2.3. Schlachtreife Schweine ab 100 kg

2.3.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von schlachtreifen Schweinen ab 100 kg Lebendgewicht ist auf der Grundlage des ermittelten Lebendgewichts, eines Ausschlachtkoeffizienten von 0,8 und eines Durchschnittspreises je kg Schlachtgewicht aus den Preisnotierungen für die Handelsklassen E und U zu berechnen.

Durchschnittspreis\;=\;0,6\;\times\;\left(Preisnotierung\;Handelsklasse\;E\right)\;+\;0,4\;\times\;\left(Preisnotierung\;Handelsklasse\;U\right)

Gemeiner\;Wert\;Schlachtschwein=\;Lebendgewicht\;\times\;0,8\;\times\;Durchschnittspreis

Bei der Mast von männlichen Tieren aus der Jungsauenvermehrung (Börge) ist im Regelfall nur die Handelsklasse U erreichbar. In diesem Fall ist zur Berechnung des gemeinen Wertes anstatt eines Durchschnittspreises nur die Preisnotierung der Handelsklasse U zu berücksichtigen.

Wird aus den Mastdurchgängen der letzten 6 Monate eine andere durchschnittliche Verteilung der Schweinehälften auf die Handelsklassen nachgewiesen, so kann diese Verteilung abweichend von der vorgegebenen Verteilung bei der Formel zur Errechnung des Durchschnittspreises berücksichtigt werden.

2.3.2. Qualitätszuschlag

Wird aus den vorausgegangenen Mastdurchgängen ein Qualitätszuschlag oder Bonus durch Vorlage von Schlachtabrechnungen der vergangenen 6 Monate nachgewiesen, so können diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.

Aus den vorgelegten Schlachtabrechnungen wird die durchschnittliche Bonushöhe je abgeliefertem Schlachtschwein und das durchschnittliche Schlachtgewicht aller abgelieferten Schlachtschweine ermittelt. Daraus wird der Bonus je kg Schlachtgewicht errechnet. Der Wert des Durchschnittspreises wird um diesen Betrag erhöht und geht so in die Berechnung des gemeinen Wertes ein.

2.2. Läufer ab 30 kg

2.2.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Schweinen ab 30 kg (= 21 kg Schlachtgewicht) bis 100 kg Lebendgewicht (= 80 kg Schlachtgewicht) setzt sich zusammen aus dem gemeinen Wert eines 30-kg-Ferkels nach Nummer 2.1.1 als Grundpreis und einem Aufschlag (kg-Preis) für jedes kg Schlachtgewicht, dass das betreffende ausgeschlachtete Schwein schwerer ist als 21 kg (= Schlachtmehrgewicht) bis 80 kg Schlachtgewicht ist. (Ausschlachtkoeffizient: Tabelle Nummer 2)

gemeiner\;Wert\;Ferkel\;ab\;30\;kg\;=\;Wert\;21\;kg\;SGW\;+\;Aufschlag\left(Kg\;-\;Preis\right)

Der Aufschlag (kg-Preis) ist die Differenz aus dem Wert eines Schweins mit 80-kg-Schlachtgewicht und dem Wert eines 30-kg-Ferkels. Diese ist dann durch die Gewichtsdifferenz von 59 kg (80 kg-21 kg) zu dividieren und mit der Differenz aus dem Schlachtgewicht des Ferkels abzüglich 21 kg, zu multiplizieren.

Ferkel\;ab\;30\;kg\;=\;Wert\;21\;kg\;SGW\;+\;\frac{\left(Wert\;80\;kg\;SGW\;-\;Wert\;21\;kg\;SGW\right)}{59\;kg}\;\times\;\left(SGW\;-\;21\;kg\right)

Wird aus den Mastdurchgängen der letzten 6 Monate eine abweichende durchschnittliche Gewichtsdifferenz nachgewiesen, so kann diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.

2.1. Ferkel bis 30 kg

2.1.1. Gemeiner Wert

Für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln sind die aktuellen Marktnotierungen für Ab-Hof-Verkäufe Mecklenburg-Vorpommern (28 kg), bei Ferkeln aus Mitgliedstaaten – EU-Notierungen, heranzuziehen.

Abweichend davon in Ansatz gebrachte Notierungen sind im Entschädigungsantrag zu belegen.

Bei Ferkeln, die nicht länger als 14 Tage eingestallt sind, können die Preise lt. Einkaufsbeleg angesetzt werden.

Bei männlichen Ferkeln aus der Jungsauenvermehrung (Börge) sind in Abweichung zu Satz 1 die Werte der Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten 6 Monate zugrunde zu legen. Sofern diese nicht vorgelegt werden können, ist die aktuelle Ferkelnotierung um 10 Euro zu mindern.

