In Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Tierarten bei der Tierseuchenkasse zu melden:
Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel), Schweine, Wildschweine und deren Kreuzungen, Schafe, deren Wildarten und Kreuzungen, Ziegen, deren Wildarten und Kreuzungen, Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere, Bienen- und Hummelvölker, Geflügel (Masthühner, Bruderhähne zur Mast, Junghennen und Junghähne, Legehennen und Hähne, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Truthühner, Enten, Gänse, Laufvögel).
Beim Geflügel ist zur Stichtagsmeldung am 3. Januar eines Jahres der geschätzte Jahreshöchstbestand je Geflügelart anzugeben.
Gewerbliche Brütereien der vorgenannten Geflügelarten melden die durchschnittlich pro Tag im Unternehmen vorhandenen Küken.
Für alle anderen Tierarten sind zum Stichtag 3 Januar eines Jahres die tatsächlich vorhandene Tierzahl je gehaltene Tierart anzugeben. Das Alter der Tiere, die Art der Nutzung, der Zweck der Haltung, ob landwirtschaftlich oder private Hobbyhaltung spielen keine Rolle.
Zu melden ist ab dem ersten gehaltenen Tier.
Hinweis
Diese Veröffentlichung der Beitragssatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:
Erste Satzung zur Änderung der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. 2022 S. 598).
Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2023 (AmtsBl. M-V/AAz. 2023 S. 635).
Höhe der Beiträge
Für alle in Mecklenburg-Vorpommern gehaltenen Tiere einschließlich Bienen und Hummeln, für die nach den Nummern 2 bis 7 Beiträge erhoben werden, besteht Meldepflicht. Im Jahr 2024 sind folgende Beiträge zu entrichten:
- Mindestbeitrag:
- für Tierhalter: 15,00 Euro
Der Mindestbeitrag wird unabhängig von der gehaltenen Art, dem Alter und der Anzahl der Tiere sowie der Anzahl der gehaltenen Bienen- und Hummelvölker erhoben, sofern der nach den Nummern 2 bis 7 zu erhebende Gesamtbeitrag eines Tierhalters den Mindestbeitrag nicht überschreitet. - für Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen: 50 Euro
Der Mindestbeitrag wird unabhängig von den im Vorjahr umgesetzten Tierarten nach Nummer 9 Buchstabe a bis e, dem Alter und der Anzahl der Zucht- und Nutztiere erhoben, sofern der nach Nummer 9 zu erhebende Gesamtbetrag des Unternehmens den Mindestbeitrag nicht überschreitet.
- Für Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel): 2,90 Euro je Tier.
- Für Schweine
- in Stallhaltung: 1,15 Euro je Tier,
- in amtlich kontrollierten Beständen mit einem anerkannten Hygieneprogramm: 0,80 Euro je Tier,
- mit Auslaufhaltung: 2,15 Euro je Tier,
- in Freilandhaltung: 8,00 Euro je Tier.
Halter von Schweinen, die ihre Tiere ausschließlich in Ställen halten und zum Zeitpunkt der Meldeverpflichtung der Tierseuchenkasse nachgewiesen haben, dass ihr Bestand über eine Anerkennung als „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein vom 25. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 806) verfügt, werden für ihren Schweinebestand mit dem Beitragssatz nach Buchstabe b veranlagt. Später eingereichte Anerkennungsbescheinigungen werden im laufenden Beitragsjahr nicht mehr wirksam. Die für die Anerkennung und Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ erforderlichen Unterlagen müssen der Tierseuchenkasse auf Anforderung vorgelegt werden. Kann dies nicht erfolgen oder wird die Anerkennung widerrufen oder erfolgt im Beitragsjahr ein Rücktritt von dem vorgenannten freiwilligen Verfahren, ist dieses der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen.
In diesen Fällen erfolgt eine Beitragsneuberechnung nach Buchstabe a. Für Bestände mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist die Beitragserhebung nach Buchstabe b ausgeschlossen. Für die Einstufung einer Schweinehaltung nach Buchstabe c oder d gelten die Definitionen gemäß § 2 Nummer 10 und 11 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
- Für Wildschweine (einschließlich deren Kreuzungen)1: 8,00 Euro je Tier.
- Für Schafe, Ziegen und deren Wildarten (einschließlich deren Kreuzungen)2: 1,00 Euro je Tier.
- Für Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere besteht Meldepflicht. Von der Erhebung der Beiträge wird gemäß § 13 Absatz 2 der Hauptsatzung abgesehen.
- Für Geflügel
- Hühnergeflügel
- Masthähnchen: 0,065 Euro je Tier,
- Bruderhähne: 0,078 Euro je Tier,
- Junghennen bis 18. Lebenswoche: 0,123 Euro je Tier,
- Legehennen älter als 18. Lebenswoche: 0,146 Euro je Tier,
- Sonstige Hühner (einschließlich Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln): 0,325 Euro je Tier;
- Truthühner: 0,866 Euro je Tier
- Enten und Gänse: 0,087 Euro je Tier,
- Eltern-/Großelterntiere in gewerblicher Haltung (Legehennen-, Masthähnchen-, Truthühner-, Enten- und Gänseelterntiere/-großelterntiere): 0,326 Euro je Tier,
- Brütereien (Küken): Für die Beitragsberechnung ist die Zahl der durchschnittlich pro Tag vorhandenen Küken der nach Buchstabe a bis d genannten Geflügelarten und deren Beiträge maßgeblich
- Laufvögel: 0,65 Euro je Tier,
- Für Bienen und Hummeln: 1,50 Euro je Volk.
- Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen werden nach der errechneten Tierzahl aller im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere der meldepflichtigen Tierarten wie folgt veranlagt:
- für Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel): 2,50 Euro je Tier,
- für Schweine: 2,15 Euro je Tier,
- für Schafe und Ziegen: 1,00 Euro je Tier,
- für Pferde: 2,00 Euro je Tier,
- für Geflügel: 0,866 Euro je Tier,
Für die Beitragsberechnung sind 8 Prozent der im Jahr 2023 umgesetzten Tiere maßgebend.
1 Wildschweine (einschließlich deren Kreuzungen), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.
2 Wildarten von Schafen und Ziegen (einschließlich deren Kreuzungen), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung der Tierseuchenkasse vom 4. Dezember 2017 (Amtsblatt M-V S. 624), die zuletzt durch die Fünfe Satzung zur Änderung der Beitragssatzung vom 17. November 2021 (AmtsBl. M-V/AAZ. S. 618) geändert worden ist, außer Kraft.
AmtsBl. M-V/AAz. 2021, S. 622
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Tierhalter ist nach § 2 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, derjenige, der ein Tier besitzt. Sofern der unmittelbare Besitzer des Tieres nicht der Eigentümer ist, gelten die Regelungen dieser Satzung für den Eigentümer.