Anlage 1 – Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung von Tierseuchen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2016/429
    2. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 8
    3. Delegierte Verordnung (EU) 2018/16299
    4. Verordnung (EU) 2021/69010
    5. Delegierte Verordnung (EU) 2020/68911
    6. Tiergesundheitsgesetz und die nach § 6 erlassenen Verordnungen zur BHV1, BVDV, Tuberkulose, Leukose des Rindes, Brucellose und der Aujeszkyschen Krankheit
    7. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    8. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 142), der zuletzt durch den Erlass vom 29. Oktober 2021, Az. VI 530-721-11100, geändert worden ist
    9. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021 (unveröffentlicht, Az. VI 530-721-11100)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Untersuchungen zur Abklärung von Aborten bei Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
    2. Sektionen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen zur Früherkennung oder zum Ausschluss von Tierseuchen
    3. Probenahmen und Untersuchungen von Proben auf CEM und EVA bei Pferden
    4. Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten
      1. Probenahmen
      2. Tuberkulinisierungen oder
      3. Impfungen

      nach den Anhängen dieser Satzung eingetreten sind.

  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.4:
      1. Probenahmen und Versand der Proben zur Abklärung von Aborten durch den Tierarzt.
      2. Durchführung von Sektionen in Abstimmung mit und nach klinischem Vorbericht durch den Tierarzt oder dem Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse.
      3. Untersuchungen auf Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind. Für Untersuchungen auf weitere Tierseuchen oder Tierkrankheiten sind die Kosten vom Beihilfeempfänger zu tragen.
    3. zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
      1. Untersuchung der Proben in einer für diese Untersuchung akkreditierten Untersuchungseinrichtung
    4. zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.4:
      1. der Abort innerhalb von 5 Tagen nach einer der unter Nummer 2.4 Buchstabe a bis c genannten Maßnahme eingetreten ist
      2. eine nachgewiesene Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat
      3. die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt verendet sind
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Nummer 2.3, deren Untersuchung nicht im LALLF erfolgt:
      1. Abrechnungsbeleg der Tierärzte über die Probenahme
      2. Abrechnungsbeleg der Untersuchungseinrichtung und Laborbefund
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Abortabklärung
      1. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist
    2. Sektionen 12
      1. Sektionen und labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
    3. CEM
      1. Probenahme
        1. Stute: Cervix- oder Uterustupferprobe 7,50 EUR
        2. Hengst: Tupferprobe (der Fossa glandis und der Harnröhrenmündung, und zusätzlich eine Tupferprobe von Vorsekret oder Sperma) 15,00 EUR
      2. Labordiagnostische Untersuchung 100 Prozent
    4. EVA
      1. Probenahme
        1. Blutprobe 3,60 EUR
        2. Spermaprobe bei serologisch positivem Befund 20,00 EUR
      2. Labordiagnostische Untersuchungen 100 Prozent
    5. Fälle des Abortes nach Nummer 2.4
      1. Verkalben je Kalb 100,00 EUR
      2. Verferkeln je Abort 100,00 EUR
      3. Verlammen je Lamm 50,00 EUR

Anhang I – Rind6, Pferd7, Schwein, Schaf, Ziege

Anlage 1 – Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung von Tierseuchen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2016/429
    2. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 8
    3. Delegierte Verordnung (EU) 2018/16299
    4. Verordnung (EU) 2021/69010
    5. Delegierte Verordnung (EU) 2020/68911
    6. Tiergesundheitsgesetz und die nach § 6 erlassenen Verordnungen zur BHV1, BVDV, Tuberkulose, Leukose des Rindes, Brucellose und der Aujeszkyschen Krankheit
    7. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    8. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 142), der zuletzt durch den Erlass vom 29. Oktober 2021, Az. VI 530-721-11100, geändert worden ist
    9. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021 (unveröffentlicht, Az. VI 530-721-11100)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Untersuchungen zur Abklärung von Aborten bei Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
    2. Sektionen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen zur Früherkennung oder zum Ausschluss von Tierseuchen
    3. Probenahmen und Untersuchungen von Proben auf CEM und EVA bei Pferden
    4. Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten
      1. Probenahmen
      2. Tuberkulinisierungen oder
      3. Impfungen

      nach den Anhängen dieser Satzung eingetreten sind.

