Hinweis

Diese Veröffentlichung der Tiergesundheitsdienstesatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Arbeitsweise von Tiergesundheitsdiensten bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. 2022 S. 243).

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beihilfesatzung Tiergesundheitsdienste vom 20. Dezember 1999 (AmtsBl. M-V 2000 S. 452) außer Kraft.

§ 8 Gewährung als De-minimis-Beihilfe

  1. Die Erstattung der Kosten nach § 7 Absatz 3 erfolgen im Rahmen der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51 vom 22.02.2019, S. 1) und werden im Umfang ihrer Subventionswerte angerechnet.
  2. Die Gesamtsumme der dem Zuwendungsempfänger und den mit ihm in einem einzigen Unternehmen verbundenen Organisationen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr sowie die beiden vorangegangenen Steuerjahre) den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 genannten Betrag nicht überschreiten.
  3. Voraussetzung für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist die Abgabe einer Erklärung des Tierhalters über erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen in dem maßgeblichen Zeitraum.

§ 7 Kostenregelung

  1. Kosten für die Beratung nach § 4 Absatz 1 werden nicht erhoben.
  2. Kosten für die Entnahme, Einsendung und labordiagnostische Untersuchung von Probenmaterial sowie alle darüber hinausgehenden Kosten im Sinne dieser Satzung trägt der Tierhalter, sofern von der Tierseuchenkasse nichts anderes bestimmt ist.
  3. Kosten für labordiagnostische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung nach § 4 Absatz 1 und weitere mit dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse vereinbarte Leistungen können auf Antrag des Tierhalters durch die Tierseuchenkasse erstattet werden. Voraussetzung hierfür ist die Antragstellung innerhalb von 90 Tagen, beginnend mit dem Datum der Rechnung für die erbrachten Leistungen. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars für De-minimis-Beihilfe bei der Tierseuchenkasse einzureichen.
  4. Bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Melde- oder Beitragspflicht werden dem Tierhalter die Kosten nach Absatz 1 durch die Tierseuchenkasse in Rechnung gestellt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 1087) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kostenerstattung nach Absatz 3 entfällt entsprechend.

§ 6 Untersuchungseinrichtung

Die Auswahl der Untersuchungseinrichtung für die labordiagnostischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung nach § 4 Absatz 1 erfolgt durch den Tiergesundheitsdienst nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, soweit tierseuchenrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

§ 5 Aufgaben der Tierhalter

  1. Der Tierhalter verpflichtet sich zur konstruktiven Zusammenarbeit mit den Tiergesundheitsdiensten. Er leistet Hilfestellung bei der Untersuchung der Tiere und erteilt den Tiergesundheitsdiensten Auskünfte über bereits vorhandene betriebliche Daten und Unterlagen.
  2. Der Tierhalter veranlasst die Entnahme und die Einsendung der von den Tiergesundheitsdiensten für erforderlich gehaltenen Proben.
  3. Der Tierhalter bezieht, soweit sich weiterführende Aufgaben für den Hoftierarzt ergeben, den Hoftierarzt in die Zusammenarbeit mit dem Tiergesundheitsdienst ein.

§ 4 Leistungen der Tiergesundheitsdienste

  1. Die Tiergesundheitsdienste stehen jedem Tierhalter einmal jährlich für die Beratung zu einem Tiergesundheitsproblem zur Verfügung und können in diesem Zusammenhang die Entnahme und Einsendung von Probenmaterial zur diagnostischen Untersuchung gegenüber dem Tierhalter empfehlen. Auf Wunsch des Tierhalters können die Tiergesundheitsdienste weitere Beratungen und Diagnostik im Rahmen der Tiergesundheitsprogramme der Tierseuchenkasse innerhalb eines Kalenderjahres durchführen.
  2. Die Beratungsergebnisse sind dem Tierhalter kurzfristig in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Endergebnis ist in jedem Fall schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Tiergesundheitsdienste dokumentieren alle durchgeführten Leistungen im Sinne dieser Satzung und informieren den Geschäftsführer der Tierseuchenkasse monatlich über ihre Tätigkeit und eventuell aufgetretene Probleme.
  4. Die Tiergesundheitsdienste berichten über Tätigkeitsschwerpunkte und Ergebnisse ihrer Arbeit auf den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachbeiräte.

