Anlage 9 – Klassische Schweinepest/Afrikanische Schweinepest

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 (Anhang I)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
    4. Schweinepest-Monitoring-Verordnung vom 9. November 2016 (BGBl. I S. 2518)
    5. Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
    6. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein vom 25. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 806), in der jeweils geltenden Fassung
    7. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
    8. Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
    9. Programm zur Überwachung und Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest in Schweine haltenden Betrieben des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2021 (AmtsBl. M-V S. 934)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
      1. zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
      2. aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung
    2. Blutprobenahmen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Überwachung und zur Früherkennung der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest nach den nach Nummer 1.7 und 1.8 genannten Erlassen und
    3. labordiagnostische Untersuchungen von verendeten Hausschweinen nach Nummer 3.2 des in Nummer 1.9 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Schweinepest
    3. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an dem nach Nummer 1.9 genannten Programms mit Zustimmung zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
      2. • Amtsärztliche Anordnung für die Untersuchungen nach Nummer 2.1 und 2.2
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 7 – Brucellose der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I Kapitel 3)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)
    4. Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI-520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 24 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucellose des Rindes nach Nummer 4.2 in Verbindung mit Nummer 7 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Leukose-, IBR/IPV-, BVD- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
    3. Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2 durch das LALLF
    4. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 2
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      1. Blutprobe je Tier
        1. Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier
        1. durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 6 – Leukose der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil III Kapitel 2)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262)
    4. Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI-520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 24 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Enzootischer Leukose des Rindes nach Nummer 6.2 in Verbindung mit Nummer 7 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Brucellose-, IBR/IPV-, BVD- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Leukose-Untersuchung
    3. Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2 durch das LALLF
    4. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      1. Blutprobe je Tier
        1. Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier
        1. durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 5 – Tuberkulose der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil II Kapitel 2)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Tuberkulose–Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist
    4. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021 in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    amtlich angeordnete Untersuchungen von Rindern mittels Tuberkulinprobe zur Wiederanerkennung des Bestandes als „amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand“ nach Nummer 4.1.5 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Tuberkulinproben
      2. amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Tuberkulinprobe als Monotest je Rind: 5,00 EUR
    2. Tuberkulinprobe als Simultantest je Rind: 7,50 EUR

Anlage 4 – Paratuberkulose der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882
    2. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft von Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT 01.08.2014 B1), die durch die Bekanntmachung vom 19. August 2014 (BAnz AT 28.08.2014 B1) geändert worden ist
    3. Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2022 (AmtsBl. M-V S. 514) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. labordiagnostische Untersuchungen von Umgebungsproben (Sockentupfer, Güllemischproben und Sammelkotproben) zum direkten Erregernachweis auf Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Map) mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR
    2. Probenahme und labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Milchproben zum indirekten Erregernachweis auf Antikörper gegen Map einmal jährlich je Tier im Bestand entsprechend dem betrieblichen Bekämpfungsplan
    3. labordiagnostische Untersuchungen von Einzeltierkotproben zum direkten Erregernachweis auf Map mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR nach Festlegung im betrieblichen Bekämpfungsplan und den Fortschreibungen; die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand und
    4. tierärztliche Probenahme von Einzeltierkotproben ab Stufe 3 der Kontrollphase des nach Nummer 1.3 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm und Zustimmung für die Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
    3. Feststellung der Eignung des Betriebes zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm durch das zuständige VLA im Einvernehmen mit dem Rindergesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse
    4. Festlegung eines betriebsspezifischen Untersuchungsumfanges durch den Rindergesundheitsdienst im Einvernehmen mit dem VLA im betrieblichen Bekämpfungsplan und Bestätigung durch das zuständige VLA
    5. Probenahme, Lagerung und Versand der Proben nach den Vorgaben der Anlage 4 des nach Nummer 1.3 genannten Programms
    6. Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, IBR/IPV- oder BVD-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Paratuberkulose Untersuchung nach Nummer 2.2
    7. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers
      2. Betrieblicher Bekämpfungsplan und Fortschreibung
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      1. Blutprobe je Tier und Jahr
        1. Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier und Jahr
        1. durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
      3. Kotprobe nach Nummer 2.3 und 2.4 je Tier und Jahr
        1. durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
    2. Untersuchung
      1. labordiagnostische Untersuchungen im indirekten Erregernachweis auf Antikörper nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
      2. labordiagnostische Untersuchung im direkten Erregernachweis
        1. Beihilfe je Probe höchstens 22,50 EUR

