Wer bekommt Beihilfen?

Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern gewährt Beihilfen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, für Hobbyhaltungen, Zoos, Tiergärten und diesen ähnliche Einrichtungen, die keine sonstigen Zahlungen für dieselben beihilfefähigen Kosten erhalten haben, die mit dieser Beihilfe 100% der beihilfefähigen Kosten überschreiten.

Ausgeschlossen sind Zahlungen für

  1. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz über 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. €

Kann ich meine Bescheide per E-Mail erhalten?

Wenn Sie den Online-Service der TSK von M-V nutzen, haben Sie die Möglichkeit unter dem Menüpunkt E-Mail-Adresse für elektronisches Postfach Ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Versäumen Sie nicht, Ihre E-Mail-Adresse zu authentifizieren. Sie erhalten zukünftig per E-Mail eine Benachrichtigung über die Bereitstellung eines Bescheides auf Ihrem Online-Tierhalterkonto. Der direkte Versand als Anhang zur E-Mail ist aus Datenschutzgründen untersagt.

Wo finde ich meine Beihilfebescheide?

Wenn Sie den Online-Service der TSK von M-V nutzen, finden Sie unter dem Menüpunkt Leistungen die Bescheide zum Druck, Download, Ansicht unter dem Jahr, in welchem die Maßnahme durchgeführt wurde.

Wurde mein Antrag bei der TSK erfasst?

Wenn Sie den Online-Service der TSK von M-V nutzen, finden Sie unter dem Menüpunkt Beihilfeantrag Ihren Online- Antrag mit dem Hinweis: „Sie haben Ihren Antrag am XXXXXXXX gestellt.“

Wurde Ihr Beihilfeantrag in Papierform eingereicht, finden Sie diesen unter dem Menüpunkt Leistungen ohne Antragsnummer mit dem Status „in Bearbeitung“.

Wurde die Antragstellung bis 20.01. des aktuellen Jahres, spätestens aber 30 Tage nach Beginn der beihilfefähigen Maßnahme versäumt, erhalten Sie den Gebührenbescheid des LALLF mit diesem Hinweis. Die Labor- und Tierarztkosten sind dann durch den Tierbesitzer zu tragen. Eine Antragstellung ist jederzeit für zukünftige Maßnahmen möglich.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Beihilfeantrag ist vom Tierhalter bis zum 20. Januar eines jeden Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse zu stellen.

Das Antragsformular finden Sie in Ihren Meldeunterlagen oder als Druckversion auf unserer Homepage. Die Antragstellung kann auch elektronisch über den Online-Service der TSK von M-V erfolgen.

Beachten Sie unbedingt, dass nur Beihilfen gewährt werden können, wenn Sie mittels Kontrollkästchen bestätigen, dass Sie alle Voraussetzungen für die Zahlung einer Beihilfe erfüllen.

Welche Maßnahmen werden bezuschusst?

Beihilfen nach AnlageTierartBezuschusste MaßnahmenHöhe des Zuschusses
Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung von TierseuchenRind, Pferd, Schwein, Schaf und Ziege
  • Sektionen auf Anweisung der Hoftierärztin oder des Hoftierarztes nach Absprache mit dem Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse
  • Abortabklärung
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion der Rinder (BHV1)Rind
  • amtlich angeordnete Blut– oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Bovine Virusdiarrhoe–Virus-Infektion (BVDV)Rind
  • amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVD-Antikörper
  • labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Ohrstanzproben auf BVDV-Antigen oder zum Nachweis von BVDV-Genom innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Salmonellose der RinderRind
  • Einsatz von Impfstoffen bis zu zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzmaßregeln
  • labordiagnostische Untersuchungen von Kot- beziehungsweise Kottupferproben zur Aufhebung der Schutzmaßregeln
  • Beihilfe je Impfung: 1,50 Euro
  • labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Paratuberkulose der RinderRind
  • labordiagnostische Untersuchungen von Umgebungsproben (Sockentupfer, Güllemischproben und Kotproben)
  • Probenahme und labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Milchproben auf Antikörper gegen Map
  • tierärztliche Probenahme und labordiagnostische Untersuchung von Einzeltierkotproben ab Stufe 3 oder bei amtlich angewiesener Abklärung
Jährlich je Tier für:

