§ 3 Nachmeldepflicht; Entfallen von zusätzlichen Beiträgen

  1. Wird nach dem Stichtag ein Tierbestand oder ein Bienen- oder Hummelstand neu gegründet oder werden Tiere einer nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet.
  2. Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Anzahl der Tiere oder die Anzahl der Bienen- und Hummelvölker durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 Prozent, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet. Nicht nachgemeldet werden muss, wenn bei einer bereits gemeldeten Tierart die Erhöhung bis zu zehn Tieren oder bis zu fünf Bienen- oder Hummelvölker beträgt.
  3. Für die Nachmeldung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend. Die Tierseuchenkasse erhebt in diesen Fällen nachträglich Beiträge entsprechend § 1 Absatz 1.
  4. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn für die gemeldeten Tiere oder Bienen- und Hummelvölker die Beiträge zum Zeitpunkt des Halterwechsels bereits entrichtet wurden und der gemeldete Tierbestand, Bienen- oder Hummelstand
    1. im Rahmen der Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht; das gilt auch, wenn der Betrieb zunächst gepachtet wird,
    2. in einer anderen Rechtsform weitergeführt wird und zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zumindest teilweise Personenidentität besteht,
    3. insgesamt oder teilweise veräußert und von einem neuen oder dem bisherigen Tierhalter in denselben Stallungen, Bienen- oder Hummelständen weitergeführt wird,
    4. sich zeitweise in der Obhut eines anderen Tierhalters befindet.

Für die Übertragung der Tierdaten und der anrechenbaren Beiträge nach Satz 1 Buchstabe c und d ist durch den aufnehmenden Tierhalter die schriftliche Zustimmung des abgebenden Tierhalters einzuholen und der Tierseuchenkasse vorzulegen.

§ 2 Meldepflicht, Berechnungsgrundlage

  1. Tierhalter, die Tiere einschließlich Bienen und Hummeln in Mecklenburg-Vorpommern halten, haben der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen, die Anschrift und die zwölfstellige Registriernummer des Betriebes gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung1 oder gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung2 sowie die Art und die Anzahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen und der Beitragserhebung unterliegenden Tiere oder Bienen- und Hummelvölker mitzuteilen. Soweit für die Beitragserhebung erforderlich, ist auch das Alter, das Gewicht, die Nutzungsrichtung und die Haltungsform anzugeben. Zusätzlich wird bei Rindern die Anzahl der Tiere zum Stichtag durch die Tierseuchenkasse aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) erhoben. Weicht die vom Tierhalter gemeldete Tierzahl von der in der HIT-Datenbank ab, wird die höhere Tierzahl der Beitragsveranlagung zu Grunde gelegt.
  2. Im Fall von Geflügelhaltungen ist zum Stichtag der geschätzte Jahreshöchstbestand je Geflügelart anzugeben. Geflügelhalter, bei denen am Stichtag
    1. kein Geflügel vorhanden ist oder
    2. die Anzahl der Tiere vom geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Beitragsjahres (Anzahl der Tiere je Geflügelart, die im aktuellen Beitragsjahr als maximaler Tierbesatz auch nur kurzzeitig gehalten werden soll) abweicht,

    haben den geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Beitragsjahres zu melden. Die Nachmeldepflichten nach § 3 bleiben unberührt. Beitragsmaßstab bei den Geflügelhaltern ist, abweichend von § 1 Absatz 2, der geschätzte Jahreshöchstbestand.