Zur Differenzierung zwischen marktnotierten Ferkeln und z.B. männlichen Ferkeln aus der Jungsauenvermehrung ist es notwendig, Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten 6 Monate vorzulegen.

Der gemeine Wert eines neugeborenen bis zu 7 Tage alten Ferkels beträgt 55 % des Wertes eines 28-kg-Ferkels.

Der gemeine Wert von Ferkeln erhöht sich bis zum Ende der 10. Woche um jeweils 5 Prozentpunkte pro Lebenswoche. Für Ferkel mit einem Gewicht zwischen 28 kg und 30 kg ist je kg ein Aufpreis von 1 Euro zu berechnen.

1.5. Männliche Zuchtläufer ab 30 kg

Bei männlichen Zuchtläufern ist analog wie unter Nummer 1.4.1 zu verfahren. Abweichend ist hier von einem Lebendgewicht eines körfähigen Jungebers von 120 kg auszugehen.

1.4. Weibliche Zuchtläufer ab 30 kg

1.4.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtläufern ab 30 kg Lebendgewicht errechnet sich aus der Division des Grundbetrages nach Nummer 1 durch das Lebendgewicht einer Jungsau von 100 kg multipliziert mit dem Lebendgewicht des Zuchtläufers. Das Ergebnis wird entsprechend dem Selektionsquotienten nur zu 80 % auf den gemeinen Wert angerechnet:

gemeiner\;Wert\;Zuchtlaeufer\;=\:\frac{Grundbetrag}{100}\;\times\;Lebendgewicht\;Zuchtlaeufer\;\times\;0,8

1.3. Zuchtferkel bis 30 kg

1.3.1. Gemeiner Wert

Die Ermittlung des gemeinen Wertes errechnet sich nach Nummer 2.1.1.

Für jedes, von eingetragenen Zuchtsauen stammende und zur Zucht vorgesehene Ferkel bis 30 kg Lebendgewicht kann ein Zuchtwertzuschlag von 20 Euro je Ferkel gezahlt werden. Höhere Zuschläge sind geschlechtsspezifisch zu begründen.

Zuschläge für zur Zucht vorgesehene Ferkel sind zu belegen.

Basiszuchtbetriebe für Prüfstationen und Linienzuchtbetriebe sind gesondert zu beurteilen.

Der gemeine Wert von Systemferkeln wird durch lineare Interpolation zwischen dem notierten Preis eines 8-kg-Babyferkels und dem nachgewiesenen durchschnittlichen Preis und Gewicht der verkauften Systemferkel berechnet.

1.3.2. Qualitätszuschlag

Nachgewiesene Qualitätszuschläge können berücksichtigt werden. Diese müssen durch die Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der vergangenen 6 Monate vor dem Schaden nachgewiesen sein. Aus diesen Rechnungen wird ein durchschnittlicher Qualitätszuschlag errechnet, der auf die oben genannte Marktnotierung aufgeschlagen wird. Als Qualitätszuschlag werden nur der Bonus für einheitliche Qualität der Lieferung und die Kosten für Impfungen anerkannt.

1.2. Zuchtsauen

1.2.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Zuchtsauen ergibt sich bis zum 6. Wurf aus dem Grundbetrag der Jungsau nach Nummer 1 zuzüglich des Trächtigkeitszuschlages, gemindert um die altersbedingte Wertminderung.

1.2.2. Trächtigkeitszuschlag

Der Trächtigkeitszuschlag für belegte Sauen wird auf der Grundlage der tatsächlichen Trächtigkeitsdauer des Einzeltieres, des Wertes eines neugeborenen Ferkels nach Nummer 2.1.1, einer festgelegten Trächtigkeitsdauer von 116 Tagen und einer festgelegten durchschnittlichen Anzahl von Ferkeln je Wurf von 14 errechnet. Bei Nachweis einer höheren Wurfleistung der vorangegangenen 2 Würfe, kann diese angesetzt werden.

Traechtigkeitszuschlag\;=\;\frac{\left(0,8\;\times\;Wert\;des\;Ferkels\;\times\;14\right)}{116}\;\times\;Tage\;der\;Traechtigkeit

1.2.3. Altersbedingte Wertminderung

Eine altersbedingte Wertminderung wird ab dem 3. Wurf fällig und basiert auf einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 7 Würfen.