  • Blutprobenahme in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Milch- oder Kotprobenahme durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 Euro
  • labordiagnostische Untersuchungen je Probe: zwei Drittel der Kosten; höchstens 13,00 Euro
Tuberkulose der RinderRind
  • amtlich angeordnete Untersuchungen von Rindern mittels Tuberkulinprobe zur Wiederanerkennung des Bestandes als „amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand“
  • Tuberkulinprobe als Monotest je Rind: 5,00 Euro
  • Tuberkulinprobe als Simultantest je Rind: 7,50 Euro
Leukose der RinderRind
  • amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Brucellose der RinderRind
  • amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Klassische Schweinepest/Afrikanische SchweinepestSchwein
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • labordiagnostische Untersuchungen von verendeten Hausschweinen im Rahmen des ASP-Programms
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Brucellose der SchweineSchwein
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Aujeszkysche Krankheit der SchweineSchwein
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom des Schweines (PRRS)Schwein
  • labordiagnostische Untersuchung von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für 2 Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten auf PRRS- Antikörper nach Stichprobenschlüssel
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Salmonellen des SchweinesSchwein
  • labordiagnostische Untersuchung von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für 2 Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten auf Salmonellen- Antikörper nach Stichprobenschlüssel
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Brucellose der Schafe und ZiegenSchaf, Ziege
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier: 3,10 Euro
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
TSE-Resistenzzucht; Genotypisierung bei Schafen und ZiegenSchaf
  • Genotypisierung männlicher und weiblicher Zuchtschafe und -ziegen in Herdbuchbeständen
  • Ankauf von Zuchtböcken der Risikogruppe 1 zum Einsatz über den Zeitraum von mindestens zwei Jahren in Wirtschaftsherden
  • Beihilfe für Untersuchungsgebühren je Tier: höchstens 10,00 Euro
  • Beihilfe für Zuchtbockankauf je Tier: 25 Prozent vom Nettoeinkaufspreis, höchstens 150,00 Euro als De-minimis-Beihilfe
Maedi/Visna der Schafe und Caprine Arthritis und Enzephalitis der ZiegenSchaf, Ziege
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen für eine Einstiegsuntersuchung von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen nach Stichprobenschlüssel
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen für letzte Anerkennungsuntersuchung und zum Statuserhalt
  • Blutprobe je Tier: 3,10 Euro
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Leistungen der Tiergesundheitsdienste (De-minimis-Beihilfe)
  • Beratungsleistungen und Kosten für labordiagnostische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung
  • Beratungskosten nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
  • Kosten für labordiagnostische Untersuchungen ohne MwSt. in Höhe des vereinbarten Umfangs

* VetKostVO M-V (Veterinärverwaltungskostenverordnung)
** Blutprobenentnahme je Tier

  • 4,00 Euro in Mutterkuh- und Mastbeständen bis zu 50 Tieren
  • 3,50 Euro in Mutterkuh- und Mastbeständen mit mehr als 50 Tieren
  • 3,60 Euro in Milchviehbeständen bis zu 10 Tieren
  • 2,40 Euro in Milchviehbeständen mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren
  • 2,10 Euro in Milchviehbeständen mit mehr als 150 Tieren
  • 3,50 Euro in Schweinebeständen in Freilandhaltung
  • 3,00 Euro in Schweinebeständen in Stall-/Auslaufhaltung

