Genügen die Viehzählungen und andere Meldungen?

Leider nicht! Die Ergebnisse der Viehzählungen des Statistischen Landesamtes, Meldungen an den MRV eG. bzw. MQD Güstrow oder an andere Behörden und Ämter, werden nicht herangezogen.

Auch Meldungen an das Veterinäramt ersetzen nicht die Meldepflicht gegenüber der TSK.

Wenn Sie erstmalig Ihren Tierbestand melden möchten und noch nicht bei der TSK registriert sind, melden Sie sich zuallererst bei Ihrem Veterinäramt an.

Bitte beachten Sie, dass ausbleibende, unvollständige oder falsche Tierzahlen zur Leistungskürzung bzw. Leistungsverlust führen können.

Wann muss NICHT nachgemeldet werden?

Wenn bei einer bereits gemeldeten Tierart die Erhöhung nicht mehr als zehn Tiere bzw. bis zu 5 Bienen- oder Hummelvölker beträgt oder sich der Tierbestand durch Geburten im eigenen Bestand oder Ablegerbildung erhöht.

Wann muss nachgemeldet werden?

Nachgemeldet werden muss, wenn

  1. nach dem Stichtag ein Tierbestand neu gegründet, die Tierhaltung begonnen, wieder aufgebaut bzw. aufgenommen wird
  2. Tiere einer nicht vorhandenen Tierart neu aufgenommen werden oder
  3. sich die Tierzahl bei einer bereits gemeldeten Tierart um mehr als fünf Prozent durch Zugänge aus anderen Tierbeständen erhöht, mindestens aber um mehr als 10 Tiere bzw. bei Bienen und Hummeln um mehr als 5 Völker

Gibt es Tierarten, die nicht gemeldet werden müssen?

Gehegewild, ausgenommen Wildschweine und deren Kreuzungen und Wildformen und Kreuzungen der Gattungen Schafe und Ziege.

Weiterhin müssen Kaninchen, Tauben, Fische und Kameliden wie Lamas und Alpakas nicht gemeldet werden.

Wer muss seine Tierzahlen an die TSK melden?

Jeder Tierhalter, der seine Rinder, Schweine (schließlich Wildschweine und deren Kreuzungen), Pferde, Schafe und Ziegen (einschließlich deren Wildarten und Kreuzungen), Bienen- und Hummelvölker sowie Geflügel in Mecklenburg-Vorpommern hält, hat die gehaltenen Tierarten und Tierzahlen zu melden. In Mecklenburg-Vorpommern gewerblich betriebene Brütereien melden die durchschnittlich pro Tag vorhandenen Küken.

Wenn Sie erstmalig Ihren Tierbestand melden möchten und noch nicht registriert sind, melden Sie sich zuallererst bei Ihrem Veterinäramt an.

Tierkaufleute, das heißt natürliche und juristische Personen, die mit Tieren handeln oder eine Viehsammelstelle betreiben, sind ebenfalls zur Meldung verpflichtet. Zu melden sind die Gesamtzahlen alle im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern gehandelten und dabei in unmittelbaren Besitz genommenen Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel.

Was passiert, wenn die Tierzahlmeldung zum Stichtag ausbleibt?

Bleibt die Stichtagsmeldung aus, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht entfällt, zunächst die gemeldeten Tierzahlen des vorangegangenen Beitragsjahres der aktuellen Beitragsveranlagung zugrunde gelegt.

Die Festsetzung des Beitrages an Hand der Tierzahlen aus dem Vorjahr entbindet nicht von der Pflicht zur Meldung.

Darüber hinaus kann in diesem Fall die TSK keine Daten für die Tierarten Schwein, Schaf und Ziege an die HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) übermitteln. Die Stichtagsmeldung/en bleiben hier also auch aus, soweit diese Tierhalter nicht selbst im Onlineverfahren an die HIT-Datenbank melden.

Wohin muss gemeldet werden?

Tierhalter senden den ausgefüllten und unterschriebenen amtlichen Erhebungsbogen an die Tierseuchenkasse von M-V (TSK) bzw. an die Erfassungsstelle der TSK nach Cottbus.

Sie können auch elektronisch über den Online-Service der TSK melden. Dieser Service steht jedem Tierhalter, unabhängig von der Größe und dem Zweck der Tierhaltung zur Verfügung.

Tierkaufleute können den Online-Service nicht nutzen.

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