Anlage 8 – Blauzungenkrankheit der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang V)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
    4. Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 6. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 181), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist
    5. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    6. Erlass zur Durchführung der freiwilligen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 vom 20. Juni 2024 (unveröffentlicht Az.: VI-520- 721-21800) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Impfung von Rindern zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Die Anwendung des Impfstoffes ist nach den Vorgaben der Rechtsvorschriften nach den Nummern 1.3, 1.4 und 1.6 durch den Beihilfeempfänger beim zuständigen VLÄ zu beantragen und genehmigen zu lassen
    3. Die Impfung ist ausschließlich durch niedergelassene oder angestellte praktizierende Tierärzte durchführen zulassen
    4. Der Beihilfeempfänger oder der bevollmächtigte Impftierarzt hat jede durchgeführte Impfung innerhalb von sieben Tagen als Einzeltierdokumentation in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) einzutragen
    5. Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der vollständigen Impfung je Rind nach den jeweiligen Gebrauchsinformationen der Hersteller
  4. Höhe der Beihilfe 14
    1. Beihilfe je Impfung: 1,00 EUR

Anlage 3 – Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion (BVDV)

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil VI)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
    4. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Bovine Virusdiarrhoe bei gehaltenen Rindern in Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Januar 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-33100) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Die beihilfebegünstigten Maßnahmen richten sich nach dem vom zuständigen VLA für den jeweiligen Betrieb festgelegten Überwachungsverfahren des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses und werden entweder nach Nummer 2.1 oder 2.2 und 2.3 gewährt

    1. Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVDV-Antikörper
      1. von allen Rindern in Milchkuh- und Jungrinderaufzuchtbeständen, die nach Nummer 4.2.1.2 des Erlasses zu untersuchen sind und
      2. von allen Rindern in Mutterkuhbeständen, die nach Nummer 4.2.1.3 des Erlasses zu untersuchen sind

      Die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand

    2. Labordiagnostische Untersuchungen von Ohrstanzproben auf BVDV-Antigen oder zum Nachweis von BVDV-Genom nach Nummer 4.1
      1. von allen neugeborenen Kälbern in Milchkuhbeständen, die aufgrund der Bewertung der Ergebnisse aus dem 2024 geführten serologischen BVD-Screening nach Nummer 4.1.1 Sätze 2 und 3 des Erlasses, zu untersuchen sind
      2. von allen neugeborenen Kälbern in Mutterkuhbeständen, die nach Nummer 4.1.2 zu untersuchen sind und die nicht optional an einer serologischen Überwachung nach Nummer 4.2.1.1 und Nummer 4.2.1.3 des Erlasses teilnehmen
    3. Blutprobenahme und labordiagnostische Untersuchung auf BVDV-Antikörper einmal jährlich von bis zu 14 nicht gegen die BVD-Infektion geimpften Rinder im Alter von über sechs Monaten (sogenanntes „Jungtierfenster BVD“) in Betrieben mit Mutterkuhhaltung nach Nummer 4.1.2 des Erlasses.
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Durchführung der Probenahme für die Untersuchung nach Nummer 2.2 innerhalb von 20 Tagen, nach der Geburt im Geburtsbestand
    3. unverzügliche Entfernung aller ermittelten persistent BVDV-infizierten Rinder nach näherer Anweisung des zuständigen VLA gemäß § 5 Absatz 2 der BVDV-Verordnung
    4. Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, IBR/IPV- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die BVDV-Antikörper-Untersuchungen nach Nummer 2.1
    5. Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2.1 durch das LALLF
    6. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.1
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers
      1. Blutprobe je Tier
        1. Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier
        1. durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 2 – Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion der Rinder (BHV1-Rind)

