Anlage 2 – Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion der Rinder (BHV1-Rind)
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 13 (Anhang IV Teil IV)
- Tiergesundheitsgesetz
- BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
- Erlass über ergänzende Überwachungsmaßnahmen sowie Festlegungen zum Schutz des BHV1-freien Status nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2016, der durch den Erlass vom 15. März 2017 geändert worden ist (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-21010)
- Erlass zur Überwachung der IBR/IPV in MV vom 4. Januar 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-22100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen von allen Rindern, für die zusätzliche risikoorientierte Kontrolluntersuchungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie eine Abklärungsuntersuchung im Bestand pro Jahr nach Nummer 4.2.1 und 4.2.2 jeweils erster Anstrich des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses von dem zuständigen VLA angeordnet werden
- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen von allen Rindern, die nach Nummer 4.1 bis 4.4 in Verbindung mit Nummer 5 des nach Nummer 1.5 genannten Erlasses im Jahr 2025 zu untersuchen sind; die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Entfernung ermittelter Reagenten durch Schlachtung nach näherer Anweisung durch das zuständige VLA
- Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, BVDV- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die IBR/IPV-Untersuchung
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2.2 durch das LALLF
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.1
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.2
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
Anlage 3 – Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion (BVDV)
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil VI)
- Tiergesundheitsgesetz
- BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Bovine Virusdiarrhoe bei gehaltenen Rindern in Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Januar 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-33100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Die beihilfebegünstigten Maßnahmen richten sich nach dem vom zuständigen VLA für den jeweiligen Betrieb festgelegten Überwachungsverfahren des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses und werden entweder nach Nummer 2.1 oder 2.2 und 2.3 gewährt- Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVDV-Antikörper
- von allen Rindern in Milchkuh- und Jungrinderaufzuchtbeständen, die nach Nummer 4.2.1.2 des Erlasses zu untersuchen sind und
- von allen Rindern in Mutterkuhbeständen, die nach Nummer 4.2.1.3 des Erlasses zu untersuchen sind
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand
- Labordiagnostische Untersuchungen von Ohrstanzproben auf BVDV-Antigen oder zum Nachweis von BVDV-Genom nach Nummer 4.1
- von allen neugeborenen Kälbern in Milchkuhbeständen, die aufgrund der Bewertung der Ergebnisse aus dem 2024 geführten serologischen BVD-Screening nach Nummer 4.1.1 Sätze 2 und 3 des Erlasses, zu untersuchen sind
- von allen neugeborenen Kälbern in Mutterkuhbeständen, die nach Nummer 4.1.2 zu untersuchen sind und die nicht optional an einer serologischen Überwachung nach Nummer 4.2.1.1 und Nummer 4.2.1.3 des Erlasses teilnehmen
- Blutprobenahme und labordiagnostische Untersuchung auf BVDV-Antikörper einmal jährlich von bis zu 14 nicht gegen die BVD-Infektion geimpften Rinder im Alter von über sechs Monaten (sogenanntes „Jungtierfenster BVD“) in Betrieben mit Mutterkuhhaltung nach Nummer 4.1.2 des Erlasses.
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Durchführung der Probenahme für die Untersuchung nach Nummer 2.2 innerhalb von 20 Tagen, nach der Geburt im Geburtsbestand
- unverzügliche Entfernung aller ermittelten persistent BVDV-infizierten Rinder nach näherer Anweisung des zuständigen VLA gemäß § 5 Absatz 2 der BVDV-Verordnung
- Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, IBR/IPV- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die BVDV-Antikörper-Untersuchungen nach Nummer 2.1
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2.1 durch das LALLF
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.1
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
Anlage 4 – Paratuberkulose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882
- Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft von Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT 01.08.2014 B1), die durch die Bekanntmachung vom 19. August 2014 (BAnz AT 28.08.2014 B1) geändert worden ist
- Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2022 (AmtsBl. M-V S. 514) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- labordiagnostische Untersuchungen von Umgebungsproben (Sockentupfer, Güllemischproben und Sammelkotproben) zum direkten Erregernachweis auf Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Map) mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR
- Probenahme und labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Milchproben zum indirekten Erregernachweis auf Antikörper gegen Map einmal jährlich je Tier im Bestand entsprechend dem betrieblichen Bekämpfungsplan
- labordiagnostische Untersuchungen von Einzeltierkotproben zum direkten Erregernachweis auf Map mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR nach Festlegung im betrieblichen Bekämpfungsplan und den Fortschreibungen; die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand und
- tierärztliche Probenahme von Einzeltierkotproben ab Stufe 3 der Kontrollphase des nach Nummer 1.3 genannten Programms
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm und Zustimmung für die Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
- Feststellung der Eignung des Betriebes zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm durch das zuständige VLA im Einvernehmen mit dem Rindergesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse
- Festlegung eines betriebsspezifischen Untersuchungsumfanges durch den Rindergesundheitsdienst im Einvernehmen mit dem VLA im betrieblichen Bekämpfungsplan und Bestätigung durch das zuständige VLA
- Probenahme, Lagerung und Versand der Proben nach den Vorgaben der Anlage 4 des nach Nummer 1.3 genannten Programms
- Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, IBR/IPV- oder BVD-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Paratuberkulose Untersuchung nach Nummer 2.2
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers
- Betrieblicher Bekämpfungsplan und Fortschreibung
