Die Afrikanische Schweinepest hat Mecklenburg-Vorpommern erreicht – Bitte prüfen Sie die Biosicherheit in Ihrem Betrieb!

Die Afrikanische Schweinepest hat Mecklenburg-Vorpommern erreicht – Bitte prüfen Sie die Biosicherheit in Ihrem Betrieb!

Die Universität Vechta hat in einem Verbund mit zahlreichen Experten eine ASP-Risikoampel erstellt. Damit hat jeder die Möglichkeit, seinen Betrieb auf  Schwachstellen zu überprüfen. Dieser Service ist kostenfrei und anonym.

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Sie erhalten eine betriebsspezifische Risikobewertung und eine To-Do-Liste, um das ASP-Eintragsrisiko in Ihrem Betrieb zu minimieren.

Informationen des Landwirtschaftsministerium M-V erhalten Sie unter Afrikanische Schweinepest (ASP)

BVD-Impfverbot in Mecklenburg-Vorpommern ab 1. März 2021

BVD-Impfverbot in Mecklenburg-Vorpommern ab 1. März 2021

Die BVDV ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) seit 1999 auf freiwilliger Basis bekämpft wird. In M-V hat man diese Tierseuche durch strikte Bekämpfungsmaßnahmen gut „im Griff“.  Der letzte Nachweis eines persistent infizierten Rindes in M-V erfolgte 2016. Ziel der BVD-Bekämpfung ist die Anerkennung Mecklenburg-Vorpommerns als BVDV-freies Gebiet.

Ein wichtiger Schritt dazu ist das Impfverbot gegen die BVDV-Infektion. Die Freiheit von BVD wird durch Antikörperuntersuchungen überwacht.

Impfungen verursachen eine Antikörperbildung im Tier. Da Impfantikörper und Antikörper natürlicher BVD-Infektionen nicht zu unterscheiden sind, würde eine Impfung die Überwachung der BVD im Falle der Freiheit unmöglich machen.

Ab dem 1.03.2021 sind Impfungen gegen die BVD in Rinderbeständen in Mecklenburg Vorpommern verboten. Die Rechtsgrundlage ist eine Allgemeinverfügung des Landes.

Ausnahmen von der Impfpflicht sind nur mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes zulässig.

Weitere Informationen erhalten Sie von ihrem zuständigen Veterinäramt!

Ergebnisse zu den Landesprogrammen PRRS und Salmonellen-Monitoring

Ergebnisse zu den Landesprogrammen PRRS und Salmonellen-Monitoring

Programm der TSK M-V zur PRRS-Statuserhebung der Schweinebestände, Überwachung PRRS-unverdächtiger Schweinebestände sowie Durchführung betriebsspezifischer Bekämpfungsmaßnahmen in PRRS-positiven Beständen

Programm der Tierseuchenkasse von M-V zum Salmonellen-Monitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben

Beide Programme traten am 01.01.2018 in Kraft.

 

Anzahl der teilnehmenden Betriebe

Teilnehmer PRRS-ProgrammTeilnehmer Salmonellen-Programm
gesamtSauMastgesamtSauAufzucht
NWM74344
LUP191631616
LRO141311313
MSE1468651
VG93633
VR2222
65441743421

Ergebnisse im PRRS-Programm
Für 2021 wurden 46 Zertifikate ausgestellt.
33 Betriebe PRRS-unverdächtig
13 Betriebe PRRS-positiv

Ergebnisse im Salmonellen-Programm
Für 2021 wurden 37 Zertifikate ausgestellt.
18 Betriebe Kategorie 1      (Anteil positiver Proben 0 – < 20 %)
9 Betriebe Kategorie 2       (Anteil positiver Proben 20 – > 40 %)
10 Betriebe Kategorie 3     (Anteil positiver Proben > 40 %)