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 13 (Anhang IV Teil IV)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
    4. Erlass über ergänzende Überwachungsmaßnahmen sowie Festlegungen zum Schutz des BHV1-freien Status nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2016, der durch den Erlass vom 15. März 2017 geändert worden ist (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-21010)
    5. Erlass zur Überwachung der IBR/IPV in MV vom 4. Januar 2024 (unveröffentlicht, Az. VI 520-7212-22100) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen von allen Rindern, für die zusätzliche risikoorientierte Kontrolluntersuchungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie eine Abklärungsuntersuchung im Bestand pro Jahr nach Nummer 4.2.1 und 4.2.2 jeweils erster Anstrich des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses von dem zuständigen VLA angeordnet werden
    2. Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen von allen Rindern, die nach Nummer 4.1 bis 4.4 in Verbindung mit Nummer 5 des nach Nummer 1.5 genannten Erlasses im Jahr 2025 zu untersuchen sind; die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Entfernung ermittelter Reagenten durch Schlachtung nach näherer Anweisung durch das zuständige VLA
    3. Nutzung der für die Leukose-, Brucellose-, BVDV- oder Paratuberkulose-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die IBR/IPV-Untersuchung
    4. Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2.2 durch das LALLF
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.1
      2. amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2.2
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme im Betrieb des Beihilfeempfängers
      1. Blutprobe je Tier
        1. Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier
        1. durch einen praktizierenden Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anhang V – Sonstige

Anlage 18 – Reinigung und Desinfektion

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2016/429 (insbesondere Artikel 10 und 61)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)
    4. Schweinepest-Verordnung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Kosten der Feinreinigung und Schlussdesinfektion von Ställen in denen bei den Tieren die Maul- und Klauenseuche, die Klassische Schweinepest oder die Afrikanischer Schweinepest amtlich festgestellt und die Gesamtbestandstötung angeordnet wurde. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt vorbehaltlich der aktuellen Haushaltslage der Tierseuchenkasse in Verbindung mit der aktuellen Seuchensituation.
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Gesamtbestandstötung und Anordnung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des zuständigen VLA
    3. Abnahme der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Aufhebung der Schutzmaßregeln durch das zuständige VLA
    4. Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes
    5. Der Antrag auf Beihilfe ist durch den Beihilfeempfänger innerhalb eines Monats nach Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und der Abnahme durch das zuständige VLA bei der Tierseuchenkasse zu stellen
    6. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Kosten für:
      1. die Beseitigung, Rückbau bzw. Entfernung fest eingebauter Stallausrüstungen
      2. die Desinfektion und Reparatur der verwendeten Ausrüstung (z. B. Fahrzeuge, Container, Technik)
      3. Wasser
      4. Schutzkleidung, Verbrauchsmaterial und Ausrüstungsgegenstände
      5. Verpflegung, Unterbringung, Qualifizierung, Koordinierung und Gesundheitsvorsorgemaßnahmen des Personals
      6. Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs und
      7. Reisekosten
    7. Belege zur Vorlage bei der TSK M-V durch den Beihilfeempfänger:
      1. Bescheinigung des zuständigen VLA über die fachgerechte Ausführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
      2. Rechnungskopien und Zahlungsnachweise
  4. Höhe der Beihilfe
    Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen

    1. durch einen Dienstleister: max. 50 Prozent der Nettokosten
    2. durch den Beihilfeempfänger: max. 100 Prozent der Nettokosten des Desinfektionsmittels

Anhang IV – Schafe und Ziegen

Anlage 14 – Brucellose der Schafe und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Brucellose-Verordnung
    4. Erlass zur Überwachung der Brucellose/Leukose M-V vom 30. Dezember 2024 (unveröffentlicht, Az. VI-520-7212-18100/7212-25100) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucella melitensis nach Nummer 5.2 in Verbindung mit Nummer 7 des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Übermittlung des Stichprobenplans an die Tierseuchenkasse für die Untersuchungen nach Nummer 2 durch das LALLF
    3. Nutzung der für die Maedi/Visna oder CAE-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
    4. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. • amtstierärztliche Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 2
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 15 – TSE-Resistenzzucht; Genotypisierung bei Schafen und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 43)
    2. Verordnung (EU) 2020/1593 der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Untersuchungen auf positive Fälle transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 13)
    3. Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 56)
    4. Tiergesundheitsgesetz
    5. TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
    6. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Genotypisierung männlicher und weiblicher Zuchtschafe und -ziegen in Herdbuchbeständen
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. die genotypisierten Zuchtschafe und -ziegen gehören zu einem Herdbuchbestand
    3. zusätzlich zu Nummer 3.1 Verwendung des Antragsformulars auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung, eingestellt auf der Homepage der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern unter www.tskmv.de/vordrucke und Bestätigung des Antrages durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
    4. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. Antrag auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung
      2. Nachweis über die Anzahl und Ergebnisse der durchgeführten Genotypisierungen
      3. Rechnungsbeleg über die durchgeführten Genotypisierungen
  4. Höhe der Beihilfe
    Beihilfe je Tier: höchstens 10,00 EUR

