Anlage 17 – Reinigung und Desinfektion

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2016/429 (insbesondere Artikel 10 und 61)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)
    4. Schweinepest-Verordnung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Kosten der Feinreinigung und Schlussdesinfektion von Ställen in denen bei den Tieren die Maul- und Klauenseuche, die Klassische Schweinepest oder die Afrikanischer Schweinepest amtlich festgestellt und die Gesamtbestandstötung angeordnet wurde. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt vorbehaltlich der aktuellen Haushaltslage der Tierseuchenkasse in Verbindung mit der aktuellen Seuchensituation.
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Gesamtbestandstötung und Anordnung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des zuständigen VLA
    3. Abnahme der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Aufhebung der Schutzmaßregeln durch das zuständige VLA
    4. Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes
    5. Belege zur Vorlage bei der TSK M-V:
      1. Bescheinigung des zuständigen VLA über die fachgerechte Ausführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
      2. Rechnungskopien und Zahlungsnachweise durch den Beihilfeempfänger
    6. Der Antrag auf Beihilfe ist durch den Beihilfeempfänger innerhalb eines Monats nach Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und der Abnahme durch das zuständige VLA bei der Tierseuchenkasse zu stellen
    7. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Kosten für:
      1. die Beseitigung, Rückbau bzw. Entfernung fest eingebauter Stallausrüstungen
      2. die Desinfektion und Reparatur der verwendeten Ausrüstung (z. B. Fahrzeuge, Container, Technik)
      3. Wasser
      4. Schutzkleidung, Verbrauchsmaterial und Ausrüstungsgegenstände
      5. Verpflegung, Unterbringung, Qualifizierung, Koordinierung und Gesundheitsvorsorgemaßnahmen des Personals
      6. Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs und
      7. Reisekosten
  4. Höhe der Beihilfe
    Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen

    1. durch einen Dienstleister: max. 50 Prozent der Nettokosten
    2. durch den Beihilfeempfänger: max. 100 Prozent der Nettokosten des Desinfektionsmittels

Anlage 16 – Maedi/Visna der Schafe und Caprine-Arthritis-Enzephalitis der Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Richtlinie zur freiwilligen Sanierung von Schafbeständen auf Maedi/Visna und Ziegenbeständen auf Caprine-Arthritis-Enzephalitis (CAE) des Landesschaf- und Ziegenzuchtverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V (LSZV) vom 21. April 2018 in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchung im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung von über zwölf Monate alten Schafen zur Untersuchung auf Maedi/Visna und von über zwölf Monate alten Ziegen zur Untersuchung auf CAE nach Nummer 3.1 der nach Nummer 1.1 genannten Richtlinie nach dem folgenden Stichprobenschlüssel:
      Anzahl Tiere pro Bestand
      1 bis 20
      21 bis 100
      101 bis 250
      über 250
      Anzahl der zu untersuchenden Tiere
      alle
      20
      60
      80
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
      1. für die letzte Anerkennungsuntersuchung und
      2. zur Aufrechterhaltung des Status „anerkannt Maedi/Visna-unverdächtiger Bestand“ oder „anerkannt CAE-unverdächtiger Bestand“ bei allen über zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Bei gemeinsamer Haltung von Schafen und Ziegen sind jeweils beide Tierarten in die Untersuchungen einzubeziehen
    3. Nutzung der für die Untersuchung auf Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an den nach Nummer 1.1 genannten Sanierungsverfahren
      2. Einhaltung der Bestimmungen der nach Nummer 1.1 genannten Richtlinien zur Sanierung der Bestände und
      3. Anerkennung des Schaf- oder Ziegenbestandes als „anerkannt Maedi/ Visna-unverdächtiger Bestand“ oder „anerkannt CAE-unverdächtiger Bestand“ durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers
      2. Anerkennungsbescheinigung des Bestandes
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 15 – TSE-Resistenzzucht; Genotypisierung bei Schafen und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 43)
    2. Verordnung (EU) 2020/1593 der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Untersuchungen auf positive Fälle transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 13)
    3. Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 56)
    4. Tiergesundheitsgesetz
    5. TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
    6. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Genotypisierung männlicher und weiblicher Zuchtschafe und -ziegen in Herdbuchbeständen
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. die genotypisierten Zuchtschafe und -ziegen gehören zu einem Herdbuchbestand
    3. zusätzlich zu Nummer 3.1 Verwendung des Antragsformulars auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung, eingestellt auf der Homepage der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern unter www.tskmv.de/vordrucke und Bestätigung des Antrages durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
    4. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Antrag auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung
      2. Nachweis über die Anzahl und Ergebnisse der durchgeführten Genotypisierungen
      3. Rechnungsbeleg über die durchgeführten Genotypisierungen
  4. Höhe der Beihilfe
    Beihilfe je Tier: höchstens 10,00 EUR

