Informationsblatt für Tierhalter 2021

Informationsblatt für Tierhalter 2021

Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,

NEU im Beitragsjahr 2021 ist, dass auch Halter von Pferden, einschließlich Ponys, Esel, Maulesel und Maultieren einen Beitrag entrichten müssen. Je gehaltenes Tier sind 2,50 € zu zahlen.

Errichtung eines zentralen Betriebsregisters (zBR) in M-V
In den letzten Wochen haben einige Tierhalterinnen und Tierhalter Post von ihrem Veterinäramt bekommen. Sie wurden aufgefordert Ihren Tierbestand anzuzeigen.

Was steckt dahinter?
Die Veterinärämter und die Tierseuchenkasse bereiten die Errichtung eines zentralen Betriebsregisters (zBR) vor. Mit diesem zBR soll es später möglich sein, dass sich Tierhalter für ihre Erstanmeldung nur noch an eine Stelle wenden müssen.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die sich bisher nicht im Veterinäramt angemeldet haben, werden gebeten, ihre Anmeldung nachzuholen. Sie erhalten vom Veterinäramt eine Registriernummer (HIT-Nummer).

Was ist mit Ihrer Meldung bei der Tierseuchenkasse?

  • Melden Sie uns wie bisher Ihren Tierbestand zum Stichtag 3. Januar.
  • Melden Sie jeden nachträglichen Zukauf.

Kontrollieren Sie bitte Ihre Registriernummer (HIT-Nummer) auf Aktualität und Gültigkeit. Ergänzen bzw. korrigieren Sie gegebenenfalls.
Zahlen Sie pünktlich und vollständig Ihre Beiträge zur Tierseuchenkasse.
Halten Sie die Hygienemaßnahmen ein.

Welche Ansprüche ergeben sich für Sie?
Sie haben Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung, wenn in Ihrem Bestand eine anzeigepflichtige Tierseuche ausbricht.
Sie haben Anspruch auf die Zahlung von Beihilfen, wenn Sie diagnostische Untersuchungen in Ihrem Tierbestand durchführen lassen.

Bitte denken Sie an Ihren Beihilfeantrag!
Vergessen Sie nicht Ihren Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2021 zu stellen. Den Antrag finden Sie auf der Rückseite Ihres Amtlichen Erhebungsbogens.
Die Hinweise auf dem Antrag helfen Ihnen beim Ausfüllen. Folgen Sie einfach den Buchstaben A, B oder C.
Senden Sie den Antrag ab. Senden Sie den Antrag auch dann ab, wenn Sie noch nicht sicher sind, ob es zu diagnostischen Untersuchungen in Ihrem Tierbestand kommen wird.

Freundliche Grüße
Ihre Tierseuchenkasse

Informationsblatt für Tierhalter 2020

Informationsblatt für Tierhalter 2020

Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,

sichern Sie sich Ihre Ansprüche! Dazu müssen Sie nur einige Dinge tun. Welche sind das? Um das zu erfahren, lesen Sie einfach weiter.

Welche Ansprüche haben Sie als Tierhalterin oder Tierhalter?
Sie haben Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche in Ihrem Bestand.
Sie haben auch Anspruch auf die Zahlung von Beihilfen, wenn Sie diagnostische Untersuchungen in Ihrem Tierbestand durchführen lassen.

Was müssen Sie unternehmen, um Ihre Ansprüche zu sichern?

  • Melden Sie uns Ihre Tierbestände – immer zum Stichtag 3. Januar.
  • Melden Sie jeden nachträglichen Zukauf.
  • Zahlen Sie Ihre Beiträge zur Tierseuchenkasse.
  • Halten Sie die Hygienemaßnahmen ein.

Müssen Sie noch mehr unternehmen oder ist das schon alles?
Ach ja, der Beihilfeantrag!
Vergessen Sie nicht Ihren Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2020 zu stellen. Den Antrag finden Sie auf der Rückseite des Tierzahlmeldebogens.
Die Hinweise auf dem Antrag helfen Ihnen beim Ausfüllen. Folgen Sie einfach den Buchstaben A bis C.
Senden Sie den Antrag ab. Auch wenn Sie noch nicht sicher sind, ob es zu diagnostischen Untersuchungen in Ihrem Tierbestand kommen wird.

