Viehhandelsunternehmen und Tierhaltung

Werden Tiere der genannten Tierarten länger als 30 Tage im Viehhandelsunternehmen gehalten, sind diese Tiere extra anzugeben und werden als Tierbestand veranlagt.

Genügen die Viehzählung und andere Meldungen?

Sie müssen Ihre Tierzahlmeldung selbst an die TSK senden!

Anderweitig registrierte Daten werden nicht herangezogen.

Beachten Sie, dass ausbleibende, unvollständige oder falsche Tierzahlmeldungen zur Leistungskürzung bzw. Leistungsverlust führen.

Welcher Beitrag ist fällig?

Maßgebend sind die im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere.

Die Berechnung erfolgt durch die TSK in Höhe von 8 Prozent der gemeldeten Vorjahresumsätze wie folgt:

  1. Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel) 1,50 Euro je Tier
  2. Schweine 1,50 Euro je Tier
  3. Schafe und Ziegen 1,00 Euro je Tier
  4. Pferde beitragsfrei
  5. Geflügel 0,0415 Euro je Tier

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Es sind zu melden die Gesamtzahlen aller im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern in Gewinnerzielungsabsicht umgesetzten Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel. Die Anzahl der umgesetzten Tiere sind an Hand der Viehhandelskontrollbücher nachzuweisen. Werden keine Bücher vorgelegt, wird die Zahl durch die Tierseuchenkasse geschätzt.

Wer muss seine Tierumsätze an die TSK melden?

Meldepflichtig ist, wer als natürliche oder juristische Person mit der Absicht der Gewinnerzielung Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel kauft, um sie weiter zu verkaufen und dabei unmittelbar in seinen Besitz nimmt (Viehhandelsunternehmen) oder eine Viehsammelstelle betreibt.
Wesentlich für die unmittelbare Inbesitznahme der Tiere sind die Ausübung der Sachherrschaft über die Tiere, deren Obhutnahme und Versorgung sowie der Verkauf oder die Umsetzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf in einen anderen Betrieb oder Einrichtung.

Wie muss gemeldet werden?

Sie senden den ausgefüllten Tierzahlmeldebogen für Tierkaufleute unabhängig von einer Beitragspflicht an die Tierseuchenkasse zurück.

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