Der um den Schlachtwert der Sau (Handelsklasse M, Schlachtgewicht 175 kg) geminderte Grundbetrag nach Nummer 1 wird durch 5 dividiert und mit der Anzahl der Würfe ab 3. Wurf (1 bis 5) multipliziert. Der gemeine Wert der Sau setzt sich somit ab 7 Würfen nur noch aus dem Schlachtwert und dem Trächtigkeitszuschlag zusammen.

altersbedingte\;Wertminderung\;=\;\frac{\left(Grundbetrag\;-\;Schlachtwert\right)}5\;\times\;Anzahl\;der\;Wuerfe

1.1. Zuchteber

1.1.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Zuchtebern ergibt sich während einer dreijährigen Nutzungsdauer (= 1.095 Tage) aus dem Grundbetrag eines körfähigen Jungebers nach Nummer 1 derselben Körklasse, abzüglich der altersbedingten Wertminderung.
Zuchteber aus Besamungsstationen sind leistungsabhängig zu bewerten. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse.
Bei Suchebern entspricht der gemeine Wert dem Schlachtwert für Eber.

1.1.2. Altersbedingte Wertminderung

Für die Berechnung der altersbedingten Wertminderung wird eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 1.095 Tagen festgelegt.
Der um den Schlachtwert des Ebers (M1-Notierung x 200 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag wird durch 1.095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand multipliziert:

altersbedingte\;Wertminderung\;=\;\frac{Grundbetrag\;-\;Schlachtwert}{1095}\;\times\;Tage\;im\;Bestand

3. Geschätztes Lebendgewicht

In begründeten Einzelfällen, in denen eine Wägung der Tiere nicht möglich ist, ist das Lebendgewicht der Schweine zu schätzen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

Dem Anfangsgewicht des Tieres bei Einstallung ist eine durchschnittliche Ge-wichtszunahme von 700 g pro Haltungstag hinzuzurechnen. Das Anfangsgewicht ist bei Zukaufstieren durch Kaufbeleg nachzuweisen. Kann kein Kaufbeleg mit Gewichtsangabe vorgelegt werden, ist von einem Anfangsgewicht von 25 kg Le-bendgewicht auszugehen.

Der Tag der Einstallung und der Tag der Ausstallung/Tötung/Tag des Verendens werden bei der Ermittlung der Haltungstage nicht berücksichtigt. Für die Umrech-nung auf das Schlachtgewicht gilt ein Ausschlachtkoeffizient von höchstens 0,76.

Die Gründe, derentwegen auf das Wiegen der Schweine verzichtet worden ist, sind im Entschädigungsantrag im Einzelnen zu begründen.

2. Mastschwein

Die Berechnung des gemeinen Wertes von Mastschweinen erfolgt anhand des jeweiligen Schlachtgewichts. Für verendete Schweine sowie für Schweine, die ohne Blutentzug getötet werden, ist das fiktive Schlachtgewicht entsprechend der folgenden Tabelle zu berechnen oder in begründeten Ausnahmefällen, nach Nummer 3 zu schätzen.

Das Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und zugeschnittenen Schlachtkörpers gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV) vom 12.11.2008 (BGBl. I S. 2186) in der jeweils geltenden Fassung.

Bei der Tötung von Mastschweinebeständen ist das Lebendgewicht der getöteten Schweine durch Wägung der Einzeltiere oder der Gruppe exakt zu ermitteln. Das ermittelte Lebendgewicht der Einzeltiere oder das Durchschnittsgewicht von Gruppen ist durch Multiplikation mit dem nachfolgenden Ausschlachtkoeffizienten (Umrechnungsfaktor) zum Schlachtgewicht umzurechnen:

Lebendgewicht

Ausschlachtkoeffizient

ab 30 kg

0,70

ab 35 kg

0,72

ab 45 kg

0,76

ab 70 kg

0,77

ab 90 kg

0,80

Wird das Gewicht der Gruppe geschätzt, gilt ein Ausschlachtkoeffizient von höchstens 0,76.

2.1. Ferkel bis 30 kg

2.1.1. Gemeiner Wert

Für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln sind die aktuellen Marktnotierungen für Ab-Hof-Verkäufe Mecklenburg-Vorpommern (28 kg), bei Ferkeln aus Mitgliedstaaten – EU-Notierungen, heranzuziehen.

Abweichend davon in Ansatz gebrachte Notierungen sind im Entschädigungsantrag zu belegen.

Bei Ferkeln, die nicht länger als 14 Tage eingestallt sind, können die Preise lt. Einkaufsbeleg angesetzt werden.

Bei männlichen Ferkeln aus der Jungsauenvermehrung (Börge) sind in Abweichung zu Satz 1 die Werte der Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten 6 Monate zugrunde zu legen. Sofern diese nicht vorgelegt werden können, ist die aktuelle Ferkelnotierung um 10 Euro zu mindern.