  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.4:
      1. Probenahmen und Versand der Proben zur Abklärung von Aborten durch den Tierarzt.
      2. Durchführung von Sektionen in Abstimmung mit und nach klinischem Vorbericht durch den Tierarzt oder dem Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse.
      3. Untersuchungen auf Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind. Für Untersuchungen auf weitere Tierseuchen oder Tierkrankheiten sind die Kosten vom Beihilfeempfänger zu tragen.
    3. zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
      1. Untersuchung der Proben in einer für diese Untersuchung akkreditierten Untersuchungseinrichtung
    4. zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.4:
      1. der Abort innerhalb von 5 Tagen nach einer der unter Nummer 2.4 Buchstabe a bis c genannten Maßnahme eingetreten ist
      2. eine nachgewiesene Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat
      3. die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt verendet sind
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Nummer 2.3, deren Untersuchung nicht im LALLF erfolgt:
      1. Abrechnungsbeleg der Tierärzte über die Probenahme
      2. Abrechnungsbeleg der Untersuchungseinrichtung und Laborbefund
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Abortabklärung
      1. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist
    2. Sektionen 12
      1. Sektionen und labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
    3. CEM
      1. Probenahme
        1. Stute: Cervix- oder Uterustupferprobe 7,50 EUR
        2. Hengst: Tupferprobe (der Fossa glandis und der Harnröhrenmündung, und zusätzlich eine Tupferprobe von Vorsekret oder Sperma) 15,00 EUR
      2. Labordiagnostische Untersuchung 100 Prozent
    4. EVA
      1. Probenahme
        1. Blutprobe 3,60 EUR
        2. Spermaprobe bei serologisch positivem Befund 20,00 EUR
      2. Labordiagnostische Untersuchungen 100 Prozent
    5. Fälle des Abortes nach Nummer 2.4
      1. Verkalben je Kalb 100,00 EUR
      2. Verferkeln je Abort 100,00 EUR
      3. Verlammen je Lamm 50,00 EUR

6 einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel
7 einschließlich Esel, Maultier, Maulesel
8 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21)
9 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11)
10 Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1)
11 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/881 (ABl. L 194vom 2.6.2021, S. 10) geändert worden ist.
12 Von der Beihilfe ausgeschlossen sind die Kosten der Tierkörperbeseitigung

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Beihilfesatzung vom 5. Januar 2023 (AmtsBl. M-V/ AAz. S. 39) außer Kraft.
  2. Die Satzung wird in der Anlage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes Mecklenburg-Vorpommern und zusätzlich auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter www.tskmv.de bekannt gemacht.

§ 6 Haushaltsvorbehalt, Beihilferecht

  1. Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans 2023 und 2024 der Tierseuchenkasse und deren Genehmigung nach § 14 Absatz 2 des TierGesGAG M-V, des § 5 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse und des Landeshaushaltsplans Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2023 und 2024.
    Im Einzelnen sind folgende Beteiligungen des Landes nach § 21 Absatz 3 des TierGesGAG M-V an den Maßnahmen nach den Anhängen I bis IV in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Kosten vorgesehen:

    Tierart/Maßnahme
    Rind*, Pferd**, Schwein, Schaf, Ziege
    Seuchenfrüherkennung (Nummer 2.1, 2.2 und 2.4)
    Rind*
    Bovine Herpesvirus Typ1-Infektion
    Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion
    Paratuberkulose
    Tuberkulose
    Leukose
    Brucellose
    Schwein
    Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
    Brucellose
    Aujeszkysche Krankheit
    Schaf/Ziege
    Brucellose
    Scrapie – TSE-Resistenzzucht