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier und Jahr
- Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier und Jahr
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Kotprobe nach Nummer 2.3 und 2.4 je Tier und Jahr
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- Untersuchung
- labordiagnostische Untersuchungen im indirekten Erregernachweis auf Antikörper nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- labordiagnostische Untersuchung im direkten Erregernachweis
- Beihilfe je Probe höchstens 22,50 EUR
Anlage 5 – Tuberkulose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil II Kapitel 2)
- Tiergesundheitsgesetz
- Tuberkulose–Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021 in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
amtlich angeordnete Untersuchungen von Rindern mittels Tuberkulinprobe zur Wiederanerkennung des Bestandes als „amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand“ nach Nummer 4.1.5 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Tuberkulinproben
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2
- Höhe der Beihilfe
- Tuberkulinprobe als Monotest je Rind: 5,00 EUR
- Tuberkulinprobe als Simultantest je Rind: 7,50 EUR
Anlage 6 – Leukose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil III Kapitel 2)
- Tiergesundheitsgesetz
- Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262)
- Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI-520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 24 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Enzootischer Leukose des Rindes nach Nummer 6.2 in Verbindung mit Nummer 7 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die Brucellose-, IBR/IPV-, BVD- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Leukose-Untersuchung
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2 durch das LALLF
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
Anlage 7 – Brucellose der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I Kapitel 3)
- Tiergesundheitsgesetz
- Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)
- Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI-520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 24 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucellose des Rindes nach Nummer 4.2 in Verbindung mit Nummer 7 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Nutzung der für die Leukose-, IBR/IPV-, BVD- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
- Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2 durch das LALLF
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
- amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 2
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier
- Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier
- durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
Anlage 8 – Blauzungenkrankheit der Rinder
- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang V)
- Tiergesundheitsgesetz
- EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
- Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 6. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 181), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass zur Durchführung der freiwilligen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 vom 20. Juni 2024 (unveröffentlicht Az.: VI-520- 721-21800) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Impfung von Rindern zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Die Anwendung des Impfstoffes ist nach den Vorgaben der Rechtsvorschriften nach den Nummern 1.3, 1.4 und 1.6 durch den Beihilfeempfänger beim zuständigen VLÄ zu beantragen und genehmigen zu lassen
- Die Impfung ist ausschließlich durch niedergelassene oder angestellte praktizierende Tierärzte durchführen zulassen
- Der Beihilfeempfänger oder der bevollmächtigte Impftierarzt hat jede durchgeführte Impfung innerhalb von sieben Tagen als Einzeltierdokumentation in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) einzutragen
- Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der vollständigen Impfung je Rind nach den jeweiligen Gebrauchsinformationen der Hersteller
- Höhe der Beihilfe 14
- Beihilfe je Impfung: 1,00 EUR
13 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/881 (ABl. L 194 vom 2.6.2021, S. 10) geändert worden ist.
14 Kosten für die Eintragung der Impfungen in der HIT-Datenbank und für eventuell auftretende Impfschäden am Tier sind nicht entschädigungs- und beihilfefähig
Anlage 1 – Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung von Tierseuchen
- Rechtsvorschriften
- Verordnung (EU) 2016/429
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/18829
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/162910
- Verordnung (EU) 2021/69011
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/68912
- Tiergesundheitsgesetz und die nach § 6 erlassenen Verordnungen zur BHV1, BVDV, Tuberkulose, Leukose des Rindes, Brucellose und der Aujeszkyschen Krankheit
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 142), der zuletzt durch den Erlass vom 29. Oktober 2021, Az. VI 530-721-11100, geändert worden ist
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021 (unveröffentlicht, Az. VI 530-721-11100) in der jeweils geltenden Fassung
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektiöse bovine Rhinotracheitis und infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) bei gehaltenen Rindern in Mecklenburg-Vorpommern (Erlass zur Überwachung der IBR/IPV in MV) vom 4. Januar 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-22100) in der jeweils geltenden Fassung
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Bovine Virusdiarrhoe bei gehaltenen Rindern in Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Januar 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-33100) in der jeweils geltenden Fassung
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der Brucellose in Bezug auf gehaltene Rinder und gehaltene Schafe und Ziegen sowie enzootische Leukose in Bezug auf gehaltene Rinder in Mecklenburg-Vorpommern (Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V) vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Untersuchungen zur Abklärung von Aborten bei Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
- Sektionen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen zur Früherkennung oder zum Ausschluss von Tierseuchen
- Probenahmen und Untersuchungen von Proben auf CEM und EVA bei Pferden
- Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten
- Probenahmen
- Tuberkulinisierungen oder
- Impfungen
nach den Anhängen dieser Satzung eingetreten sind.
