.

Gebrauchstiere:
Grundlage für diese Tiergruppe bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten 12 Monate, differenziert nach Geschlecht und Rassen. Der gemeine Wert entspricht 85 % des Zuschlagspreises für die Gewichtsgruppe 200 bis 250 kg. Tiere mit einem Lebendgewicht größer 200 kg sind nach Nummer 2.3.1. (Gebrauchstiere) zu schätzen.

2.2.3. Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 2.1.3. und 2.5.3. genannten Schlüsseln.

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