Haben Sie nun alles zur Sicherung Ihrer Ansprüche unternommen?
Ja schon.
Aber folgenden Hinweis möchten wir Ihnen gern noch mit auf den Weg geben:
Wenn Sie in Ihrem Tierbestand den Verdacht einer ansteckenden Tierkrankheit haben,

  • melden Sie den Verdacht schnellst möglich dem Veterinäramt.
  • Folgen Sie den Anweisungen des Veterinäramtes.
  • Falls sich der Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche bestätigt: Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Entschädigung an uns.

Freundliche Grüße
Ihre Tierseuchenkasse

Datenschutzhinweise für registrierte Tierhalter

Datenschutzhinweise für registrierte Tierhalter

Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,
ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue Europäische Datenschutzgrundverordnung -DSGVO- (Verordnung (EU) 2016/679, ABl. der EU L 119 vom 4.5.2016 S. 1). Danach ist die Tierseuchenkasse von M-V verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Ihre Datenschutzrechte zu informieren.

Wofür werden Ihre Daten verarbeitet (Zweck der Verarbeitung) und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die Tierseuchenkasse von M-V hat die Aufgabe Tierverluste durch anzeigepflichtige Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen sowie Kosten der Tötung und Verwertung, die bei der Bekämpfung dieser Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen entstehen, zu erstatten. Darüber hinaus kann sie u. a. Kosten zu planmäßigen Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und seuchenhaft verlaufenden Tierkrank-heiten oder Zoonosen übernehmen. Die Aufgaben der Tierseuchenkasse von M-V sind in § 9 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz M-V (TierGesGAG M-V) normiert.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt. Insbesondere werden personenbezogene Daten nach § 20 TierGesGAG M-V zum Zwecke der Beitragserhebung und nach §§ 15 ff. TierGesGAG M-V zum Zwecke der Leistungsgewährung erhoben und verarbeitet.

Wo werden personenbezogene Daten erhoben?

Die Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgt überwiegend direkt bei der betroffenen Person. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten gemäß § 6 Absatz 1 und 2 TierGesGAG M-V aus folgenden Drittquellen erhoben: Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (zentrale Datenbank HI-Tier: www.hi-tier.de), Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, Einwohnermeldeämter und Vollstreckungsbehörden.

Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Personenbezogene Daten werden bei der Tierseuchenkasse von M-V unter Berücksichtigung der gesetzlichen und insbesondere der haushaltsrechtlichen Vorschriften gespeichert. Die Speicherdauer der bei der Tierseuchenkasse von M-V gesammelten persönlichen Daten orientiert sich an den in den Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Die Aufbewahrungsfristen betragen 10 Jahre nach Ablauf des Jahres der Entstehung. Werden Daten mit unterschiedlicher Aufbewahrungsdauer zusammen verarbeitet, gilt für die Löschung die jeweils längste Frist.

An wen werden Ihre Daten übermittelt?

Angaben aus den Tierbestandsmeldungen dienen zugleich gemäß § 20 Absatz 7 TierGesGAG M-V der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse von M-V Leistungen erbringt. Die Daten können gemäß § 6 Absatz 1 TierGesGAG M-V zur Vorbeuge und Bekämpfung von Tierseuchen an die Veterinärämter und an das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern übermittelt werden.

Welche Datenschutzrechte haben Sie?

Betroffene können von der Tierseuchenkasse von M-V Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten erhalten (Artikel 15 DSGVO) und deren Berichtigung (Artikel 16 DSGVO) verlangen.
Eine Löschung (Artikel 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) kann für Daten verlangt werden, die nicht für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Tierseuchenkasse von M-V notwendig sind.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?