Anlage 16 – Maedi/Visna der Schafe und Caprine-Arthritis-Enzephalitis der Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    Programm zur Bekämpfung von Maedi-Visna bei gehaltenen Schafen und Capriner-Arthritis-Enzephalitis bei gehaltenen Ziegen in Mecklenburg-Vorpommern – SRLV-Landesprogramm – vom 19. Dezember 2024 (AmtsBl. M-V 2025 S. 126)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen einer Erstuntersuchung und den Folgeuntersuchungen von über zwölf Monate alten Schafen zur Untersuchung auf Maedi/Visna und von über zwölf Monate alten Ziegen zur Untersuchung auf CAE nach Nummer 3.1 des nach Nummer 1 genannten Programms
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
      1. für die Anerkennung nach Nummer 4.1 des nach Nummer 1 genannten Programms nach Entfernung oder Separierung der positiven Tiere in Abstimmung mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse
      2. für die Aufrechterhaltung des Status „SRLV unverdächtiger Betrieb“ bei allen über zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen nach Nummer 4.2 des nach Nummer 1 genannten Programms
    3. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen in Abstimmung mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst zur Abklärung eines serologisch fraglichen oder unplausiblen Befundes von SRLV-Antikörper frühestens vier Wochen nach Befunderhebung aus einer der nach Nummer 2.1 und 2.2 genannten Untersuchung
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Bei gemeinsamer Haltung von Schafen und Ziegen sind jeweils beide Tierarten in die Untersuchungen einzubeziehen
    3. Nutzung der für die Untersuchung auf Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an dem nach Nummer 1 genannten Programm
      2. Einhaltung der im Sanierungsplan festgelegten bestandsspezifischen Maßnahmen
      3. Anerkennung des Schaf- oder Ziegenbestandes als „SRLV unverdächtiger Betrieb“ durch das zuständige VLA
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers
      2. Betrieblicher Sanierungsplan und dessen Fortschreibung
      3. Anerkennungsbescheinigung des Betriebes für Beihilfen nach Nummer 2 Buchstabe b
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 17 – Blauzungenkrankheit der Schafe und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang V)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
    4. Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 6. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 181), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist
    5. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    6. Erlass zur Durchführung der freiwilligen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 vom 20. Juni 2024 (unveröffentlicht Az.: VI-520- 721-21800) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Impfung von Schafen und Ziegen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Die Anwendung des Impfstoffes ist nach den Vorgaben der Rechtsvorschriften nach den Nummern 1.3, 1.4 und 1.6 durch den Beihilfeempfänger beim zuständigen VLÄ zu beantragen und genehmigen zu lassen
    3. Die Impfung ist ausschließlich durch niedergelassene oder angestellte praktizierende Tierärzte durchführen zulassen
    4. Der Beihilfeempfänger oder der bevollmächtigte Impftierarzt hat jede durchgeführte Impfung innerhalb von sieben Tagen als Bestandsdokumentation in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) einzutragen
    5. Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der vollständigen Impfungen je Schaf oder Ziege nach den jeweiligen Gebrauchsinformationen der Hersteller
  4. Höhe der Beihilfe 15
    1. Bestandsgebühr je Beihilfeempfänger: 20,00 EUR
    2. Beihilfe je Impfung: 1,00 EUR

15 Kosten für die Eintragung der Impfungen in der HIT-Datenbank und für eventuell auftretende Impfschäden am Tier sind nicht entschädigungs- und beihilfefähig

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