§ 4 Leistungen der Tiergesundheitsdienste

  1. Die Tiergesundheitsdienste stehen jedem Tierhalter einmal jährlich für die Beratung zu einem Tiergesundheitsproblem zur Verfügung und können in diesem Zusammenhang die Entnahme und Einsendung von Probenmaterial zur diagnostischen Untersuchung gegenüber dem Tierhalter empfehlen. Auf Wunsch des Tierhalters können die Tiergesundheitsdienste weitere Beratungen und Diagnostik im Rahmen der Tiergesundheitsprogramme der Tierseuchenkasse innerhalb eines Kalenderjahres durchführen.
  2. Die Beratungsergebnisse sind dem Tierhalter kurzfristig in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Endergebnis ist in jedem Fall schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Tiergesundheitsdienste dokumentieren alle durchgeführten Leistungen im Sinne dieser Satzung und informieren den Geschäftsführer der Tierseuchenkasse monatlich über ihre Tätigkeit und eventuell aufgetretene Probleme.
  4. Die Tiergesundheitsdienste berichten über Tätigkeitsschwerpunkte und Ergebnisse ihrer Arbeit auf den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachbeiräte.

§ 3 Aufgaben der Tiergesundheitsdienste

  1. Die Tiergesundheitsdienste beraten im Auftrag der Tierseuchenkasse und im Zusammenhang mit den jeweils durch den Verwaltungsrat bestätigten Tiergesundheitsprogrammen, die Bestandteil des Rahmenprogramms der Tierseuchenkasse zur Förderung und Sicherung der Tiergesundheit in Nutztierhaltungen in Mecklenburg-Vorpommern sind, Tierhalter in allen
    tiergesundheitlichen Belangen. Dazu gehören insbesondere die

    1. Beratung zu allgemeinen oder speziellen Tiergesundheitsproblemen in der Tierhaltung auf Anforderung des Tierhalters oder seines Hoftierarztes nach Abstimmung mit dem Tierhalter,
    2. Unterstützung bei der Erstellung von Hygiene-, Behandlungs- oder Sanierungsprogrammen unter Einbeziehung des Hoftierarztes,
    3. Vorbereitung, fachliche Begleitung und Überwachung der durch die Tierseuchenkasse finanzierten Tiergesundheitsprogramme,
    4. Veranlassung und Auswertung von diagnostischen Untersuchungen und
    5. Zusammenarbeit mit den Hof- und/oder Amtstierärzten bei der Erkennung und Behandlung von oder Vorbeugung vor nicht bekämpfungspflichtigen Erkrankungen.
  2. Die Tiergesundheitsdienste wirken mit bei der
    1. Fortbildung von Tierhaltern, Tierärzten, Tierwirten und anderen Angestellten,
    2. Durchführung von Forschungsprojekten auf Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse,
    3. Erstellung und Kontrolle von Qualitätssicherungsprogrammen und
    4. Verbesserung des Schutzes der Verbraucher, der Tiere und der Umwelt.
  3. Die Tiergesundheitsdienste können auf Antrag des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt oder der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Durchführung amtlicher Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Bekämpfungs- und Sanierungsprogrammen und bei der Bewältigung von Krisensituationen bei Auftreten gefährlicher Tierseuchen Amtshilfe leisten.

§ 2 Allgemeines

  1. Die Errichtung von Tiergesundheitsdiensten dient der Verbesserung der Tiergesundheit und der Leistungsfähigkeit der Tierbestände, einschließlich der Bienen- und Hummelvölker. Durch die Verbesserung der Tiergesundheit soll das Risiko von Seuchenausbrüchen und somit die Zahlung von Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478) geändert worden ist, gesenkt werden.
  2. Die Leistungen der Tiergesundheitsdienste können alle Tierhalter nach § 2 Nummer 18 des TierGesG in Anspruch nehmen, deren Tiere einschließlich Bienen- und Hummelvölker sich zum Zeitpunkt der Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern befinden. Ausgenommen davon sind Tiere, einschließlich Bienen und Hummeln, im Sinne § 4 Absatz 2 der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Die Tiergesundheitsdienste können mit anderen Stellen, wie zum Beispiel mit Verbänden, Untersuchungs-, Beratungs- oder Forschungseinrichtungen und der Industrie, mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie mit den Hof- oder Amtstierärzten zusammenarbeiten.
  4. Die Tiergesundheitsdienste üben keine kurative tierärztliche Tätigkeit aus.
  5. Die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste und die Ergebnisse unterliegen der Vertraulichkeit. Von den Tiergesundheitsdiensten sind die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes – DSG M-V vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  6. Die Tierseuchenkasse kann die von den Tiergesundheitsdiensten gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Entscheidungen über die Zahlung von Entschädigungsleistungen nach dem TierGesG verwenden.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Tiergesundheitsdienste werden auf Beschluss des Verwaltungsrates errichtet und tragen in ihrer Bezeichnung den Namen der Tierart, für die sie errichtet wurden.
  2. Die Tiergesundheitsdienste unterstehen der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht der Tierseuchenkasse. Sie bilden innerhalb des organisatorischen Aufbaus der Tierseuchenkasse eigenständige Organisationseinheiten. Ein Tiergesundheitsdienst besitzt keine rechtliche Selbstständigkeit.
  3. Der Sitz der Tiergesundheitsdienste ist die Geschäftsstelle der Tierseuchenkasse in Neubrandenburg, sofern der Verwaltungsrat nichts Abweichendes beschließt.
  4. Für jeden Tiergesundheitsdienst wird bei der Tierseuchenkasse ein Fachbeirat gebildet. Die Zusammensetzung und das Aufgabengebiet werden durch den Verwaltungsrat beschlossen.
  5. Die Tiergesundheitsdienste bestehen aus Tierärzten oder Tierärztinnen, die bei der Tierseuchenkasse angestellt sind. Der Verwaltungsrat kann gegebenenfalls Abweichendes beschließen.

