§ 2 Entschädigungen

  1. Die Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag des Tierhalters oder des Berechtigten Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des § 15 TierGesGAG M-V in Verbindung mit den §§ 15 bis 22 TierGesG.
  2. Die Tierseuchenkassen erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, unter Beachtung des § 18 Absatz 4 und des § 22 Absatz 3 TierGesG zusätzlich die Kosten der Verwertung oder Tötung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 TierGesG. Ist für die Tötung der Tiere von der Tierseuchenkasse mit Dienstleistern eine vertragliche Rahmenvereinbarung getroffen worden, kann sie die Höhe der Erstattung dieser zusätzlichen Kosten auf die darin vereinbarten Beträge begrenzen.

§ 1 Allgemeines

  1. Die Leistungen der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern erfolgen in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014[1], der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013[2], der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014[3] und der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 der Kommission vom 15. Mai 2014[4], sowie mit dem Tiergesundheitsgesetz[5] (TierGesG), dem TierGesGAG M-V, der Tiergesundheitsdienstesatzung[6] und der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse.
  2. Die Leistungen werden nur für die der Melde- und Beitragspflicht nach § 20 Absatz 1 TierGesGAG M-V in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 TierGesG und der jeweils geltenden Beitragssatzung der Tierseuchenkasse unterliegenden Tierarten und soweit sich die Tiere zum Zeitpunkt der entschädigungs- oder beihilfefähigen Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern befanden, bei der Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet waren und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden, gewährt.
  3. Die Leistungen werden auf Antrag im Rahmen von Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen an Tierhalter oder Berechtigte im Sinne des § 21 und § 22 Absatz 1 und 2 TierGesG oder an sonstige Einrichtungen oder dienstleistende Dritte nach Maßgabe der nachstehenden §§ 2 bis 8 gewährt.
  4. Leistungen werden nicht gewährt für tierärztliche Verrichtungen und labordiagnostische Untersuchungen, die zu Vermarktungszwecken angeordnet oder durchgeführt werden.

 

[1] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2013, S 1) in der jeweils geltenden Fassung

[2] über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 9) in der jeweils geltenden Fassung

[3] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

[4] mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.06.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

[5] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

[6] vom 21. Dezember 2017 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 6)

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. März 2005 (AmtsBl. M-V, S. 527), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2010 (AmtsBl. M-V 2011, S. 14) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 16 Aufsicht, Kontrollrechte

  1. Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht des Ministeriums.
  2. Die Satzungen, der Haushaltsplan, die Jahresrechnung, die Entlastung des Geschäftsführers, die Aufnahme von Krediten und die Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Satzungen und die Jahresrechnung sind von der Tierseuchenkasse in der Anlage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
  3. Das Ministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam.

§ 15 Rechnungs- und Kassenführung, Jahresrechnung

  1. Für die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung gelten die einschlägigen Landesbestimmungen entsprechend.
  2. Der Verwaltungsrat hat dem Ministerium innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Jahresrechnung einschließlich eines Vermögensnachweises zur Genehmigung und Entlastung des Geschäftsführers vorzulegen. Die Jahresrechnung ist in zusammengefasster Form unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben sowie der Bankbestände von der Tierseuchenkasse nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 bekannt zu machen.
  3. Die Jahresrechnung der Tierseuchenkasse ist von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens bedarf der vorherigen Genehmigung des Ministeriums.

§ 14 Mittelverwendung

  1. Die Mittel der Tierseuchenkasse dürfen nur verwendet werden
    1. für die Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach den §§ 15 und 16 des TierGesGAG M-V,
    2. für andere Aufgaben, die im Haushaltsplan des Landes vorgesehen sind oder für die eine Rechtsverpflichtung besteht,
    3. für sonstige Aufgaben, wenn darüber ein besonderer Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt und
    4. für die Kosten der Verwaltung der Tierseuchenkasse, der Tiergesundheitsdienste und die Tätigkeiten des Verwaltungsrates.
  2. Ausgaben nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur aus dem Beitragsaufkommen für die Tierart gedeckt werden, für die die Ausgabe entsteht, soweit der Verwaltungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ausgaben für allgemeine Maßnahmen und für Verwaltungskosten sind anteilig auf alle Tierarten zu verteilen.
  3. Werden auf Beschluss des Verwaltungsrates Mittel aus dem Beitragsaufkommen einer Tierart für Entschädigungsleistungen einer anderen Tierart verwendet, sind diese im folgenden Haushaltsjahr durch Erhöhung der Beitragssätze der verursachenden Tierart auszugleichen und zurückzuführen. In begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat diese Frist verlängern. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Zinsausgleich erfolgen soll.
  4. Für den Fall, dass die Rücklagen der Tierseuchenkasse nicht ausreichen, um den Verpflichtungen nach § 15 des TierGesGAG M-V nachzukommen, bedarf eine zur Deckung erforderliche Kreditaufnahme der Genehmigung des Ministeriums.

