§ 3 Beihilfen

  1. Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen für Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten und Zoonosen im Zusammenhang mit unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programmen und Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach den Vorgaben der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse und der Artikel 6, 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewähren.
  2. Der Umfang der beihilfefähigen Maßnahmen und die Höhe der Beihilfen werden durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschlossen; dabei dürfen die Beihilfehöchstsätze die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Die Beihilfen müssen nicht zwingend kostendeckend sein.
  3. Beihilfen nach Absatz 1 können gewährt werden:
    1. als Zuschuss für Tierverluste, die nachweislich aus Anlass von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen entstehen,
    2. als Zuschuss für Kosten der Tötung seuchenkranker, seuchenverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Tiere,
    3. als Zuschuss für Impfmaßnahmen und Maßnahmen diagnostischer Art, einschließlich der Entnahme von Proben,
    4. als Zuschuss für Maßnahmen, die der Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen oder der Verbesserung der Gesundheit von Haustieren dienen oder
    5. als Zuschuss für Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von Maßnahmen nach Buchstabe d eingetreten sind.
  4. Im Falle des Ausgleichs von Tierverlusten nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt die Beihilfe:
     
    − bei Rindern bis zu
     
     
     
    − bei Schweinen bis zu
     
     
    − bei Schafen und Ziegen bis zu
     
     
     
     
    250 Euro je Kuh oder Zuchtbulle
    200 Euro je tragende Färse
    100 Euro je Jung- oder Mastrind
    40 Euro je Kalb unter sechs Monate
    150 Euro je Zuchttier über sechs Monate
    40 Euro je Schwein über drei Monate
    10 Euro je Ferkel
    150 Euro je Zuchttier über sechs Monate
    10 Euro je Lamm über drei Monate
    10 Euro je Lamm unter drei Monate
     

    − bei sonstigen, der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse unterliegenden Tierarten nach den jeweiligen in der Beitragssatzung getroffenen Festlegungen
    Die Tierseuchenkasse kann mit Zustimmung der in § 14 Absatz 1 Satz 1 TierGesGAG M-V genannten Aufsichtsbehörde höhere Beihilfesätze vorsehen, sofern dies zur wirksamen Bekämpfung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen geboten ist. Der Beihilfesatz darf jedoch 100 Prozent des gemeinen Wertes der Tiere sowie die Höchstsätze nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 TierGesG nicht überschreiten. In den Fällen der Verwertung von Tieren durch Schlachtung sind die erzielten Schlachterlöse bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen.

§ 2 Entschädigungen

  1. Die Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag des Tierhalters oder des Berechtigten Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des § 15 TierGesGAG M-V in Verbindung mit den §§ 15 bis 22 TierGesG.
  2. Die Tierseuchenkassen erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, unter Beachtung des § 18 Absatz 4 und des § 22 Absatz 3 TierGesG zusätzlich die Kosten der Verwertung oder Tötung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 TierGesG. Ist für die Tötung der Tiere von der Tierseuchenkasse mit Dienstleistern eine vertragliche Rahmenvereinbarung getroffen worden, kann sie die Höhe der Erstattung dieser zusätzlichen Kosten auf die darin vereinbarten Beträge begrenzen.

§ 1 Allgemeines

  1. Die Leistungen der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern erfolgen in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 20221, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 20132, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 20143, der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 20164 und der Verordnung (EU) 2021/690 der Kommission vom 28. April 20215 sowie mit dem Tiergesundheitsgesetz6 (TierGesG), dem TierGesGAG M-V, der Tiergesundheitsdienstesatzung7 und der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse.
  2. Die Leistungen werden nur für die der Melde- und Beitragspflicht nach § 20 Absatz 1 TierGesGAG M-V in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 TierGesG und der jeweils geltenden Beitragssatzung der Tierseuchenkasse unterliegenden Tierarten und soweit sich die Tiere zum Zeitpunkt der entschädigungs- oder beihilfefähigen Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern befanden, bei der Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet waren und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden, gewährt.
  3. Die Leistungen werden auf Antrag im Rahmen von Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen an Tierhalter oder Berechtigte im Sinne des § 21 und § 22 Absatz 1 und 2 TierGesG oder an sonstige Einrichtungen oder dienstleistende Dritte nach Maßgabe der nachstehenden §§ 2 bis 8 gewährt.
  4. Leistungen werden nicht gewährt für tierärztliche Verrichtungen und labordiagnostische Untersuchungen, die zu Vermarktungszwecken angeordnet oder durchgeführt werden.

 

[1] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)

[2] über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 9) in der jeweils geltenden Fassung

[3] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

[4] zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.03.2016, S.1)

[5] zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S.1)

[6] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

[7] vom 23. November 2015 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 687), die durch die Satzung vom 27. April 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 243) geändert worden ist

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. März 2005 (AmtsBl. M-V, S. 527), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2010 (AmtsBl. M-V 2011, S. 14) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 16 Aufsicht, Kontrollrechte

  1. Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht des Ministeriums.
  2. Die Satzungen, der Haushaltsplan, die Jahresrechnung, die Entlastung des Geschäftsführers, die Aufnahme von Krediten und die Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Satzungen und die Jahresrechnung sind von der Tierseuchenkasse in der Anlage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
  3. Das Ministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam.

