§ 11 Aufgaben des Geschäftsführers

  1. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er kann Erklärungen, insbesondere solche, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet wird, innerhalb seiner Befugnisse abgeben. Er informiert nachträglich den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
  2. Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus. Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen. Ihm obliegt die Prüfung der Anträge nach der Leistungssatzung. Er hat den Vorsitzenden des Verwaltungsrates über alle wichtigen Angelegenheiten unverzüglich zu informieren und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und den Videokonferenzen teil.

§ 10 Geschäftsführer

  1. Der Geschäftsführer ist ein vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter approbierter Tierarzt mit Spezialkenntnissen in der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig.
  2. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Tierseuchenkasse. Er kann im Auftrag des Vorsitzenden des Verwaltungsrates Mitarbeiter einstellen.
  3. Der Geschäftsführer darf dem Verwaltungsrat nicht angehören.

§ 9 Aufgaben des Vorsitzenden des Verwaltungsrate

  1. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er kann diese Befugnis auf den Geschäftsführer übertragen. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgeben.
  2. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern der Tierseuchenkasse wahr.
  3. Der Vorsitzende ruft die Sitzung des Verwaltungsrates nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr der Amtsperiode, oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder das Ministerium verlangen, ein. In eiligen Fällen oder bei einfachem Sachverhalt kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates einen Beschluss auch ohne Sitzung durch schriftliche Befragung der Mitglieder herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Befragung, so ist eine Sitzung einzuberufen.

§ 8 Vorsitzender des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter

  1. Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers oder zu seiner Wiederwahl weiter. In Sonderfällen entscheidet das Ministerium, wer die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen hat.
  2. Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Entschädigung bis zur vierfachen Höhe der pauschalen Entschädigung für ein Mitglied des Verwaltungsrates.
  3. Das Ministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einen stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser hat bei zeitweiliger Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen.

§ 7 Entschädigung für die Tätigkeit im Verwaltungsrat

  1. Für die Tätigkeit im Verwaltungsrat können die Mitglieder des Verwaltungsrates eine ange-messene pauschale Entschädigung erhalten.
  2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten entsprechend den für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.
  3. Die Vorgaben für die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen und Erstattungen werden in der Geschäftsordnung der Tierseuchenkasse näher geregelt.

§ 6 Sitzung des Verwaltungsrates

  1. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Der Verwaltungsrat kann zu seiner Entscheidungsfindung Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Diese haben vor einer Beschlussfassung die Sitzung zu verlassen.
  2. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen.
  3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach geschäftsordnungsgemäßer Einberufung mindestens fünf seiner Mitglieder und mindestens ein Mitglied aus jeder in § 4 Absatz 1 genannten Gruppe anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder oder bei deren Verhinderung die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder.
  4. Die Sitzungen des Verwaltungsrates können auch als Videokonferenzen durchgeführt werden. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3. Die Vorgaben für die Durchführung der Sitzung als Videokonferenz werden in der Geschäftsordnung der Tierseuchenkasse näher geregelt.

§ 5 Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat beschließt über
    1. den Haushaltsplan,
    2. die Jahresrechnung und die Entlastung des Geschäftsführers,
    3. die Meldepflicht und die Beiträge der Tierhalter,
    4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens,
    5. Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht nur auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
    6. das Erheben einer Umlage, falls die eingezahlten Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Deckung der Leistungen im Haushaltsjahr nicht ausreichen,
    7. die Bildung von Rücklagen und die Aufnahme von Darlehen und
    8. die Satzungen der Tierseuchenkasse.
  2. Der Verwaltungsrat kann den Geschäftsführer ermächtigen, bestimmte Entschädigungen und Beihilfen ohne vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates zu bewilligen und auszuzahlen.
  3. Der Verwaltungsrat erlässt zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte eine Geschäftsordnung und bestimmt darin die Vertretung des Geschäftsführers.

§ 4 Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (Ministerium) beruft
    1. drei beitragspflichtige Tierhalter als Mitglieder auf Vorschlag der Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
    2. drei Mitglieder auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. und
    3. drei approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte des öffentlichen Veterinärwesens des Landes Mecklenburg-Vorpommern, davon je ein Mitglied aus dem Ministerium, dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei und einem Landkreis.
  2. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Dieses muss die unter Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, wie das jeweils von ihm vertretene Mitglied.
  3. Das Ministerium kann die Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Mitglieder des Verwaltungsrates die Interessen der Tierseuchenkasse nicht gewissenhaft wahrnehmen und wenn hierdurch ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht bzw. entstehen könnte. Vor Abberufung eines Mitglieds ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hatte.

§ 3 Organe der Tierseuchenkasse

  1. Die Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
  2. Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt jeweils sechs Jahre. Die erste Amtsperiode begann am 29. März 1993.
  3. Die Organe haben die Interessen der Tierseuchenkasse und des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewissenhaft wahrzunehmen und sind zum Stillschweigen über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.
  4. Die Haftung der Organe gegenüber der Tierseuchenkasse für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit verursachen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 2 Aufgaben der Tierseuchenkasse

  1. Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu leisten und die Kosten nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des TierGesG zu erstatten.
  2. Sie kann nach den Bestimmungen des TierGesGAG M-V und den beihilferechtlichen Best-immungen der Europäischen Union
    1. Kosten und Schäden ersetzen, die durch Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder Zoonosen und deren Bekämpfung entstehen,
    2. ganz oder teilweise Kosten für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten und Zoonosen sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen,
    3. Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen unterstützen,
    4. Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen bzw. seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen dienen und
    5. Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall treffen sowie deren Kosten übernehmen.
  3. Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten.
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