Welche Tierarten sind meldepflichtig?

In Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Tierarten bei der Tierseuchenkasse zu melden:

Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel), Schweine, Wildschweine und deren Kreuzungen, Schafe, deren Wildarten und Kreuzungen, Ziegen, deren Wildarten und Kreuzungen, Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere, Bienen- und Hummelvölker, Geflügel (Masthühner, Bruderhähne zur Mast, Junghennen und Junghähne, Legehennen und Hähne, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Truthühner, Enten, Gänse, Laufvögel).

Beim Geflügel ist zur Stichtagsmeldung am 3. Januar eines Jahres der geschätzte Jahreshöchstbestand je Geflügelart anzugeben.

Gewerbliche Brütereien der vorgenannten Geflügelarten melden die durchschnittlich pro Tag im Unternehmen vorhandenen Küken.

Für alle anderen Tierarten sind zum Stichtag 3 Januar eines Jahres die tatsächlich vorhandene Tierzahl je gehaltene Tierart anzugeben. Das Alter der Tiere, die Art der Nutzung, der Zweck der Haltung, ob landwirtschaftlich oder private Hobbyhaltung spielen keine Rolle.

Zu melden ist ab dem ersten gehaltenen Tier.

Hinweis

Hinweis

Diese Veröffentlichung der Beitragssatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:

Erste Satzung zur Änderung der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. 2022 S. 598).

Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2023 (AmtsBl. M-V/AAz. 2023 S. 635).

Anlage Beiträge (zu § 1 Absatz 1)

Höhe der Beiträge

Für alle in Mecklenburg-Vorpommern gehaltenen Tiere einschließlich Bienen und Hummeln, für die nach den Nummern 2 bis 7 Beiträge erhoben werden, besteht Meldepflicht. Im Jahr 2024 sind folgende Beiträge zu entrichten:

  1. Mindestbeitrag:
    1. für Tierhalter: 15,00 Euro
      Der Mindestbeitrag wird unabhängig von der gehaltenen Art, dem Alter und der Anzahl der Tiere sowie der Anzahl der gehaltenen Bienen- und Hummelvölker erhoben, sofern der nach den Nummern 2 bis 7 zu erhebende Gesamtbeitrag eines Tierhalters den Mindestbeitrag nicht überschreitet.
    2. für Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen: 50 Euro

    Der Mindestbeitrag wird unabhängig von den im Vorjahr umgesetzten Tierarten nach Nummer 9 Buchstabe a bis e, dem Alter und der Anzahl der Zucht- und Nutztiere erhoben, sofern der nach Nummer 9 zu erhebende Gesamtbetrag des Unternehmens den Mindestbeitrag nicht überschreitet.

  2. Für Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel): 2,90 Euro je Tier.
    1. Für Schweine
      1. in Stallhaltung: 1,15 Euro je Tier,
      2. in amtlich kontrollierten Beständen mit einem anerkannten Hygieneprogramm: 0,80 Euro je Tier,
      3. mit Auslaufhaltung: 2,15 Euro je Tier,
      4. in Freilandhaltung: 8,00 Euro je Tier.

      Halter von Schweinen, die ihre Tiere ausschließlich in Ställen halten und zum Zeitpunkt der Meldeverpflichtung der Tierseuchenkasse nachgewiesen haben, dass ihr Bestand über eine Anerkennung als „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein vom 25. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 806) verfügt, werden für ihren Schweinebestand mit dem Beitragssatz nach Buchstabe b veranlagt. Später eingereichte Anerkennungsbescheinigungen werden im laufenden Beitragsjahr nicht mehr wirksam. Die für die Anerkennung und Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ erforderlichen Unterlagen müssen der Tierseuchenkasse auf Anforderung vorgelegt werden. Kann dies nicht erfolgen oder wird die Anerkennung widerrufen oder erfolgt im Beitragsjahr ein Rücktritt von dem vorgenannten freiwilligen Verfahren, ist dieses der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen.
      In diesen Fällen erfolgt eine Beitragsneuberechnung nach Buchstabe a. Für Bestände mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist die Beitragserhebung nach Buchstabe b ausgeschlossen. Für die Einstufung einer Schweinehaltung nach Buchstabe c oder d gelten die Definitionen gemäß § 2 Nummer 10 und 11 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

    2. Für Wildschweine (einschließlich deren Kreuzungen)1: 8,00 Euro je Tier.
  3. Für Schafe, Ziegen und deren Wildarten (einschließlich deren Kreuzungen)2: 1,00 Euro je Tier.
  4. Für Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere besteht Meldepflicht. Von der Erhebung der Beiträge wird gemäß § 13 Absatz 2 der Hauptsatzung abgesehen.
  5. Für Geflügel
    1. Hühnergeflügel
      1. Masthähnchen: 0,065 Euro je Tier,
      2. Bruderhähne: 0,078 Euro je Tier,
      3. Junghennen bis 18. Lebenswoche: 0,123 Euro je Tier,
      4. Legehennen älter als 18. Lebenswoche: 0,146 Euro je Tier,
      5. Sonstige Hühner (einschließlich Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln): 0,325 Euro je Tier;
    2. Truthühner: 0,866 Euro je Tier
    3. Enten und Gänse: 0,087 Euro je Tier,
    4. Eltern-/Großelterntiere in gewerblicher Haltung (Legehennen-, Masthähnchen-, Truthühner-, Enten- und Gänseelterntiere/-großelterntiere): 0,326 Euro je Tier,
    5. Brütereien (Küken): Für die Beitragsberechnung ist die Zahl der durchschnittlich pro Tag vorhandenen Küken der nach Buchstabe a bis d genannten Geflügelarten und deren Beiträge maßgeblich
    6. Laufvögel: 0,65 Euro je Tier,
  6. Für Bienen und Hummeln: 1,50 Euro je Volk.
  7. Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen werden nach der errechneten Tierzahl aller im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere der meldepflichtigen Tierarten wie folgt veranlagt:
    1. für Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel): 2,50 Euro je Tier,
    2. für Schweine: 2,15 Euro je Tier,
    3. für Schafe und Ziegen: 1,00 Euro je Tier,
    4. für Pferde: 2,00 Euro je Tier,
    5. für Geflügel: 0,866 Euro je Tier,

    Für die Beitragsberechnung sind 8 Prozent der im Jahr 2023 umgesetzten Tiere maßgebend.