Ergebnisse 2021
Infoblatt Landesprogramm PRRS und Salmonellen-Monitoring

Ergebnisse 2020
Infoblatt Landesprogramm PRRS und Salmonellen-Monitoring

Ergebnisse 2019
Infoblatt Landesprogramm PRRS und Salmonellen-Monitoring

Ergebnisse 2018
Infoblatt Landesprogramm PRRS und Salmonellen-Monitoring

Vorsorgeleistungen und Beihilfen im Tierseuchenfall

Vorsorgeleistungen und Beihilfen im Tierseuchenfall

Vorsorgeleistungen und Beihilfen im Tierseuchenfall

Das Auftreten der Geflügelpest bei Wildvögeln aber auch in Hausgeflügelbeständen bereitet uns allen im Moment große Sorgen!
Die Tierseuchenkasse hat für die Tierarten Geflügel und Schweine einen Seuchenvorsorgevertrag abgeschlossen, der im Falle der amtlichen Feststellung eines Tierseuchenausbruchs den betroffenen Tierhalter bei den angeordneten Tötungsmaßnahmen unterstützen soll.

Welche Leistungen beinhaltet der Vertrag?

Die Leistungen im Falle einer amtlich angeordneten Tötung im Tierseuchenfall umfassen:

  • Den Schutz des betroffenen Bestandes gegen unbefugtes Betreten (nicht im öffentlichen Raum).
  • Die Einleitung einer Entwesung des betroffenen Bestandes vor Beginn der Tötungsmaßnahmen.
  • Die Einrichtung von Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen für Fahrzeuge sowie Duschen.
  • Die Tötung von Geflügel bzw. Schweinen nach tiergesundheitsrechtlicher Anordnung der zuständigen Behörde.
  • Die unverzügliche Räumung der getöteten oder verendeten Schweine bzw. des Geflügels sowie die Verladung dieser Tiere.
  • Desinfektionsmaßnahmen vor Beginn und während der Tötung und Räumung sowie für den Einsatzbereich nach der Räumung, bei Geflügel das Besprühen der Tierkörper mit einem wirksamen Desinfektionsmittel.
  • Nach Beendigung werden alles Material und die Geräte der Gesellschaft intensiv gereinigt, desinfiziert und verladen. Einwegmaterial und Schutzkleidung werden aus seuchenhygienischen Gründen nicht aus dem Seuchenobjekt entfernt bzw. an den Heimatstandort des Dienstleisters verbracht.

Die vorzuhaltenden Kapazitäten betreffen in M-V je ein Hot Spot bei Geflügel und Schwein.

Was ist noch wichtig?

Am 1. Januar 2021 trat die Beihilfesatzung für das Jahr 2021 in Kraft. Die Satzung ersetzt die Beihilfesatzung für die Jahre 2018-2020 und enthält einige Änderungen. Eine der wesentlichsten Änderung finden Sie im neuen Anhang VI der Satzung.
Neu: Der Tierhalter kann eine Beihilfe für die Kosten der Feinreinigung und Schlussdesinfektion von Ställen, in denen bei den Tieren die Maul- und Klauenseuche, die Geflügelpest, die Klassische oder die Afrikanische Schweinepest amtlich festgestellt und die Gesamtbestandstötung angeordnet wurde, beantragen. Ein Antragsformular finden Sie auf der Homepage unter www.tskmv.de/vordrucke-formulare.
Die Zahlung der Beihilfe steht, wie alle Beihilfezahlungen, unter dem Vorbehalt der aktuellen Haushaltslage in der jeweiligen Tierartenkasse in Verbindung mit einer aktuellen Seuchensituation. Die Beihilfe darf als Zuschuss ausschließlich an Kleinstunternehmen und sogenannte KMU, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, geleistet werden. Was ein KMU ist, können Sie den Erläuterungen auf Seite 2 des Antragformulars entnehmen.

Warum Unterschiede zwischen einer Entschädigung, einer Kostenübernahme für Tötung und Verwertung und einer Beihilfe für Reinigung und Desinfektion?

Sämtliche Leistungen der Tierseuchenkasse sind „staatliche Beihilfen“ und unterliegen den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union.

Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

Die EU hat aktuell die Regelungen der §§ 15 bis 22 TierGesG (Entschädigungsleistungen und Kostenübernahme für Tötung und Verwertung im Tierseuchenfall) als „staatliche Beihilfe“ unter der Nummer SA.57319 für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 notifiziert. Grundlage der Antragstellung und der Prüfung der Entschädigungsregelungen nach TierGesG ist die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020.

Welche Regelungen sind für die Entschädigungsleistungen maßgeblich?

  • Entschädigungsberechtigt/Beihilfeempfänger können in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen jeder Größe sein (nicht nur KMU).
  • Die Entschädigung des gemeinen Wertes für Tierverluste wird als Direktzuschuss an den Entschädigungsberechtigten/Beihilfeempfänger gezahlt.
  • Die Kosten für die Verwertung oder die Tötung der Tiere werden als bezuschusste Dienstleistungen direkt an den Dienstleister gezahlt.

Die Tierseuchenkasse ist also berechtigt, die Entschädigung des gemeinen Wertes der Tiere bei Tierverlusten direkt an den Tierhalter (Beihilfeempfänger) auszuzahlen. Die Kosten der Tötung und Verwertung sind jedoch an den Dienstleister zu zahlen, der nicht der Tierhalter ist. Zahlungen der Tierseuchenkasse an staatliche Einrichtungen wie das THW oder die Landkreise, hier zum Beispiel die Veterinärämter, fallen gleichfalls unter diese Regelung und sind ausgeschlossen.
Die Seuchenvorsorge-Verträge der Tierseuchenkasse tragen den beihilferechtlichen Regelungen Rechnung. Die in den Dienstleistungsverträgen kalkulierten Kosten der Tötung basieren auf den vertraglich festgelegten oben genannten Leistungsumfang. Darüber hinausgehende Absprachen zwischen einem Tierhalter und einem Dienstleister oder einem Veterinäramt und einem Tierhalter und/oder Dienstleister über weitere, über den Vertrag hinausgehende Leistungen, unterliegen nicht der Kostenerstattung durch die Tierseuchenkasse (§ 15 Absatz 2 Satz 2 Ausführungsgesetz M-V zum Tiergesundheitsgesetz).

Beihilfeleistungen nach der Beihilfesatzung

Die im Rahmen der Beihilfesatzung durch die Tierseuchenkasse gezahlten Beihilfen gelten ebenfalls als „staatliche Beihilfen“ und sind durch die Kommission mit der Satzung für das Jahr 2021 unter der Nummer SA. 60106 freigestellt. Die Freistellung erfolgt auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 702/2014 (Agrar-GVO).

Welche Regelungen sind hier maßgeblich?

  • Beihilfeempfänger können ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen und KMU sein. Ob ein Beihilfeempfänger die Bedingungen als KMU erfüllt, hat er auf den Beihilfeanträgen zu bestätigen.
  • Der Beihilfeantrag muss zwingend vor Beginn einer beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse gestellt sein (sogenannter „Anreizeffekt“). Ausgenommen von dieser Regelung sind Beihilfen laut Satzung zum Ausgleich der Kosten für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen und für Verluste, die durch Tierseuchen entstanden sind.
  • Die Beihilfen sind in Form von sogenannten „Sachleistungen“ direkt an den Dienstleister zu zahlen. Dienstleister sind in der Regel die Hoftierärzte und die Untersuchungseinrichtungen.
  • Kosten für die Reinigung und Desinfektion von Ställen nach amtlicher Feststellung einer Tierseuche, können im Zusammenhang mit der Tilgung der Seuche direkt dem Beihilfeempfänger gewährt werden. Für die Antragstellung haben wir ein neues Antragsformular erstellt.

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tierseuchenkasse gern zur Verfügung

Ihre Tierseuchenkasse

Informationsblatt für Tierhalter 2021

Informationsblatt für Tierhalter 2021

Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,

NEU im Beitragsjahr 2021 ist, dass auch Halter von Pferden, einschließlich Ponys, Esel, Maulesel und Maultieren einen Beitrag entrichten müssen. Je gehaltenes Tier sind 2,50 € zu zahlen.