  3. Betreiber von Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen, natürliche oder juristische Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht Zucht- und Nutztiere der Tierarten Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel erwerben und veräußern und sie dabei in unmittelbaren Besitz nehmen, haben die Zahl der im jeweiligen Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere anzugeben. Werden Tiere der in Satz 1 genannten Tierarten länger als 30 Tage im Viehhandelsunternehmen gehalten, sind diese Tiere als Tierbestand im Sinne von Absatz 1 zu melden. Für Satz 1 und 2 gilt die Frist gemäß Absatz 1 Satz 1.
  4. Die Meldung ist unter Verwendung des von der Tierseuchenkasse ausgegebenen amtlichen Erhebungsbogens oder elektronisch über die Internetadresse der Tierseuchenkasse www.tskmv.de vorzunehmen. Erfolgt bis zu dem im Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Meldung, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht des Tierhalters entfällt, zunächst der Beitragserhebung die Tierzahlen oder die Anzahl der Bienen- und Hummelvölker des vorangegangenen Beitragsjahres zugrunde gelegt. Die Festsetzung der Beiträge an Hand der Vorjahrestierzahlen entbindet die Tierhalter jedoch nicht von der Pflicht zur Meldung bei höheren Tierzahlen oder einer höheren Anzahl von Bienen- und Hummelvölkern zum Stichtag 3. Januar des Jahres.
  5. Erhält der Tierhalter, der Betreiber eines Viehhandelsunternehmens oder einer Viehsammelstelle keinen amtlichen Erhebungsbogen, so ist er verpflichtet, diesen oder die Zugangsdaten für die elektronische Meldung bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern, Behördenzentrum Block C, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung anzufordern.
  6. Werden für zurückliegende Jahre nicht gemeldete oder nicht vollständig gemeldete Tierhaltungen bekannt, kann die Tierseuchenkasse die Beiträge bis zu drei Jahre rückwirkend nachberechnen und veranlagen.

 

1 i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)

2 i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist

§ 1 Beitragspflicht, Stichtag

  1. Für in Mecklenburg-Vorpommern gehaltene Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild, Fische, Bienen und Hummeln sind vom Tierhalter Beiträge an die Tierseuchenkasse gemäß der Anlage zu entrichten. Die Beiträge werden jährlich festgesetzt. Für die Festsetzung gelten § 5 Absatz 1 Nummer 8 und § 16 Absatz 2 der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse entsprechend.
  2. Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere oder Bienen- und Hummelvölker am Tag der von der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.
  3. Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. Januar eines jeden Jahres bestimmt.

Viehhandelsunternehmen und Tierhaltung

Werden Tiere der meldepflichtigen Tierarten länger als 30 Tage gehalten, sind diese Tiere extra mit dem amtlichen Erhebungsbogen für Tierhalter zu melden und werden als Tierbestand veranlagt.

Genügen die Viehzählung und andere Meldungen?

Sie müssen Ihre Tierzahlmeldung selbst an die TSK senden!

Anderweitig registrierte Daten werden nicht herangezogen.

Beachten Sie, dass ausbleibende, unvollständige oder falsche Tierzahlmeldungen zur Leistungskürzung bzw. Leistungsverlust führen.

Welcher Beitrag ist fällig?

Maßgebend sind die im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere.

Die Berechnung erfolgt durch die TSK in Höhe von 8 Prozent der gemeldeten Vorjahresumsätze.

Die satzungsmäßig festgelegten Sätze finden Sie unter Beitrag / Beiträge für Tierkaufleute.

 

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Es sind zu melden die Gesamtzahlen aller im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel. Die Anzahl der umgesetzten Tiere sind an Hand der Viehhandelskontrollbücher nachzuweisen. Werden keine Bücher vorgelegt, wird die Zahl durch die Tierseuchenkasse geschätzt.

Wer muss seine Tierumsätze an die TSK melden?

Meldepflichtig ist, wer als natürliche oder juristische Person Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel kauft, um sie weiter zu verkaufen und dabei unmittelbar in seinen Besitz nimmt (Viehhandelsunternehmen) oder eine Viehsammelstelle betreibt.

Wesentlich für die unmittelbare Inbesitznahme der Tiere sind die Ausübung der Sachherrschaft über die Tiere, deren Gewahrsamnahme und Versorgung sowie der Verkauf oder die Umsetzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf in einen anderen Betrieb oder Einrichtung.

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