§ 15 Rechnungs- und Kassenführung, Jahresrechnung

  1. Für die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung gelten die einschlägigen Landesbestimmungen entsprechend.
  2. Der Verwaltungsrat hat dem Ministerium innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Jahresrechnung einschließlich eines Vermögensnachweises zur Genehmigung und Entlastung des Geschäftsführers vorzulegen. Die Jahresrechnung ist in zusammengefasster Form unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben sowie der Bankbestände von der Tierseuchenkasse nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 bekannt zu machen.
  3. Die Jahresrechnung der Tierseuchenkasse ist von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens bedarf der vorherigen Genehmigung des Ministeriums.

§ 14 Mittelverwendung

  1. Die Mittel der Tierseuchenkasse dürfen nur verwendet werden
    1. für die Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach den §§ 15 und 16 des TierGesGAG M-V,
    2. für andere Aufgaben, die im Haushaltsplan des Landes vorgesehen sind oder für die eine Rechtsverpflichtung besteht,
    3. für sonstige Aufgaben, wenn darüber ein besonderer Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt und
    4. für die Kosten der Verwaltung der Tierseuchenkasse, der Tiergesundheitsdienste und die Tätigkeiten des Verwaltungsrates.
  2. Ausgaben nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur aus dem Beitragsaufkommen für die Tierart gedeckt werden, für die die Ausgabe entsteht, soweit der Verwaltungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ausgaben für allgemeine Maßnahmen und für Verwaltungskosten sind anteilig auf alle Tierarten zu verteilen.
  3. Werden auf Beschluss des Verwaltungsrates Mittel aus dem Beitragsaufkommen einer Tierart für Entschädigungsleistungen einer anderen Tierart verwendet, sind diese im folgenden Haushaltsjahr durch Erhöhung der Beitragssätze der verursachenden Tierart auszugleichen und zurückzuführen. In begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat diese Frist verlängern. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Zinsausgleich erfolgen soll.
  4. Für den Fall, dass die Rücklagen der Tierseuchenkasse nicht ausreichen, um den Verpflichtungen nach § 15 des TierGesGAG M-V nachzukommen, bedarf eine zur Deckung erforderliche Kreditaufnahme der Genehmigung des Ministeriums.

§ 13 Rücklagen der Tierseuchenkasse

  1. Die notwendigen Rücklagen der Tierseuchenkasse werden aus dem Beitragsaufkommen für die einzelnen Tierarten gebildet. Die Rücklagen sollen für jedes im abgelaufenen Veranlagungsjahr gehaltene Tier mindestens
    1. 10,00 Euro je Pferd,
    2. 12,00 Euro je Rind, einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel,
    3. 10,00 Euro je Schwein,
    4. 4,00 Euro je Schaf oder Ziege,
    5. 0,30 Euro je Stück Hühnergeflügel,
    6. 0,30 Euro je Ente, Pute oder Gans und
    7. 1,50 Euro je Bienen- oder Hummelvolk

    betragen.

  2. Überschreiten die Rücklagen die Mindestsätze nach Absatz 1, kann auf Beschluss des Verwaltungsrates eine Beitragsreduzierung auf bis zu Null Euro vorgenommen werden, wenn es nicht den besonderen begründeten Erfordernissen der Tierseuchenkasse widerspricht.
  3. Unterschreiten die Rücklagen die Mindestsätze nach Absatz 1 um bis zu 25 Prozent, soll die geforderte Rücklagenhöhe durch eine Erhöhung des Beitragssatzes nach spätestens zwei Jahren wieder erreicht werden. Bei einer Unterschreitung von mehr als 25 Prozent beschließt der Verwaltungsrat die Zeitvorgabe bis zum Wiedererreichen der geforderten Rücklagenhöhe. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Ministeriums
  4. Die Mittel der Tierseuchenkasse sind, soweit sie nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, bei Kreditinstituten als Termin- oder Kündigungsgelder oder als Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand anzulegen. Dabei ist das besondere Entschädigungsrisiko in der jeweiligen Tierartenkasse zu berücksichtigen.

§ 12 Haushaltsplan der Tierseuchenkasse

  1. Die Tierseuchenkasse erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan.
  2. Der Haushaltsplan ist vom Geschäftsführer so rechtzeitig aufzustellen und zusammen mit der Beitrags- und der Beihilfesatzung dem Verwaltungsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, dass diese spätestens einen Monat vor Beginn eines Haushaltsjahres dem Ministerium zur Genehmigung zugeleitet werden können.
  3. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Eines Nachtrages zum Haushaltsplan bedarf es nicht, wenn Rechtsansprüche zu erfüllen sind, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die aufgrund eines Gesetzes entstanden sind.
  4. Der Haushaltsplan hat zu enthalten Aufstellungen über:
    1. Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung und der Tiergesundheitsdienste;
    2. Einnahmen getrennt nach Tierarten von:
      1. Beiträgen der Tierhalter,
      2. Zinsen aus Rücklagen,
      3. Erstattungen des Landes für Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 21 Absätze 1 bis 3 des Tier-GesGAG M-V,
      4. Erstattungen der Europäischen Union und
      5. Entnahme aus Rücklagen, Überschüsse und Zuführungen von anderen Kapiteln;
    3. Ausgaben getrennt nach Tierarten für:
      1. Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 15 TierGesG in Verbindung mit §§ 15, 16 des TierGesGAG M-V,
      2. Zuführung in Rücklagen und Zuführungen an andere Kapitel;
    4. Rücklagen.
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