    *(einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel)

    **(einschließlich Esel, Maultier, Maulesel)

    Beihilfe gemäß Anhang/Anlage
    Anhang I
    1
    Anhang II
    2
    3
    5
    6
    7
    8
    Anhang III
    9
    10
    11
    Anhang IV
    14
    15
  2. Die in dieser Satzung enthaltenen Beihilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Agrar-GVO freigestellt.
  3. Die Satzung wird nach Artikel 9 Absatz 1 i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 Agrar-GVO innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten der Kommission der Europäischen Union für die Veröffentlichung in der Beihilfetransparenzdatenbank übermittelt.

§ 5 Transparenz von Beihilfen

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10.000 EUR auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

§ 4 Ausschluss, Entfallen, teilweise Gewährung und Rückforderung der Beihilfe, Kumulierung

  1. Für den Ausschluss, das Entfallen und die teilweise Gewährung der Beihilfe gelten die §§ 17 bis 19 und § 22 Absatz 3, 4 und 6 TierGesG entsprechend. Dabei kann eine teilweise Gewährung der Beihilfe auch erfolgen, wenn für die Untersuchung von Rinderblutproben im LALLF nicht der automatisierte Untersuchungsauftrag aus der HIT-Datenbank verwendet wurde.
  2. Beihilfen werden nicht gewährt
    1. an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Agrar-GVO nicht nachgekommen sind,
    2. an Unternehmen, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche im Sinne von Artikel 26 Absatz 14 der Agrar-GVO vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.
  3. Beihilfen können rückwirkend bis zu drei Kalenderjahre von dem Jahr, in dem die Tierseuchenkasse von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, vom Beihilfeempfänger zurückgefordert werden
    1. wenn festgestellt wird, dass eine Ordnungswidrigkeit nach einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift vorlag oder die Gewährung der Beihilfe aufgrund unrichtiger Angaben erfolgte,
    2. wenn gegen beihilferechtliche Vorschriften der Europäischen Union verstoßen wurde oder
    3. wenn schuldhafte Verstöße im Rahmen von Bekämpfungs- und Sanierungsprogrammen nachgewiesen wurden, insbesondere, wenn eine angestrebte amtliche Anerkennung nicht erfolgen kann oder eine bereits erfolgte Anerkennung widerrufen werden muss.

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Pflichtverstoßes.

  4. Nach dieser Satzung gewährte Beihilfen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

§ 3 Verfahren

  1. Der Beihilfeantrag ist nach § 1 Absatz 7 Nummer 1 vom Beihilfeempfänger bis zum 20. Januar eines jeden Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn einer Maßnahme nach den Anhängen I bis IV dieser Satzung, bei der Tierseuchenkasse zu stellen.
  2. Für die Antragstellung ist das entsprechende Antragsformular der Tierseuchenkasse zu verwenden. Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch über die Internetadresse der Tierseuchenkasse www.tskmv.de erfolgen. Für die schriftliche Antragstellung ist der Antrag durch den Beihilfeempfänger zu unterschreiben. Für die elektronische Antragstellung ist die Verwendung der persönlichen Zugangskennung, die dem Beihilfeempfänger zur Teilnahme an dem elektronischen Verfahren schriftlich mitgeteilt wurde, der Unterschriftsleistung gleichgestellt.
    Der Antrag enthält mindestens die folgenden Angaben:

