Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. März 2005 (AmtsBl. M-V, S. 527), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2010 (AmtsBl. M-V 2011, S. 14) geändert worden ist, außer Kraft.
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§ 17 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 16 Aufsicht, Kontrollrechte
- Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht des Ministeriums.
- Die Satzungen, der Haushaltsplan, die Jahresrechnung, die Entlastung des Geschäftsführers, die Aufnahme von Krediten und die Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Satzungen und die Jahresrechnung sind von der Tierseuchenkasse in der Anlage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
- Das Ministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam.
§ 15 Rechnungs- und Kassenführung, Jahresrechnung
- Für die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung gelten die einschlägigen Landesbestimmungen entsprechend.
- Der Verwaltungsrat hat dem Ministerium innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Jahresrechnung einschließlich eines Vermögensnachweises zur Genehmigung und Entlastung des Geschäftsführers vorzulegen. Die Jahresrechnung ist in zusammengefasster Form unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben sowie der Bankbestände von der Tierseuchenkasse nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 bekannt zu machen.
- Die Jahresrechnung der Tierseuchenkasse ist von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens bedarf der vorherigen Genehmigung des Ministeriums.
§ 14 Mittelverwendung
- Die Mittel der Tierseuchenkasse dürfen nur verwendet werden
- für die Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach den §§ 15 und 16 des TierGesGAG M-V,
- für andere Aufgaben, die im Haushaltsplan des Landes vorgesehen sind oder für die eine Rechtsverpflichtung besteht,
- für sonstige Aufgaben, wenn darüber ein besonderer Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt und
- für die Kosten der Verwaltung der Tierseuchenkasse, der Tiergesundheitsdienste und die Tätigkeiten des Verwaltungsrates.
- Ausgaben nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur aus dem Beitragsaufkommen für die Tierart gedeckt werden, für die die Ausgabe entsteht, soweit der Verwaltungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ausgaben für allgemeine Maßnahmen und für Verwaltungskosten sind anteilig auf alle Tierarten zu verteilen.
- Werden auf Beschluss des Verwaltungsrates Mittel aus dem Beitragsaufkommen einer Tierart für Entschädigungsleistungen einer anderen Tierart verwendet, sind diese im folgenden Haushaltsjahr durch Erhöhung der Beitragssätze der verursachenden Tierart auszugleichen und zurückzuführen. In begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat diese Frist verlängern. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Zinsausgleich erfolgen soll.
- Für den Fall, dass die Rücklagen der Tierseuchenkasse nicht ausreichen, um den Verpflichtungen nach § 15 des TierGesGAG M-V nachzukommen, bedarf eine zur Deckung erforderliche Kreditaufnahme der Genehmigung des Ministeriums.
§ 13 Rücklagen der Tierseuchenkasse
- Die notwendigen Rücklagen der Tierseuchenkasse werden aus dem Beitragsaufkommen für die einzelnen Tierarten gebildet. Die Rücklagen sollen für jedes im abgelaufenen Veranlagungsjahr gehaltene Tier mindestens
- 10,00 Euro je Pferd,
- 12,00 Euro je Rind, einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel,
- 10,00 Euro je Schwein,
- 4,00 Euro je Schaf oder Ziege,
- 0,30 Euro je Stück Hühnergeflügel,
- 0,30 Euro je Ente, Pute oder Gans und
- 1,50 Euro je Bienen- oder Hummelvolk
betragen.
- Überschreiten die Rücklagen die Mindestsätze nach Absatz 1, kann auf Beschluss des Verwaltungsrates eine Beitragsreduzierung auf bis zu Null Euro vorgenommen werden, wenn es nicht den besonderen begründeten Erfordernissen der Tierseuchenkasse widerspricht.
- Unterschreiten die Rücklagen die Mindestsätze nach Absatz 1 um bis zu 25 Prozent, soll die geforderte Rücklagenhöhe durch eine Erhöhung des Beitragssatzes nach spätestens zwei Jahren wieder erreicht werden. Bei einer Unterschreitung von mehr als 25 Prozent beschließt der Verwaltungsrat die Zeitvorgabe bis zum Wiedererreichen der geforderten Rücklagenhöhe. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Ministeriums
- Die Mittel der Tierseuchenkasse sind, soweit sie nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, bei Kreditinstituten als Termin- oder Kündigungsgelder oder als Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand anzulegen. Dabei ist das besondere Entschädigungsrisiko in der jeweiligen Tierartenkasse zu berücksichtigen.
§ 12 Haushaltsplan der Tierseuchenkasse
- Die Tierseuchenkasse erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan.
- Der Haushaltsplan ist vom Geschäftsführer so rechtzeitig aufzustellen und zusammen mit der Beitrags- und der Beihilfesatzung dem Verwaltungsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, dass diese spätestens einen Monat vor Beginn eines Haushaltsjahres dem Ministerium zur Genehmigung zugeleitet werden können.
- Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Eines Nachtrages zum Haushaltsplan bedarf es nicht, wenn Rechtsansprüche zu erfüllen sind, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die aufgrund eines Gesetzes entstanden sind.
- Der Haushaltsplan hat zu enthalten Aufstellungen über:
- Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung und der Tiergesundheitsdienste;
- Einnahmen getrennt nach Tierarten von:
- Beiträgen der Tierhalter,
- Zinsen aus Rücklagen,
- Erstattungen des Landes für Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 21 Absätze 1 bis 3 des Tier-GesGAG M-V,
- Erstattungen der Europäischen Union und
- Entnahme aus Rücklagen, Überschüsse und Zuführungen von anderen Kapiteln;
- Ausgaben getrennt nach Tierarten für:
- Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 15 TierGesG in Verbindung mit §§ 15, 16 des TierGesGAG M-V,
- Zuführung in Rücklagen und Zuführungen an andere Kapitel;
- Rücklagen.
§ 11 Aufgaben des Geschäftsführers
- Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er kann Erklärungen, insbesondere solche, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet wird, innerhalb seiner Befugnisse abgeben. Er informiert nachträglich den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
- Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus. Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen. Ihm obliegt die Prüfung der Anträge nach der Leistungssatzung. Er hat den Vorsitzenden des Verwaltungsrates über alle wichtigen Angelegenheiten unverzüglich zu informieren und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und den Videokonferenzen teil.
§ 10 Geschäftsführer
- Der Geschäftsführer ist ein vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter approbierter Tierarzt mit Spezialkenntnissen in der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig.
- Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Tierseuchenkasse. Er kann im Auftrag des Vorsitzenden des Verwaltungsrates Mitarbeiter einstellen.
- Der Geschäftsführer darf dem Verwaltungsrat nicht angehören.
§ 9 Aufgaben des Vorsitzenden des Verwaltungsrate
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er kann diese Befugnis auf den Geschäftsführer übertragen. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgeben.
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrates nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern der Tierseuchenkasse wahr.
- Der Vorsitzende ruft die Sitzung des Verwaltungsrates nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr der Amtsperiode, oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder das Ministerium verlangen, ein. In eiligen Fällen oder bei einfachem Sachverhalt kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates einen Beschluss auch ohne Sitzung durch schriftliche Befragung der Mitglieder herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Befragung, so ist eine Sitzung einzuberufen.