Zur Differenzierung zwischen marktnotierten Ferkeln und z.B. männlichen Ferkeln aus der Jungsauenvermehrung ist es notwendig, Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten 6 Monate vorzulegen.

Der gemeine Wert eines neugeborenen bis zu 7 Tage alten Ferkels beträgt 55 % des Wertes eines 28-kg-Ferkels.

Der gemeine Wert von Ferkeln erhöht sich bis zum Ende der 10. Woche um jeweils 5 Prozentpunkte pro Lebenswoche. Für Ferkel mit einem Gewicht zwischen 28 kg und 30 kg ist je kg ein Aufpreis von 1 Euro zu berechnen.

2.2. Läufer ab 30 kg

2.2.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Schweinen ab 30 kg (= 21 kg Schlachtgewicht) bis 100 kg Lebendgewicht (= 80 kg Schlachtgewicht) setzt sich zusammen aus dem gemeinen Wert eines 30-kg-Ferkels nach Nummer 2.1.1 als Grundpreis und einem Aufschlag (kg-Preis) für jedes kg Schlachtgewicht, dass das betreffende ausgeschlachtete Schwein schwerer ist als 21 kg (= Schlachtmehrgewicht) bis 80 kg Schlachtgewicht ist. (Ausschlachtkoeffizient: Tabelle Nummer 2)

gemeiner\;Wert\;Ferkel\;ab\;30\;kg\;=\;Wert\;21\;kg\;SGW\;+\;Aufschlag\left(Kg\;-\;Preis\right)

Der Aufschlag (kg-Preis) ist die Differenz aus dem Wert eines Schweins mit 80-kg-Schlachtgewicht und dem Wert eines 30-kg-Ferkels. Diese ist dann durch die Gewichtsdifferenz von 59 kg (80 kg-21 kg) zu dividieren und mit der Differenz aus dem Schlachtgewicht des Ferkels abzüglich 21 kg, zu multiplizieren.

Ferkel\;ab\;30\;kg\;=\;Wert\;21\;kg\;SGW\;+\;\frac{\left(Wert\;80\;kg\;SGW\;-\;Wert\;21\;kg\;SGW\right)}{59\;kg}\;\times\;\left(SGW\;-\;21\;kg\right)

Wird aus den Mastdurchgängen der letzten 6 Monate eine abweichende durchschnittliche Gewichtsdifferenz nachgewiesen, so kann diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.

2.3. Schlachtreife Schweine ab 100 kg

2.3.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von schlachtreifen Schweinen ab 100 kg Lebendgewicht ist auf der Grundlage des ermittelten Lebendgewichts, eines Ausschlachtkoeffizienten von 0,8 und eines Durchschnittspreises je kg Schlachtgewicht aus den Preisnotierungen für die Handelsklassen E und U zu berechnen.

Durchschnittspreis\;=\;0,6\;\times\;\left(Preisnotierung\;Handelsklasse\;E\right)\;+\;0,4\;\times\;\left(Preisnotierung\;Handelsklasse\;U\right)

Gemeiner\;Wert\;Schlachtschwein=\;Lebendgewicht\;\times\;0,8\;\times\;Durchschnittspreis

Bei der Mast von männlichen Tieren aus der Jungsauenvermehrung (Börge) ist im Regelfall nur die Handelsklasse U erreichbar. In diesem Fall ist zur Berechnung des gemeinen Wertes anstatt eines Durchschnittspreises nur die Preisnotierung der Handelsklasse U zu berücksichtigen.

Wird aus den Mastdurchgängen der letzten 6 Monate eine andere durchschnittliche Verteilung der Schweinehälften auf die Handelsklassen nachgewiesen, so kann diese Verteilung abweichend von der vorgegebenen Verteilung bei der Formel zur Errechnung des Durchschnittspreises berücksichtigt werden.

2.3.2. Qualitätszuschlag

Wird aus den vorausgegangenen Mastdurchgängen ein Qualitätszuschlag oder Bonus durch Vorlage von Schlachtabrechnungen der vergangenen 6 Monate nachgewiesen, so können diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.

Aus den vorgelegten Schlachtabrechnungen wird die durchschnittliche Bonushöhe je abgeliefertem Schlachtschwein und das durchschnittliche Schlachtgewicht aller abgelieferten Schlachtschweine ermittelt. Daraus wird der Bonus je kg Schlachtgewicht errechnet. Der Wert des Durchschnittspreises wird um diesen Betrag erhöht und geht so in die Berechnung des gemeinen Wertes ein.

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