 

1 Wildschweine (einschließlich deren Kreuzungen), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

2 Wildarten von Schafen und Ziegen (einschließlich deren Kreuzungen), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung der Tierseuchenkasse vom 4. Dezember 2017 (Amtsblatt M-V S. 624), die zuletzt durch die Fünfe Satzung zur Änderung der Beitragssatzung vom 17. November 2021 (AmtsBl. M-V/AAZ. S. 618) geändert worden ist, außer Kraft.

AmtsBl. M-V/AAz. 2021, S. 622

§ 8 Befreiung von der Beitragspflicht

  1. Eine Befreiung von der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse ist nicht zulässig.
  2. Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierhalters gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.

§ 7 Stundung oder Ratenzahlung von Beiträgen

  1. Im Einzelfall können Beiträge zur Tierseuchenkasse auf Antrag ganz oder teilweise und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes
    1. gestundet werden oder
    2. eine Ratenzahlung gewährt werden,wenn besondere Gründe vom Tierhalter nachgewiesen werden, die die Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen. Der formlose Antrag ist innerhalb der Fälligkeitsfrist des Beitragsbescheides zu stellen und entsprechend zu begründen.
  2. Die Stundung oder Ratenzahlung werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Im Bescheid sind die Stundungsfrist oder, bei Gewährung der Ratenzahlung, die Ratenzahlungstermine und die Höhe der Raten festzusetzen. Die jeweilige Restforderung wird sofort fällig, wenn die Frist für die Zahlung einer Rate nicht eingehalten wird. Die Regelungen nach § 6 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

§ 6 Zahlfristen, Verzugszinsen, Beitragsbescheid

  1. Die Beiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides zu entrichten. Für die Nachmeldung sind die Beiträge nach § 3 Absatz 3 Satz 2 innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des entsprechenden Beitragsbescheides zu entrichten. Der Tierhalter kann die Tierseuchenkasse ermächtigen, die zu entrichtenden Zahlungen mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Ausstehende Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren nach § 111 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. Kosten und Auslagen, die der Tierseuchenkasse durch die nicht fristgemäße Beitragszahlung entstehen, sowie Kosten und Gebühren für Lastschriftrückbuchungen gehen zu Lasten des Tierhalters.
  2. Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, für ausstehende oder nicht fristgerecht gezahlte Beiträge Verzugszinsen in entsprechender Anwendung des § 288 Absatz 2 des BGB zu erheben.
  3. Tierhalter, die bis zum 1. April des jeweiligen Jahres keinen Beitragsbescheid erhalten haben, obwohl sie nach § 1 zur Beitragszahlung verpflichtet wären, müssen sich bei der Tierseuchenkasse unter der in § 2 Absatz 5 genannten Anschrift unverzüglich melden.
  4. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Aufgabe oder Verringerung des Tierbestandes beziehungsweise der Anzahl von Bienen- oder Hummelvölker im laufenden Beitragsjahr erfolgt keine Beitragsrückerstattung oder Beitragsminderung.

§ 5 Tierhalter

Tierhalter ist nach § 2 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, derjenige, der ein Tier besitzt. Sofern der unmittelbare Besitzer des Tieres nicht der Eigentümer ist, gelten die Regelungen dieser Satzung für den Eigentümer.

§ 4 Ausnahmen von der Beitragspflicht, Nacherhebung von Beiträgen

  1. Für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere einschließlich Bienen und Hummeln sowie für Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist werden keine Beiträge erhoben.
  2. Für Tiere einschließlich Bienen und Hummeln, die Tierhaltern mit dem Betriebssitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gehören und nur vorübergehend in Mecklenburg-Vorpommern gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag von einer Beitragserhebung abgesehen werden, sofern nachgewiesen wird, dass diese Tiere bei der für den Betriebssitz zuständigen Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet wurden und der Beitrag entrichtet wurde. Die Meldeverpflichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bleibt für diese Tiere gegenüber der Tierseuchenkasse von M-V unberührt. Ein Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen für diese Tiere und deren Nachzucht besteht dann jedoch nicht.
  3. Reichen die erhobenen Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben im Sinne von § 15 des TierGesGAG M-V in dem jeweiligen Beitragsjahr bei einer Tierart nicht aus, können im Wege eines Umlageverfahrens für alle beitragspflichtigen Tiere dieser Tierart oder für Bienen- und Hummelvölker zusätzliche Beiträge nacherhoben werden. Der für jedes Tier, Bienen- oder Hummelvolk zusätzlich zu erhebende Beitrag darf die Höhe des für das Jahr jeweils festgelegten Betrages nicht überschreiten. Eine Gewährung von Rabatt bleibt bei der Beitragsnacherhebung unberücksichtigt. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse hat die Höhe und die Fälligkeit der zusätzlichen Beiträge sowie den zur Beitragsnachzahlung verpflichteten Kreis von Tierhaltern in einer gesonderten Satzung festzusetzen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt.
Cookie Consent mit Real Cookie Banner