    1. die vollständige Anschrift des Beihilfeempfängers,
    2. die Tierseuchenkassennummer,
    3. die Registriernummer des Betriebes gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170),
    4. die Größe des Unternehmens, einschließlich einer Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i letzter Teilsatz in Verbindung mit Anhang I der Agrar-GVO erfüllt sind,
    5. die Beschreibung der Beihilfemaßnahme, einschließlich Datum des Beginns und Abschlusses der durchgeführten Maßnahme,
    6. eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
    7. die Art der Beihilfe und
    8. in Anspruch genommene Versicherungszahlungen oder sonstige Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen.
  3. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung erforderlichen Unterlagen sind innerhalb von 90 Tagen nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahmen für die Abrechnung und Festsetzung der Beihilfe bei der Tierseuchenkasse wie folgt einzureichen:
    1. die vom Beihilfeempfänger einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus den Vorgaben der Anhänge,
    2. für die von den Tierärzten erbrachten Leistungen für Probenahmen, bei denen die Untersuchungen nicht im LALLF durchgeführt wurden und für durchgeführte Impfungen, sind die entsprechenden Nachweise durch den Beihilfeempfänger direkt bei der Tierseuchenkasse einzureichen,
    3. für die vom LALLF erbrachten Leistungen für labordiagnostische Untersuchungen und über die von den Tierärzten und der Milchkontroll- und Rinderzuchtverband eG. (MRV eG) in diesem Zusammenhang vorgenommenen Probenahmen und Probenbereitstellungen erfolgt ein Datenaustausch zwischen der Tierseuchenkasse, dem LALLF und der MRV eG. Der Austausch der Daten dient ausschließlich der Durchführung des Abrechnungsverfahrens und ist auf das für die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 26 der Agrar-GVO erforderliche Maß beschränkt. Über die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten wird der Beihilfeempfänger informiert.

    Mit der Unterzeichnung und Einreichung des Beihilfeantrages an die Tierseuchenkasse stimmt der Beihilfeempfänger den unter Buchstabe b und c aufgeführten Verfahren zu.

  4. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt nach Eingang und Prüfung der gemäß Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen mit schriftlichem Bescheid an den Beihilfeempfänger. Dabei werden dem Beihilfeempfänger
    1. die Beihilfen für die Durchführung von Probenahmen, labordiagnostischen Untersuchungen und Impfmaßnahmen in Form von Sachleistungen als ein die Kosten reduzierender Zuschuss an die beauftragten Tierärzte, die MRV eG oder an die Untersuchungseinrichtung gezahlt,
    2. die Beihilfen für den Ausgleich des Schadens durch Tierverluste und Aborte nach Anhang I Anlage 1 Nummer 2.4 sowie die Beihilfen für die Reinigung und Desinfektion nach Anhang V Anlage 17 direkt gezahlt und
    3. die Beihilfen für die Durchführung von Bestandsbesuchen im Rahmen von Probenahmen nach Anhang I, Nummer 4.3 und 4.4 und den Anhängen II bis IV höchstens einmal pro Halbjahr in Höhe von 20 EUR und unabhängig von der untersuchten Tierart im Sinne von Buchstabe a gezahlt.

§ 2 Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen sind neben den in den Anhängen genannten zusätzlichen Bedingungen, dass

  1. sich die Tiere zum Zeitpunkt der beihilfefähigen Maßnahme in Mecklenburg-Vorpommern befanden, die Tiere bei der Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet waren und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden,
  2. der Beihilfeempfänger Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen in seinem Betrieb nach näherer Anweisung des zuständigen VLA durchgeführt und die hierzu erlassenen rechtlichen Vorschriften für die betreffende Tierseuche eingehalten hat,
  3. die labordiagnostischen Untersuchungen im Rahmen amtlich angeordneter Maßnahmen im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF) sowie andere beihilfefähige Untersuchungen in diesem oder in Abstimmung mit dem Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse in einer anderen dafür akkreditierten Untersuchungseinrichtung durchgeführt worden sind,
  4. die Probenahmen und der Versand der Proben nach der Richtlinie des LALLF zur Entnahme und Einsendung von Untersuchungsmaterial zur Diagnostik von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der jeweils geltenden Fassung erfolgt,
  5. für Untersuchungen von Blutproben bei Rindern im LALLF der Untersuchungsantrag aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) zu verwenden ist,
  6. im Falle des Ausgleichs von Tierverlusten, der Ausbruch der Tierseuche durch das zuständige VLA amtlich festgestellt worden ist und
  7. es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion handelt und die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Nummer 52 in Verbindung mit Anhang I der Agrar-GVO erfüllt sind.