Errichtung eines zentralen Betriebsregisters (zBR) in M-V
In den letzten Wochen haben einige Tierhalterinnen und Tierhalter Post von ihrem Veterinäramt bekommen. Sie wurden aufgefordert Ihren Tierbestand anzuzeigen.

Was steckt dahinter?
Die Veterinärämter und die Tierseuchenkasse bereiten die Errichtung eines zentralen Betriebsregisters (zBR) vor. Mit diesem zBR soll es später möglich sein, dass sich Tierhalter für ihre Erstanmeldung nur noch an eine Stelle wenden müssen.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die sich bisher nicht im Veterinäramt angemeldet haben, werden gebeten, ihre Anmeldung nachzuholen. Sie erhalten vom Veterinäramt eine Registriernummer (HIT-Nummer).

Was ist mit Ihrer Meldung bei der Tierseuchenkasse?

  • Melden Sie uns wie bisher Ihren Tierbestand zum Stichtag 3. Januar.
  • Melden Sie jeden nachträglichen Zukauf.

Kontrollieren Sie bitte Ihre Registriernummer (HIT-Nummer) auf Aktualität und Gültigkeit. Ergänzen bzw. korrigieren Sie gegebenenfalls.
Zahlen Sie pünktlich und vollständig Ihre Beiträge zur Tierseuchenkasse.
Halten Sie die Hygienemaßnahmen ein.

Welche Ansprüche ergeben sich für Sie?
Sie haben Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung, wenn in Ihrem Bestand eine anzeigepflichtige Tierseuche ausbricht.
Sie haben Anspruch auf die Zahlung von Beihilfen, wenn Sie diagnostische Untersuchungen in Ihrem Tierbestand durchführen lassen.

Bitte denken Sie an Ihren Beihilfeantrag!
Vergessen Sie nicht Ihren Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2021 zu stellen. Den Antrag finden Sie auf der Rückseite Ihres Amtlichen Erhebungsbogens.
Die Hinweise auf dem Antrag helfen Ihnen beim Ausfüllen. Folgen Sie einfach den Buchstaben A, B oder C.
Senden Sie den Antrag ab. Senden Sie den Antrag auch dann ab, wenn Sie noch nicht sicher sind, ob es zu diagnostischen Untersuchungen in Ihrem Tierbestand kommen wird.

Freundliche Grüße
Ihre Tierseuchenkasse

Die Asiatische Hornisse im Norden von Deutschland

Die Asiatische Hornisse im Norden von Deutschland

Liebe Imkerinnen und Imker,

seit 2014 gibt es zahlreiche Berichte über die Sichtung der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) und ihrer Nester vor allem im südwestlichen Raum Deutschlands.
Im Herbst 2019 wurde ein lebendes Exemplar in Hamburg entdeckt. Unklar war jedoch, ob und inwieweit sich diese Hornissenart dort bereits angesiedelt hat. Im Frühjahr 2020 wurde das erste Nest gesichtet und seitdem drei weitere. Erhöhte Aufmerksamkeit kann also auch hierzulande nicht schaden.
Die Bäume verlieren jetzt ihre Blätter und geben den Blick in die Baumkronen frei. Bis zum Frühling haben wir dadurch die Gelegenheit, während unserer Herbst- und Winterspaziergänge ab und zu den Blick zu heben, um nach Nestern der Asiatischen Hornisse Ausschau zu halten. Die unten stehenden Links führen zu den Seiten des Bieneninstitutes Celle, der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und der Seite von AGES, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit. Dort sind sehr gute Beschreibungen zu finden, die Interessierten dabei helfen, Vespa velutina und ihre Nester gut erkennen zu können.
Im Vergleich zu Ländern wie Frankreich oder Italien wurde in Deutschland noch von keinen größeren Schäden an Bienenständen berichtet. Dennoch müssen nach (EU) Nr. 1143/2014 verdächtige Funde von Insekten oder Nestern, am besten mit Datum, Ortsangabe und Fotobeleg, der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Keinesfalls sollten Sie eigenständig bei der Bekämpfung der Asiatischen Hornisse oder der Beseitigung von Nestern tätig werden. Das Aufstellen von Wespenfallen sollte unbedingt unterbleiben. Der Beifang steht in keinem Verhältnis zu der geringen Wahrscheinlichkeit, eine Asiatische Hornisse zu fangen.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Asiatischen Hornisse
Bieneninstitut Celle
LWG Bayern
AGES Österreich 