§ 3 Aufgaben der Tiergesundheitsdienste

  1. Die Tiergesundheitsdienste beraten im Auftrag der Tierseuchenkasse und im Zusammenhang mit den jeweils durch den Verwaltungsrat bestätigten Tiergesundheitsprogrammen, die Bestandteil des Rahmenprogramms der Tierseuchenkasse zur Förderung und Sicherung der Tiergesundheit in Nutztierhaltungen in Mecklenburg-Vorpommern sind, Tierhalter in allen
    tiergesundheitlichen Belangen. Dazu gehören insbesondere die

    1. Beratung zu allgemeinen oder speziellen Tiergesundheitsproblemen in der Tierhaltung auf Anforderung des Tierhalters oder seines Hoftierarztes nach Abstimmung mit dem Tierhalter,
    2. Unterstützung bei der Erstellung von Hygiene-, Behandlungs- oder Sanierungsprogrammen unter Einbeziehung des Hoftierarztes,
    3. Vorbereitung, fachliche Begleitung und Überwachung der durch die Tierseuchenkasse finanzierten Tiergesundheitsprogramme,
    4. Veranlassung und Auswertung von diagnostischen Untersuchungen und
    5. Zusammenarbeit mit den Hof- und/oder Amtstierärzten bei der Erkennung und Behandlung von oder Vorbeugung vor nicht bekämpfungspflichtigen Erkrankungen.
  2. Die Tiergesundheitsdienste wirken mit bei der
    1. Fortbildung von Tierhaltern, Tierärzten, Tierwirten und anderen Angestellten,
    2. Durchführung von Forschungsprojekten auf Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse,
    3. Erstellung und Kontrolle von Qualitätssicherungsprogrammen und
    4. Verbesserung des Schutzes der Verbraucher, der Tiere und der Umwelt.
  3. Die Tiergesundheitsdienste können auf Antrag des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt oder der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Durchführung amtlicher Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Bekämpfungs- und Sanierungsprogrammen und bei der Bewältigung von Krisensituationen bei Auftreten gefährlicher Tierseuchen Amtshilfe leisten.

§ 2 Allgemeines

  1. Die Errichtung von Tiergesundheitsdiensten dient der Verbesserung der Tiergesundheit und der Leistungsfähigkeit der Tierbestände, einschließlich der Bienen- und Hummelvölker. Durch die Verbesserung der Tiergesundheit soll das Risiko von Seuchenausbrüchen und somit die Zahlung von Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478) geändert worden ist, gesenkt werden.
  2. Die Leistungen der Tiergesundheitsdienste können alle Tierhalter nach § 2 Nummer 18 des TierGesG in Anspruch nehmen, deren Tiere einschließlich Bienen- und Hummelvölker sich zum Zeitpunkt der Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern befinden. Ausgenommen davon sind Tiere, einschließlich Bienen und Hummeln, im Sinne § 4 Absatz 2 der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Die Tiergesundheitsdienste können mit anderen Stellen, wie zum Beispiel mit Verbänden, Untersuchungs-, Beratungs- oder Forschungseinrichtungen und der Industrie, mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie mit den Hof- oder Amtstierärzten zusammenarbeiten.
  4. Die Tiergesundheitsdienste üben keine kurative tierärztliche Tätigkeit aus.
  5. Die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste und die Ergebnisse unterliegen der Vertraulichkeit. Von den Tiergesundheitsdiensten sind die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes – DSG M-V vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  6. Die Tierseuchenkasse kann die von den Tiergesundheitsdiensten gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Entscheidungen über die Zahlung von Entschädigungsleistungen nach dem TierGesG verwenden.
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