§ 13 Rücklagen der Tierseuchenkasse

  1. Die notwendigen Rücklagen der Tierseuchenkasse werden aus dem Beitragsaufkommen für die einzelnen Tierarten gebildet. Die Rücklagen sollen für jedes im abgelaufenen Veranlagungsjahr gehaltene Tier mindestens
    1. 10,00 Euro je Pferd,
    2. 12,00 Euro je Rind, einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel,
    3. 7,00 Euro je Schwein,
    4. 4,00 Euro je Schaf oder Ziege,
    5. 0,30 Euro je Stück Hühnergeflügel,
    6. 0,30 Euro je Ente, Pute oder Gans und
    7. 1,50 Euro je Bienen- oder Hummelvolk

    betragen.

  2. Überschreiten die Rücklagen die Mindestsätze nach Absatz 1, kann auf Beschluss des Verwaltungsrates eine Beitragsreduzierung auf bis zu Null Euro vorgenommen werden, wenn es nicht den besonderen begründeten Erfordernissen der Tierseuchenkasse widerspricht.
  3. Unterschreiten die Rücklagen die Mindestsätze nach Absatz 1 um bis zu 25 Prozent, soll die geforderte Rücklagenhöhe durch eine Erhöhung des Beitragssatzes nach spätestens zwei Jahren wieder erreicht werden. Bei einer Unterschreitung von mehr als 25 Prozent beschließt der Verwaltungsrat die Zeitvorgabe bis zum Wiedererreichen der geforderten Rücklagenhöhe. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Ministeriums
  4. Die Mittel der Tierseuchenkasse sind, soweit sie nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, bei Kreditinstituten als Termin- oder Kündigungsgelder oder als Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand anzulegen. Dabei ist das besondere Entschädigungsrisiko in der jeweiligen Tierartenkasse zu berücksichtigen.

§ 12 Haushaltsplan der Tierseuchenkasse

  1. Die Tierseuchenkasse erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan.
  2. Der Haushaltsplan ist vom Geschäftsführer so rechtzeitig aufzustellen und zusammen mit der Beitrags- und der Beihilfesatzung dem Verwaltungsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, dass diese spätestens einen Monat vor Beginn eines Haushaltsjahres dem Ministerium zur Genehmigung zugeleitet werden können.
  3. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Eines Nachtrages zum Haushaltsplan bedarf es nicht, wenn Rechtsansprüche zu erfüllen sind, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die aufgrund eines Gesetzes entstanden sind.
  4. Der Haushaltsplan hat zu enthalten Aufstellungen über:
    1. Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung und der Tiergesundheitsdienste;
    2. Einnahmen getrennt nach Tierarten von:
      1. Beiträgen der Tierhalter,
      2. Zinsen aus Rücklagen,
      3. Erstattungen des Landes für Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 21 Absätze 1 bis 3 des Tier-GesGAG M-V,
      4. Erstattungen der Europäischen Union und
      5. Entnahme aus Rücklagen, Überschüsse und Zuführungen von anderen Kapiteln;
    3. Ausgaben getrennt nach Tierarten für:
      1. Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 15 TierGesG in Verbindung mit §§ 15, 16 des TierGesGAG M-V,
      2. Zuführung in Rücklagen und Zuführungen an andere Kapitel;
    4. Rücklagen.

§ 11 Aufgaben des Geschäftsführers

  1. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er kann Erklärungen, insbesondere solche, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet wird, innerhalb seiner Befugnisse abgeben. Er informiert nachträglich den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
  2. Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus. Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen. Ihm obliegt die Prüfung der Anträge nach der Leistungssatzung. Er hat den Vorsitzenden des Verwaltungsrates über alle wichtigen Angelegenheiten unverzüglich zu informieren und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und den Videokonferenzen teil.
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