Diese Veröffentlichung der Leistungssatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leistungen der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern (Leistungssatzung) vom 27. November 2023 (AmtsBl. M-V/AAz. 2023 S. 634).
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungssatzung vom 24. November 2017 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 609) außer Kraft.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Die Tierseuchenkasse kann die Einhaltung der Bedingungen und Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 bei den Tierhaltern kontrollieren. Die entsprechenden Unterlagen sind dafür zur Einsicht bereitzuhalten.
Die für die Antragstellung nach § 6 Absatz 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen werden bei der Tierseuchenkasse für die Dauer von zehn Jahren ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag aufbewahrt, soweit keine anderen gesetzlichen Fristen gelten.
Für Hobbytierhalter finden die Regelungen der Satzung entsprechende Anwendung. Hobbytierhalter sind Tierhalter, die nicht als Unternehmen eingestuft werden und die keine wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf die Tiere, für die eine Leistung nach § 3 oder § 4 Absatz 1 gewährt werden soll, ausüben.
Die Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a werden, vorbehaltlich der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel für die jeweils betroffene Tierart gewährt. Übersteigen die voraussichtlich zu gewährenden Leistungen die jährlich verfügbaren Haushaltsmittel, kann die Tierseuchenkasse mit Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse die Leistungen in dem zur Anpassung an die Haushaltslage erforderlichen Maße kürzen.