Anlage 1 – Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung von Tierseuchen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2016/429
    2. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 8
    3. Delegierte Verordnung (EU) 2018/16299
    4. Verordnung (EU) 2021/69010
    5. Delegierte Verordnung (EU) 2020/68911
    6. Tiergesundheitsgesetz und die nach § 6 erlassenen Verordnungen zur BHV1, BVDV, Tuberkulose, Leukose des Rindes, Brucellose und der Aujeszkyschen Krankheit
    7. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    8. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 142), der zuletzt durch den Erlass vom 29. Oktober 2021, Az. VI 530-721-11100, geändert worden ist
    9. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021 (unveröffentlicht, Az. VI 530-721-11100)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Untersuchungen zur Abklärung von Aborten bei Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
    2. Sektionen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen zur Früherkennung oder zum Ausschluss von Tierseuchen
    3. Probenahmen und Untersuchungen von Proben auf CEM und EVA bei Pferden
    4. Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten
      1. Probenahmen
      2. Tuberkulinisierungen oder
      3. Impfungen

      nach den Anhängen dieser Satzung eingetreten sind.

  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.4:
      1. Probenahmen und Versand der Proben zur Abklärung von Aborten durch den Tierarzt.
      2. Durchführung von Sektionen in Abstimmung mit und nach klinischem Vorbericht durch den Tierarzt oder dem Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse.
      3. Untersuchungen auf Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind. Für Untersuchungen auf weitere Tierseuchen oder Tierkrankheiten sind die Kosten vom Beihilfeempfänger zu tragen.
    3. zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
      1. Untersuchung der Proben in einer für diese Untersuchung akkreditierten Untersuchungseinrichtung
    4. zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.4:
      1. der Abort innerhalb von 5 Tagen nach einer der unter Nummer 2.4 Buchstabe a bis c genannten Maßnahme eingetreten ist
      2. eine nachgewiesene Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat
      3. die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt verendet sind
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Nummer 2.3, deren Untersuchung nicht im LALLF erfolgt:
      1. Abrechnungsbeleg der Tierärzte über die Probenahme
      2. Abrechnungsbeleg der Untersuchungseinrichtung und Laborbefund
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Abortabklärung
      1. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist
    2. Sektionen 12
      1. Sektionen und labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
    3. CEM
      1. Probenahme
        1. Stute: Cervix- oder Uterustupferprobe 7,50 EUR
        2. Hengst: Tupferprobe (der Fossa glandis und der Harnröhrenmündung, und zusätzlich eine Tupferprobe von Vorsekret oder Sperma) 15,00 EUR
      2. Labordiagnostische Untersuchung 100 Prozent
    4. EVA
      1. Probenahme
        1. Blutprobe 3,60 EUR
        2. Spermaprobe bei serologisch positivem Befund 20,00 EUR
      2. Labordiagnostische Untersuchungen 100 Prozent
    5. Fälle des Abortes nach Nummer 2.4
      1. Verkalben je Kalb 100,00 EUR
      2. Verferkeln je Abort 100,00 EUR
      3. Verlammen je Lamm 50,00 EUR

Anhang I – Rind6, Pferd7, Schwein, Schaf, Ziege

Anlage 1 – Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung von Tierseuchen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2016/429
    2. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 8
    3. Delegierte Verordnung (EU) 2018/16299
    4. Verordnung (EU) 2021/69010
    5. Delegierte Verordnung (EU) 2020/68911
    6. Tiergesundheitsgesetz und die nach § 6 erlassenen Verordnungen zur BHV1, BVDV, Tuberkulose, Leukose des Rindes, Brucellose und der Aujeszkyschen Krankheit
    7. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    8. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 142), der zuletzt durch den Erlass vom 29. Oktober 2021, Az. VI 530-721-11100, geändert worden ist
    9. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021 (unveröffentlicht, Az. VI 530-721-11100)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Untersuchungen zur Abklärung von Aborten bei Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
    2. Sektionen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen zur Früherkennung oder zum Ausschluss von Tierseuchen
    3. Probenahmen und Untersuchungen von Proben auf CEM und EVA bei Pferden
    4. Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten
      1. Probenahmen
      2. Tuberkulinisierungen oder
      3. Impfungen

      nach den Anhängen dieser Satzung eingetreten sind.