Aktuelles zur Seuchenlage in M-V
Am 18. Oktober 2020 wurde der letzte bestehende AFB-Sperrbezirk im Landkreis Ludwigslust-Parchim aufgehoben. Derzeit liegen dem BGD keine Meldungen über einen Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut in Mecklenburg-Vorpommern vor.

Gesunde Bienen und viel Freude am Imkern wünscht Ihnen
Tobias Dittmann
Fachberatung für Imkerei

Die Afrikanische Schweinepest hat Deutschland erreicht

Die Afrikanische Schweinepest hat Deutschland erreicht

Sehr geehrte Tierhalterinnen und Tierhalter,

der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein-Kadaver hat sich bestätigt. Der Fundort im Landkreis Spree-Neiße liegt unweit der deutsch-polnischen Grenze. Aber Luftlinie auch nur noch 140 km von der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern.

Was können Sie als Schweinehalterin/Schweinehalter tun?

Der wichtigste Schutz für Ihre Schweine ist die Einhaltung der seuchenhygienischen Schutzmaßnahmen, auch betriebliche Biosicherheit genannt. Die Schutzmaßnahmen gelten für alle Schweinehalter, unabhängig von der Größe Ihrer Schweinehaltung. Hinweise finden Sie in der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung. Ihr zuständiges Veterinäramt berät Sie hierzu gern.

Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen, auch unzureichende Hygienemaßnahmen in der Tierhaltung, können zum Versagen oder zur Kürzung der Entschädigungsleistungen der Tierseuchenkasse von M-V (TSK) führen.

Haben Sie Ihren Tierbestand korrekt gemeldet?

Zur Sicherung Ihrer Ansprüche ist es unabdingbar, dass der tatsächliche Tierbestand bei der TSK gemeldet wird. Ein durch Falschmeldung eingesparter Beitrag zur TSK steht in keinem Verhältnis zu einem daraus resultierenden Versagen oder der Kürzung eines Leistungsanspruches. Sparen Sie nicht an der falschen Stelle!

Welche Kosten trägt die Tierseuchenkasse von M-V?

Muss ein Tierbestand wegen des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuchen, zum Beispiel der Afrikanischen Schweinepest, gekeult werden, ersetzt die TSK dem Eigentümer der Tiere den sogenannten gemeinen Wert der getöteten Tiere. Auch die Kosten für die Tötung und ordnungsgemäße Entsorgung der Tiere werden von der TSK erstattet.

Den Anspruch auf diese Leistungen der TSK hat ein Tierhalter jedoch nur, wenn er seinen Tierbestand korrekt gemeldet und den Beitrag rechtzeitig gezahlt hat.

Bekommt ein Tierhalter weitere Unterstützung?

Ja!

In kleinen Tierbeständen kann die Keulung der Tiere durch einen Tierarzt vorgenommen werden, den Sie als Tierhalter beauftragen.

In großen Beständen ist diese Maßnahme in der Regel durch einen Tierarzt nicht mehr leistbar. Für diese Fälle hat die TSK für Schweine- und Geflügelhalter Seuchenvorsorge-Vereinbarungen mit einem Dienstleister, der GESEVO GmbH, getroffen.