Für die Datenverarbeitung verantwortlich:

Tierseuchenkasse von M-V
Neustrelitzer Str. 120
17033 Neubrandenburg

Bitte richten Sie Ihre Anfrage an die

Datenschutzbeauftragte der Tierseuchenkasse von M-V
Neustrelitzer Str. 120
17033 Neubrandenburg

datenschutzbeauftragter@tskmv.de

Darüber hinaus steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu. Die zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter folgender Anschrift:

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Werderstr. 74 a
19055 Schwerin

Telefon: +49 385 59494 0
Telefax: +49 385 59494 58

info@datenschutz-mv.de
www.datenschutz-mv.de
www.informationsfreiheit-mv.de

Schutzmaßregeln zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände

Schutzmaßregeln zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände

1. Wildvogelbewegungen im Umfeld der Geflügelhaltung beobachten (Tote)
2. Eintragsmöglichkeiten für jedem Bestand sehr genau analysieren
– Futtersilos /Leckagen/ Zugang Wildvögel;
– Einstreulagerung neben dem Stall (mind. 6 Wochen Zwischenlagerung unter
Verschluss);
– Arbeitsschutzbekleidung / ggf. im Stall lassen (kleine Haltungen);
– Sentinelhühner bei Enten-/ Gänsehaltung genau beobachten;
– Futter grundsätzlich vor Wildvögeln (v.a. Wasservögeln) abschirmen
besonders Wildenten und Möwen;
– keine fremden Personen zum Geflügel lassen – insbesondere aus Ländern wo
in letzter Zeit Geflügelpest -Fälle aufgetreten sind (z.B. Polen, Russland,
Rumänien; Nachbarschaftsbesuche beachten;
– keine Speisereste an Geflügel verfüttern oder auf Dunghaufen
(Kompostierung) für Vögel /Geflügel zugänglich lagern;
– bei Stallreinigung/ Desinfektion auf Vogelnester (Vorraum/ Decken) achten;
Lüftungseinrichtungen (Staub) bei Reinigung und Desinfektion beachten
3. Einschleppung über Handel/ Ausstellungen
Zukauf/ Einstallung nur aus bekannten Herkünften (Atteste/ Zertifikate) – Gebietsstatus
beachten (ggf. Veterinäramt konsultieren);
Transportfahrzeug/ Transportmittel/ Käfige Sauberkeit/ Desinfektion beachten;
4. Persönliche Hygiene
Hände gründlich waschen (vor- und nach Tierkontakten/ Stallarbeiten) am besten mit
Desinfektionsseifen (z.B. vom Tierarzt oder aus der Apotheke).

Influenzavirus-Infektionen bei Geflügel früh erkennen – Einschleppung vermeiden

Influenzavirus-Infektionen bei Geflügel früh erkennen – Einschleppung vermeiden

Infektionen mit aviären Influenzaviren, insbesondere mit hochpathogenen Erregern (Geflügelpest), können neben dem Leiden für die betroffenen Tiere zu massiven Verlusten in Geflügelhaltungen und zu schweren wirtschaftlichen Folgen für den Handel führen. Je früher die Infektionen entdeckt werden, umso eher kann es gelingen, das Ausbruchsgeschehen einzudämmen und die Schäden gering zu halten.

Es ist daher von größter Bedeutung, dass die tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Maßnahmen (§ 4 Geflügelpest-Verordnung) zur frühen Erkennung von Infektionen mit aviären Influenzaviren strikt eingehalten werden: Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 % der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einem erheblichen Absinken der Legeleistung oder der Futter- und Wasseraufnahme, so hat der Tierhalter unverzüglich den Bestandstierarzt oder zuständigen Amtstierarzt zu informieren, der daraufhin Abklärungsuntersuchungen zum Ausschluss anzeigepflichtiger Tierseuchen wie z.B. der Geflügelpest durch geeignete Untersuchungen veranlasst.. Das gleiche gilt für Geflügelbestände, in denen ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, wenn über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder ein Rückgang der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 % eintritt.

Darüber hinaus kommt Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelhaltungen, auch Kleinbetrieben, eine hohe Bedeutung zu, um die Einschleppung von aviären Influenzaviren zu vermeiden. Auf das dazu vorliegende Merkblatt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes MecklenburgVorpommern wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Es wird ferner darauf verwiesen, dass im Tierseuchenfall ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes nur besteht, wenn ein Tierbestand und die Anzahl der gehaltenen Tiere bei der Tierseuchenkasse korrekt gemeldet und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden.

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