§ 1 Allgemeines

  1. Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern gewährt Beihilfen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (Agrar-GVO)[1] und der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2020 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 501) an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I Artikel 2 der o.g. Verordnung, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Für Zoos, Tiergärten und diesen ähnliche Einrichtungen finden die Regelungen analoge Anwendung. Dabei erfolgt die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013[2].
  2. Die Beihilfen werden dem Tierhalter oder dem Berechtigten im Sinne des § 21 und § 22 Absatz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG)[3], nachfolgend Beihilfeempfänger genannt, im Rahmen der Beihilferegelung nach den Vorgaben der Anhänge I bis V gewährt. Die Anhänge sind Bestandteil dieser Beihilfesatzung. Beihilfen für tierärztliche Verrichtungen und labordiagnostische Untersuchungen, die zu Handelszwecken und im Rahmen einer Quarantäne durchgeführt werden, sind von diesen Regelungen ausgenommen.
  3. Die Beihilfen haben einen Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e der Agrar-GVO
  4. Beihilfen werden nicht für die Mehrwertsteuer gewährt.
  5. Die Beihilfen begründenden Unterlagen und Aufzeichnungen sind nach Artikel 13 der Agrar-GVO zehn Jahre ab dem Tag der Beihilfegewährung aufzubewahren.
  6. Die Beihilfen werden nur für die der Melde- und Beitragspflicht unterliegenden Tierarten nach § 20 Absatz 2 Satz 1 TierGesG in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 TierGesGAG M-V gewährt.
  7. Für die Gewährung der Beihilfen gelten folgende Grundsätze:
    1. Der vollständig ausgefüllte Antrag auf eine Beihilfe muss bis zum 20. Januar eines Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn einer Maßnahme nach den Anhängen I bis IV dieser Satzung an die TSK M-V gestellt werden.
    2. Die Beihilfen werden nur für Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen, nachfolgend Tierseuchen genannt, gewährt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt und die als Teil von unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung der betreffenden Tierseuche durchgeführt werden.
    3. Die Beihilfen betreffen keine Maßnahmen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen.
    4. Die Beihilfen werden nur für Tierseuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429[4] oder in der Liste der Zoonosen in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] aufgeführt sind.
    5. Die Beihilfen werden in dem nach Artikel 26 Absatz 7 der Agrar-GVO genannten Zeitraum ausgezahlt.
    6. Beihilfen für den Ausgleich von Kosten, die für Maßnahmen nach Artikel 26 Absätze 8 und 9 der Agrar-GVO entstanden sind, werden dem Beihilfeempfänger nach Artikel 26 Absatz 13 Satz 1 der Agrar-GVO in Form von Sachleistungen gewährt. Von den Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 26 Absatz 13 Satz 2 der genannten Verordnung kann Gebrauch gemacht werden.
    7. Beihilfen als Ausgleich für Tierverluste und für die Reinigung und Desinfektion nach Anhang V Anlage 17, die aus Anlass von Tierseuchen entstanden sind, werden abweichend von Nummer 6 dem Beihilfeempfänger direkt als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten gewährt. Dabei dürfen die Beihilfen den Marktwert der Tiere nicht überschreiten und sind auf solche Tierseuchen begrenzt, deren Ausbruch von dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) amtlich festgestellt wurde.
    8. Die beihilfefähigen Kosten sind um etwaige nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche zurückzuführende Kosten, die andernfalls angefallen wären, zu verringern.
    9. Die Beihilfen und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

1 Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)

2 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1) die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist

3 In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist

4 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, L 57 vom 3.3.2017, S. 65, L 84 vom 20.3.2020, S. 24, L 48 vom 11.2.2021, S. 3, L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist.

5 Verordnung (EU)) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 03.05.2021, S. 1)

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