Anlage 14 – Brucellose der Schafe und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Brucellose-Verordnung
    4. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucella melitensis
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Maedi/Visna oder CAE-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 13 – Salmonellen beim Schwein

  1. Rechtsvorschriften
    1. Tiergesundheitsgesetz
    2. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
    3. Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl I, S. 322), die zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBL I, S. 626) geändert worden ist
    4. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    5. Programm der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben vom 5.08.2020 in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. labordiagnostische Untersuchungen von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für zwei Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten auf Salmonellen-Antikörper nach dem in Nummer 4 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen zur Zertifizierung des Status „Salmonellen überwachter Bestand“ nach den in Nummer 6 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest, Aujeszkyschen Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Salmonellen
    3. Übermittlung der Untersuchungsbefunde an den Schweinegesundheitsdienst
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.5 genannten Programm
      2. Erarbeitung und Bestätigung des betrieblichen Salmonellen-Überwachungsplanes durch den Schweinegesundheitsdienst und
      3. Zertifizierung des Bestandes als „Salmonellen überwachter Bestand“ durch den Schweinegesundheitsdienst
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers
      2. Betrieblicher Überwachungsplan
      3. Zertifikat des Bestandes
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 12 – Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom des Schweines (PRRS)

  1. Rechtsvorschriften
    1. Tiergesundheitsgesetz
    2. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
    3. Schweinehaltungshygieneverordnung
    4. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    5. Programm der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndrom (PRRS) vom 5. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. labordiagnostische Untersuchungen von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für zwei Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten auf PRRS-Antikörper nach dem in Nummer 4 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
      1. zur Zertifizierung des Status „PRRS-unverdächtiger Bestand“ nach dem in Nummer 5 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms und
      2. zur Überwachung der PRRS-Antikörpertiterhöhen in zertifizierten PRRS-positiven Beständen nach dem in Nummer 9.1 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest, Aujeszkysche Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf PRRS
    3. Übermittlung der Untersuchungsbefunde an den Schweinegesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.5 genannten Programm
      2. Erarbeitung und Bestätigung des betrieblichen PRRS-Überwachungsplans durch den Schweinegesundheitsdienst und
      3. regelmäßige Zertifizierung des Bestandes als „PRRS-unverdächtiger Bestand“ oder „PRRS-positiver Bestand“ durch den Schweinegesundheitsdienst
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers
      2. Betrieblicher Überwachungsplan
      3. Zertifikat des Bestandes
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 11 – Aujeszkysche Krankheit der Schweine

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil V)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch Artikel 385 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
    4. Schweinehaltungshygieneverordnung
    5. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    6. Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
    7. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen

    1. zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit
    2. zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein und
    3. aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 10 – Brucellose der Schweine

  1. Rechtsvorschriften
    1. Tiergesundheitsgesetz
    2. Brucellose-Verordnung
    3. Schweinehaltungshygieneverordnung
    4. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    5. Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweine in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen

    1. zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    2. aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung und
    3. nach Nummer 1 erster Anstrich und zweiter Anstrich Satz 1 sowie Nummer 2 des nach Nummer 1.5 genannten Erlasses.
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest oder Aujeszkysche Krankheit entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Brucellose
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 9 – Klassische Schweinepest/Afrikanische Schweinepest

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 (Anhang I)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
    4. Schweinepest-Monitoring-Verordnung vom 9. November 2016 (BGBl. I S. 2518)
    5. Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
    6. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein vom 25. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 806)
    7. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
    8. Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
    9. Programm zur Überwachung und Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest in Schweine haltenden Betrieben des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2021 (AmtsBl. M-V S. 934)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
      1. zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
      2. aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung
    2. Blutprobenahmen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Überwachung und zur Früherkennung der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest nach den nach Nummer 1.7 und 1.8 genannten Erlassen und
    3. labordiagnostische Untersuchungen von verendeten Hausschweinen nach Nummer 3.2 des in Nummer 1.9 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Schweinepest
    3. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an dem nach Nummer 1.9 genannten Programms mit Zustimmung zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 8 – Brucellose der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I Kapitel 3)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)
    4. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 12 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucellose des Rindes
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die BHV1-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      1. Blutprobe je Tier
        1. Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier
        1. durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
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