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.4:
- Probenahmen und Versand der Proben zur Abklärung von Aborten durch den Tierarzt.
- Durchführung von Sektionen in Abstimmung mit und nach klinischem Vorbericht durch den Tierarzt oder dem Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse.
- Untersuchungen auf Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind. Für Untersuchungen auf weitere Tierseuchen oder Tierkrankheiten sind die Kosten vom Beihilfeempfänger zu tragen.
- zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
- Untersuchung der Proben in einer für diese Untersuchung akkreditierten Untersuchungseinrichtung
- zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.4:
- der Abort innerhalb von 5 Tagen nach einer der unter Nummer 2.4 Buchstabe a bis c genannten Maßnahme eingetreten ist
- eine nachgewiesene Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat
- die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt verendet sind
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Behilfeempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.3, deren Untersuchung nicht im LALLF erfolgt:
- Abrechnungsbeleg der Tierärzte über die Probenahme
- Abrechnungsbeleg der Untersuchungseinrichtung und Laborbefund
- Höhe der Beihilfe
- Abortabklärung
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist
- Sektionen 13
- Sektionen und labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- CEM
- Probenahme
- Stute: Cervix- oder Uterustupferprobe 7,50 EUR
- Hengst: Tupferprobe (der Fossa glandis und der Harnröhrenmündung, und zusätzlich eine Tupferprobe von Vorsekret oder Sperma) 15,00 EUR
- Labordiagnostische Untersuchung 100 Prozent
- EVA
- Probenahme
- Blutprobe 3,60 EUR
- Spermaprobe bei serologisch positivem Befund 20,00 EUR
- Labordiagnostische Untersuchungen 100 Prozent
- Fälle des Abortes nach Nummer 2.4
- Verkalben je Kalb 100,00 EUR
- Verferkeln je Abort 100,00 EUR
- Verlammen je Lamm 50,00 EUR
9 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21)
10 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11)
11 Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1)
12 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/881 (ABl. L 194vom 2.6.2021, S. 10) geändert worden ist.
13 Von der Beihilfe ausgeschlossen sind die Kosten der Tierkörperbeseitigung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
- Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans 2025 der Tierseuchenkasse und deren Genehmigung nach § 14 Absatz 2 des TierGesGAG M-V, des § 5 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse und des Landeshaushaltsplans Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2025.
Im Einzelnen sind folgende Beteiligungen des Landes nach § 21 Absatz 3 des TierGesGAG M-V an den Maßnahmen nach den Anhängen I bis IV in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Kosten vorgesehen:Tierart/Maßnahme
Rind5, Pferd6, Schwein7, Schaf und Ziege8
Seuchenfrüherkennung (Nummer 2.1, 2.2 und 2.4)
Rind5
Bovine Herpesvirus Typ1-Infektion
Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion
Paratuberkulose
Tuberkulose
Leukose
Brucellose
Schwein7
Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
Brucellose
Aujeszkysche Krankheit
Schaf und Ziege8
Brucellose
Scrapie – TSE-Resistenzzucht
Maedi/Visna und CAE
Beihilfe gemäß Anhang/Anlage
Anhang I
1
Anhang II
2
3
4
5
6
7
Anhang III
9
10
11
Anhang IV
14
15
16
- Die in dieser Satzung enthaltenen Beihilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Agrar-GVO freigestellt.
- Die Satzung wird nach Artikel 9 Absatz 1 i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 Agrar-GVO innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten der Kommission der Europäischen Union für die Veröffentlichung in der Beihilfetransparenzdatenbank übermittelt.
5einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel
6einschließlich Esel, Maultier, Maulesel
7einschließlich Wildschweine und deren Kreuzungen, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden
8einschließlich Wildarten von Schafen und Ziegen und deren Kreuzungen, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10.000 EUR auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.