Hinweis

Diese Veröffentlichung der Leistungssatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leistungen der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern (Leistungssatzung) vom 27. November 2023 (AmtsBl. M-V/AAz. 2023 S. 634).

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungssatzung vom 24. November 2017 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 609) außer Kraft.

§ 10 Kontrolle

Die Tierseuchenkasse kann die Einhaltung der Bedingungen und Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 bei den Tierhaltern kontrollieren. Die entsprechenden Unterlagen sind dafür zur Einsicht bereitzuhalten.

§ 9 Aufbewahrungsfristen

Die für die Antragstellung nach § 6 Absatz 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen werden bei der Tierseuchenkasse für die Dauer von zehn Jahren ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag aufbewahrt, soweit keine anderen gesetzlichen Fristen gelten.

§ 8 Aussetzung, Entfallen, teilweise Gewährung und Rückforderung

  1. Die Auszahlung von Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 wird ausgesetzt, solange bis etwaige fällige Mahngebühren, Auslagen oder Verzugszinsen, die aus verspäteten Beitragszahlungen oder Rückforderungen resultieren, durch den Tierhalter oder den Berechtigten ausgeglichen worden sind. Fällige Mahngebühren, Auslagen, Verzugszinsen und geringfügige ausstehende Beitragsreste können mit der Beihilfeleistung verrechnet werden.
  2. Für das Entfallen oder die teilweise Gewährung der Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 gelten die §§ 18 und 19 sowie § 22 Absatz 3, 4 und 6 TierGesG entsprechend. Eine teilweise Gewährung der Beihilfe kann auch erfolgen, wenn für die Untersuchungen von Rinderblutproben im LALLF nicht die automatisierten Untersuchungsaufträge aus der HIT-Datenbank genutzt werden.
  3. Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 können bei Verstoß gegen tierseuchen- und beihilferechtliche Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern rückwirkend bis zu drei Kalenderjahren von dem Jahr, in dem die Tierseuchenkasse von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, zurückgefordert werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Pflichtverstoßes.
  4. Die Gewährung von Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit der Tierhalter einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 TierGesG hat sowie für Folgeschäden, die über die Regelungen der §§ 15 bis 22 TierGesG hinausgehen.

§ 7 Hobbytierhalter

Für Hobbytierhalter finden die Regelungen der Satzung entsprechende Anwendung. Hobbytierhalter sind Tierhalter, die nicht als Unternehmen eingestuft werden und die keine wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf die Tiere, für die eine Leistung nach § 3 oder § 4 Absatz 1 gewährt werden soll, ausüben.

§ 6 Verfahren

  1. Das Verfahren für Leistungen nach § 2 richtet sich nach § 15 und den §§ 17 bis 19 TierGesGAG M-V. Auf Antrag des Tierhalters oder des Berechtigten an die Tierseuchenkasse kann eine Abschlagszahlung auf die Entschädigung für Tierverluste und auf die Kosten der Tötung der Tiere gewährt werden.
  2. Das Verfahren für Leistungen nach § 3 richtet sich nach § 16 Absatz 1 TierGesGAG M-V in Verbindung mit der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse und den Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2472. Der vollständige Antrag ist vom Tierhalter oder dem Berechtigten bis zum 20. Januar eines Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn der Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse zu stellen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Untersuchungsbefunde, Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise) richten sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Beihilfesatzung und sind von den dienstleistenden Dritten, dem Tierhalter oder dem Berechtigten innerhalb von 90 Tagen nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse einzureichen.
    Für die vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) erbrachten Leistungen für labordiagnostische Untersuchungen und über die von den Tierärzten oder beauftragten Unternehmen in diesem Zusammenhang vorgenommenen Probenahmen erfolgt ein Datenaustausch zwischen der Tierseuchenkasse, dem LALLF und dem beauftragten Unternehmen.
    Die Leistungen für Tierverluste und Aborte werden als Zuschuss direkt an den Tierhalter oder den Berechtigten gewährt. Alle anderen Leistungen werden als Zuschuss an die mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten dienstleistenden Dritten (zum Beispiel Tierarzt, Untersuchungseinrichtungen) ohne Mehrwertsteuer gezahlt.
    Für die Untersuchungen von Rinderblutproben im LALLF sind die automatisierten Untersuchungsaufträge aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) zu verwenden.
  3. Das Verfahren für Leistungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach den §§ 4 bis 8 der Tiergesundheitsdienstesatzung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Der vollständige Antrag ist vom Tierhalter oder dem Berechtigten innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsdatum der erbrachten Leistung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (insbesondere De-minimis-Erklärung, Untersuchungsbefunde, Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise) bei der Tierseuchenkasse zu stellen.
  4. Das Verfahren für Leistungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach § 16 Absatz 2 des TierGesGAG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Der Antrag ist vom Tierhalter oder dem Berechtigten innerhalb von 90 Tagen nach dem Schadensfall unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (insbesondere De-minimis-Erklärung, Untersuchungsbefunde, Zahlungsnachweise) an die Tierseuchenkasse zu stellen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates kann in besonderen Härtefällen eine Einzelbeihilfe gewährt werden.
  5. Für die Antragstellung nach den Absätzen 1 bis 4 sind, soweit die Tierseuchenkasse hierfür eigene Formulare vorsieht, die Antragsformulare der Tierseuchenkasse zu verwenden. Die Formulare stehen auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter tskmv.de/vordrucke-formulare und tskmv.de/beihilfe zur Verfügung oder sind bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte oder bei der Tierseuchenkasse erhältlich.
  6. Die Festsetzung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Tierhalter oder den Berechtigten, Kosten für das jeweilige Verfahren werden nicht erhoben.

§ 5 Haushaltsdisziplin

Die Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a werden, vorbehaltlich der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel für die jeweils betroffene Tierart gewährt. Übersteigen die voraussichtlich zu gewährenden Leistungen die jährlich verfügbaren Haushaltsmittel, kann die Tierseuchenkasse mit Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse die Leistungen in dem zur Anpassung an die Haushaltslage erforderlichen Maße kürzen.

§ 4 Sonstige Leistungen

  1. Die Tierseuchenkasse kann De-minimis-Beihilfen für weitere Maßnahmen, für die Leistungen nach den §§ 2 und 3 nicht in Betracht kommen, nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und unter Beachtungen der Vorgaben nach § 3 Absatz 4 wie folgt gewähren:
    1. als Zuschuss für Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse nach der Tiergesundheitsdienstesatzung und
    2. als Zuschuss in einzelnen besonderen Härtefällen für den Ausgleich von Tierverlusten durch Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 2 TierGes-GAG M-V.

    De-minimis-Beihilfen können für Tierseuchen und Tierkrankheiten gewährt werden, die nicht in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) oder in der Liste der Tierseuchen und Zoonosen in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind (nicht gelistete Tierkrankheiten).
    Anspruchsberechtigte Beihilfeempfänger sind Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 tätig sind. Als Unternehmen gilt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

  2. Die Tierseuchenkasse kann mit Beschluss des Verwaltungsrates
    1. Zuschüsse für Forschungsvorhaben gewähren, die im Interesse des Landes und der Tierhalter liegen und zur Verhütung, Bekämpfung oder Feststellung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen oder zur Verbesserung der Gesundheit von Haustieren beitragen und
    2. Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall treffen und deren Kosten übernehmen.
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