  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.4:
      1. Probenahmen und Versand der Proben zur Abklärung von Aborten durch den Tierarzt.
      2. Durchführung von Sektionen in Abstimmung mit und nach klinischem Vorbericht durch den Tierarzt oder dem Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse.
      3. Untersuchungen auf Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind. Für Untersuchungen auf weitere Tierseuchen oder Tierkrankheiten sind die Kosten vom Beihilfeempfänger zu tragen.
    3. zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
      1. Untersuchung der Proben in einer für diese Untersuchung akkreditierten Untersuchungseinrichtung
    4. zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.4:
      1. der Abort innerhalb von 5 Tagen nach einer der unter Nummer 2.4 Buchstabe a bis c genannten Maßnahme eingetreten ist
      2. eine nachgewiesene Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat
      3. die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt verendet sind
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Nummer 2.3, deren Untersuchung nicht im LALLF erfolgt:
      1. Abrechnungsbeleg der Tierärzte über die Probenahme
      2. Abrechnungsbeleg der Untersuchungseinrichtung und Laborbefund
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Abortabklärung
      1. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist
    2. Sektionen 12
      1. Sektionen und labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
    3. CEM
      1. Probenahme
        1. Stute: Cervix- oder Uterustupferprobe 7,50 EUR
        2. Hengst: Tupferprobe (der Fossa glandis und der Harnröhrenmündung, und zusätzlich eine Tupferprobe von Vorsekret oder Sperma) 15,00 EUR
      2. Labordiagnostische Untersuchung 100 Prozent
    4. EVA
      1. Probenahme
        1. Blutprobe 3,60 EUR
        2. Spermaprobe bei serologisch positivem Befund 20,00 EUR
      2. Labordiagnostische Untersuchungen 100 Prozent
    5. Fälle des Abortes nach Nummer 2.4
      1. Verkalben je Kalb 100,00 EUR
      2. Verferkeln je Abort 100,00 EUR
      3. Verlammen je Lamm 50,00 EUR

6 einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel
7 einschließlich Esel, Maultier, Maulesel
8 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21)
9 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11)
10 Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1)
11 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/881 (ABl. L 194vom 2.6.2021, S. 10) geändert worden ist.
12 Von der Beihilfe ausgeschlossen sind die Kosten der Tierkörperbeseitigung

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Beihilfesatzung vom 5. Januar 2023 (AmtsBl. M-V/ AAz. S. 39) außer Kraft.
  2. Die Satzung wird in der Anlage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes Mecklenburg-Vorpommern und zusätzlich auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter www.tskmv.de bekannt gemacht.

§ 6 Haushaltsvorbehalt, Beihilferecht

  1. Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans 2023 und 2024 der Tierseuchenkasse und deren Genehmigung nach § 14 Absatz 2 des TierGesGAG M-V, des § 5 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse und des Landeshaushaltsplans Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2023 und 2024.
    Im Einzelnen sind folgende Beteiligungen des Landes nach § 21 Absatz 3 des TierGesGAG M-V an den Maßnahmen nach den Anhängen I bis IV in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Kosten vorgesehen:

    Tierart/Maßnahme
    Rind*, Pferd**, Schwein, Schaf, Ziege
    Seuchenfrüherkennung (Nummer 2.1, 2.2 und 2.4)
    Rind*
    Bovine Herpesvirus Typ1-Infektion
    Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion
    Paratuberkulose
    Tuberkulose
    Leukose
    Brucellose
    Schwein
    Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
    Brucellose
    Aujeszkysche Krankheit
    Schaf/Ziege
    Brucellose
    Scrapie – TSE-Resistenzzucht

    *(einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel)

    **(einschließlich Esel, Maultier, Maulesel)

    Beihilfe gemäß Anhang/Anlage
    Anhang I
    1
    Anhang II
    2
    3
    5
    6
    7
    8
    Anhang III
    9
    10
    11
    Anhang IV
    14
    15
  2. Die in dieser Satzung enthaltenen Beihilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Agrar-GVO freigestellt.
  3. Die Satzung wird nach Artikel 9 Absatz 1 i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 Agrar-GVO innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten der Kommission der Europäischen Union für die Veröffentlichung in der Beihilfetransparenzdatenbank übermittelt.

§ 5 Transparenz von Beihilfen

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10.000 EUR auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

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