Die Seuchenvorsorge-Vereinbarung umfasst im Falle einer amtlich angeordneten Bestandstötung folgende Leistungen:

  • Den Schutz des betroffenen Bestandes gegen unbefugtes Betreten (nicht im öffentlichen Raum).
  • Die Einleitung einer Entwesung (Schadnagerbekämpfung) des betroffenen Bestandes vor Beginn der Tötungsmaßnahmen.
  • Die Einrichtung von Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen für Fahrzeuge sowie Duschen.
  • Die Tötung des Bestandes nach amtlicher Anordnung des zuständigen Veterinäramtes.
  • Die unverzügliche Räumung der getöteten oder verendeten Tiere sowie die Verladung dieser Tiere in die Fahrzeuge des Entsorgungsbetriebes (SecAnim GmbH).
  • Desinfektionsmaßnahmen während der Tötung und Räumung sowie für den Einsatzbereich nach der Räumung.

Die nach Abschluss der Räumung amtlich angeordneten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in den Ställen und den weiteren Räumen des Betriebes sind nicht Bestandteil der Vorsorgevereinbarungen der TSK. Diese sind vom Tierhalter selbständig zu organisieren und vorzunehmen. Aber auch hier ist der Dienstleister bei der Organisation behilflich.

Sie erreichen die GESEVO GmbH unter den Rufnummern: 04471 9650 oder 0171 99 80 405.

Freundliche Grüße
Ihre Tierseuchenkasse von M-V

Infobrief – Lehrbienenstand

Infobrief – Lehrbienenstand

Liebe Imkerinnen und Imker,

COVID-19 hat auch den Bienengesundheitsdienst etwas durcheinandergewirbelt. Viele Veranstaltungen wurden abgesagt. Dennoch konnten in der Phase, in der es so schien, als würde sich die Lage entspannen, einige Workshops mit reduzierter Teilnehmerzahl stattfinden.

Im Laufe dieser Saison wurde vom BGD auf einem Firmengelände neben dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) in Rostock ein Lehrbienenstand eingerichtet.

Dort konnten mehrere Kurse angeboten werden, wie zum Beispiel

  • Der Praxisteil des Anfängerkurses;
  • Mehrere Workshops zum Thema „Varroabekämpfung in Theorie und Praxis“; Hier wurde
    unter anderem die totale Brutentnahme demonstriert.
  • Zwei Weiterbildungskurse für Bienensachverständige.

Am Lehrbienenstand können Sie in der nächsten Saison die Arbeitsabläufe einer Faulbrutsanierung üben. Hierzu zählt die Organisation und der Aufbau einer „Waschstraße“, das offene Kunstschwarmverfahren und das „Umtreiben“ der Bienen in neue Beuten. Dieser Workshop steht allen Interessierten offen. Er dient jedoch hauptsächlich der Auffrischung für Bienensachverständige und wird als Weiterbildung anerkannt. Die Teilnehmerzahl ist pro Workshop begrenzt.

Dank der freundlichen Unterstützung des Landesverbandes wurde eine Edelstahlwanne speziell zur Beutendesinfektion angefertigt. Sie wurde kompakt und relativ leicht konzipiert. So passt sie in einen größeren Pkw oder Kombi und kann von einer Person ein- und ausgeladen werden. Das Veterinäramt Rostock unterstützt dieses Programm durch die Anschaffung eines leistungsstarken Brenners. Die Tierseuchenkasse von M-V stellt einen robusten Hochdruckreiniger, eine Abspritzwanne für Beuten und Ausrüstung für den Arbeitsschutz bereit. Die Edelstahlwanne können Imker*innen ab sofort gebührenfrei beim BGD für eine Sanierung oder eine Desinfektion ihrer Materialien ausleihen.

Die Termine für die Workshops 2021 werde ich Ihnen mit allen Details via Infobrief mitteilen.

Abschließend eine Bemerkung zur Faulbrutsituation: Der Sperrbezirk im Landkreis Ludwigslust-Parchim in der Nähe von Körchow wurde aufgehoben. Die Nachbeprobung für den Sperrbezirk Spornitz läuft noch. Sobald es hierzu Neuigkeiten gibt, werde ich Sie darüber informieren. Aktuell besteht somit ein AFB-Sperrbezirk in Mecklenburg-Vorpommern.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Tobias Dittmann

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