Hinweis

Diese Veröffentlichung der Beihilfesatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:
Satzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung von Beihilfen -Beihilfesatzung – vom 22. Januar 2025 (AmtsBl. M-V/AAz 2025 S. 90), von der EU-Kommission freigestellt unter der Beihilfenummer (SA. 117725)

Anlage 17 – Blauzungenkrankheit der Schafe und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang V)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
    4. Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 6. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 181), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist
    5. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    6. Erlass zur Durchführung der freiwilligen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 vom 20. Juni 2024 (unveröffentlicht Az.: VI-520- 721-21800) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Impfung von Schafen und Ziegen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Die Anwendung des Impfstoffes ist nach den Vorgaben der Rechtsvorschriften nach den Nummern 1.3, 1.4 und 1.6 durch den Beihilfeempfänger beim zuständigen VLÄ zu beantragen und genehmigen zu lassen
    3. Die Impfung ist ausschließlich durch niedergelassene oder angestellte praktizierende Tierärzte durchführen zulassen
    4. Der Beihilfeempfänger oder der bevollmächtigte Impftierarzt hat jede durchgeführte Impfung innerhalb von sieben Tagen als Bestandsdokumentation in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) einzutragen
    5. Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der vollständigen Impfungen je Schaf oder Ziege nach den jeweiligen Gebrauchsinformationen der Hersteller
  4. Höhe der Beihilfe 15
    1. Bestandsgebühr je Beihilfeempfänger: 20,00 EUR
    2. Beihilfe je Impfung: 1,00 EUR

Hinweis

Diese Veröffentlichung der Tiergesundheitsdienstesatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Arbeitsweise von Tiergesundheitsdiensten bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. 2022 S. 243).

Anlage 18 – Reinigung und Desinfektion

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2016/429 (insbesondere Artikel 10 und 61)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)
    4. Schweinepest-Verordnung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Kosten der Feinreinigung und Schlussdesinfektion von Ställen in denen bei den Tieren die Maul- und Klauenseuche, die Klassische Schweinepest oder die Afrikanischer Schweinepest amtlich festgestellt und die Gesamtbestandstötung angeordnet wurde. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt vorbehaltlich der aktuellen Haushaltslage der Tierseuchenkasse in Verbindung mit der aktuellen Seuchensituation.
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Gesamtbestandstötung und Anordnung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des zuständigen VLA
    3. Abnahme der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Aufhebung der Schutzmaßregeln durch das zuständige VLA
    4. Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes
    5. Der Antrag auf Beihilfe ist durch den Beihilfeempfänger innerhalb eines Monats nach Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und der Abnahme durch das zuständige VLA bei der Tierseuchenkasse zu stellen
    6. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Kosten für:
      1. die Beseitigung, Rückbau bzw. Entfernung fest eingebauter Stallausrüstungen
      2. die Desinfektion und Reparatur der verwendeten Ausrüstung (z. B. Fahrzeuge, Container, Technik)
      3. Wasser
      4. Schutzkleidung, Verbrauchsmaterial und Ausrüstungsgegenstände
      5. Verpflegung, Unterbringung, Qualifizierung, Koordinierung und Gesundheitsvorsorgemaßnahmen des Personals
      6. Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs und
      7. Reisekosten
    7. Belege zur Vorlage bei der TSK M-V durch den Beihilfeempfänger:
      1. Bescheinigung des zuständigen VLA über die fachgerechte Ausführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
      2. Rechnungskopien und Zahlungsnachweise
  4. Höhe der Beihilfe
    Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen

    1. durch einen Dienstleister: max. 50 Prozent der Nettokosten
    2. durch den Beihilfeempfänger: max. 100 Prozent der Nettokosten des Desinfektionsmittels

Welche Besonderheiten gibt es bei der Beantragung von De-minimis-Beihilfen?

Im Zusammenhang mit der Beratung durch den Tiergesundheitsdienst oder die Tierseuchenkasse können Kosten für labordiagnostische Untersuchungen im vereinbarten Umfang auf Antrag des Tierhalters durch die Tierseuchenkasse erstattet werden. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars für De-minimis-Beihilfe bei der Tierseuchenkasse innerhalb von 90 Tagen, beginnend mit dem Datum der Rechnung für die erbrachten Leistungen einzureichen. Beizufügen sind Rechnungskopien und Zahlungsnachweise sowie die De-minimis-Erklärung
Für Zuschüsse zum Ankauf von Zuchtböcken der Risikogruppe 1 füllen Sie bitte auch das Formular Zuchtbockankauf aus. Den gesamten Antrag senden Sie an den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband M-V e. V. zur Prüfung und Bestätigung.

Was tue ich im Fall einer Ablehnung meiner Beihilfe?

Richten Sie Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats an die TSK von M-V.

Sollte die Ablehnung wegen „fehlender“ oder „widersprüchlicher Angaben im Antrag“ erfolgt sein, rufen Sie uns zur Klärung bitte an.

Mir wurde eine Beihilfe bewilligt; wie bekomme ich das Geld?

Die Kosten für die Durchführung der Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen als ein die Kosten reduzierender Zuschuss an die beauftragten Tierärztinnen oder Tierärzte, den MRV MV e. G. und an die Untersuchungseinrichtung gezahlt.

Für Laborleistungen erhalten Sie nur einen Gebührenbescheid, wenn keine oder eine anteilige Kostenübernahme durch die TSK von M-V erfolgte; die Kosten für tierärztliche Maßnahmen und für die Bereitstellung von Milchproben durch den MRV MV e. G. werden durch den bewilligten Zuschuss gemindert. Die Abrechnung erfolgt nach Auszahlung durch die TSK von M-V an den Dienstleister zwischen Tierärztin oder Tierarzt beziehungsweise dem MRV MV e. G. und Tierhalter.

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