Anlage 16 – Maedi/Visna der Schafe und Caprine-Arthritis-Enzephalitis der Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Richtlinie zur freiwilligen Sanierung von Schafbeständen auf Maedi/Visna und Ziegenbeständen auf Caprine-Arthritis-Enzephalitis (CAE) des Landesschaf- und Ziegenzuchtverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V (LSZV) vom 21. April 2018 in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchung im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung von über zwölf Monate alten Schafen zur Untersuchung auf Maedi/Visna und von über zwölf Monate alten Ziegen zur Untersuchung auf CAE nach Nummer 3.1 der nach Nummer 1.1 genannten Richtlinie nach dem folgenden Stichprobenschlüssel:
      Anzahl Tiere pro Bestand
      1 bis 20
      21 bis 100
      101 bis 250
      über 250
      Anzahl der zu untersuchenden Tiere
      alle
      20
      60
      80
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
      1. für die letzte Anerkennungsuntersuchung und
      2. zur Aufrechterhaltung des Status „anerkannt Maedi/Visna-unverdächtiger Bestand“ oder „anerkannt CAE-unverdächtiger Bestand“ bei allen über zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Bei gemeinsamer Haltung von Schafen und Ziegen sind jeweils beide Tierarten in die Untersuchungen einzubeziehen
    3. Nutzung der für die Untersuchung auf Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an den nach Nummer 1.1 genannten Sanierungsverfahren
      2. Einhaltung der Bestimmungen der nach Nummer 1.1 genannten Richtlinien zur Sanierung der Bestände und
      3. Anerkennung des Schaf- oder Ziegenbestandes als „anerkannt Maedi/ Visna-unverdächtiger Bestand“ oder „anerkannt CAE-unverdächtiger Bestand“ durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers
      2. Anerkennungsbescheinigung des Bestandes
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 15 – TSE-Resistenzzucht; Genotypisierung bei Schafen und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 43)
    2. Verordnung (EU) 2020/1593 der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Untersuchungen auf positive Fälle transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 13)
    3. Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 56)
    4. Tiergesundheitsgesetz
    5. TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
    6. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Genotypisierung männlicher und weiblicher Zuchtschafe und -ziegen in Herdbuchbeständen
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. die genotypisierten Zuchtschafe und -ziegen gehören zu einem Herdbuchbestand
    3. zusätzlich zu Nummer 3.1 Verwendung des Antragsformulars auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung, eingestellt auf der Homepage der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern unter www.tskmv.de/vordrucke und Bestätigung des Antrages durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
    4. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Antrag auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung
      2. Nachweis über die Anzahl und Ergebnisse der durchgeführten Genotypisierungen
      3. Rechnungsbeleg über die durchgeführten Genotypisierungen
  4. Höhe der Beihilfe
    Beihilfe je Tier: höchstens 10,00 EUR

Anlage 14 – Brucellose der Schafe und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Brucellose-Verordnung
    4. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucella melitensis
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Maedi/Visna oder CAE-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 13 – Salmonellen beim Schwein

  1. Rechtsvorschriften
    1. Tiergesundheitsgesetz
    2. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
    3. Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl I, S. 322), die zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBL I, S. 626) geändert worden ist
    4. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    5. Programm der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben vom 5.08.2020 in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. labordiagnostische Untersuchungen von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für zwei Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten auf Salmonellen-Antikörper nach dem in Nummer 4 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen zur Zertifizierung des Status „Salmonellen überwachter Bestand“ nach den in Nummer 6 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest, Aujeszkyschen Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Salmonellen
    3. Übermittlung der Untersuchungsbefunde an den Schweinegesundheitsdienst
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.5 genannten Programm
      2. Erarbeitung und Bestätigung des betrieblichen Salmonellen-Überwachungsplanes durch den Schweinegesundheitsdienst und
      3. Zertifizierung des Bestandes als „Salmonellen überwachter Bestand“ durch den Schweinegesundheitsdienst
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers
      2. Betrieblicher Überwachungsplan
      3. Zertifikat des Bestandes
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
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