Wo erhalte ich fehlende Bekämpfungspläne und fehlende Anerkennungen?

Die Anerkennung für Schweinehalter als „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ erfolgt durch Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA).

Für die Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen wird durch VLA und Rindergesundheitsdienst ein betrieblicher Bekämpfungsplan erstellt.

Die Anerkennung des Schaf- und/oder Ziegenbestandes als „anerkannt Maedi/ Visna-unverdächtiger Bestand“ oder „anerkannt CAE-unverdächtiger Bestand“ erfolgt durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. Dieser holt auch die Verpflichtungserklärung des Tierhalters zur Teilnahme an den Sanierungsverfahren ein.

Den Status für Schweinehalter als „PRRS-unverdächtiger Bestand“ bzw. „PRRS-positiver Bestand“ oder als „Salmonellen überwachter Bestand“ erteilt der Schweinegesundheitsdienst. Dieser holt auch die Verpflichtungserklärung des Tierhalters zur Teilnahme an den Sanierungsverfahren ein.

Tierhalter, die am ASP-Landesprogramm-Hausschweine teilnehmen wollen, geben eine Teilnahmeerklärung gegenüber dem zuständigen VLA ab.

Wer bekommt Beihilfen?

Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern gewährt Beihilfen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, für Hobbyhaltungen, Zoos, Tiergärten und diesen ähnliche Einrichtungen, die keine sonstigen Zahlungen für dieselben beihilfefähigen Kosten erhalten haben, die mit dieser Beihilfe 100% der beihilfefähigen Kosten überschreiten.

Ausgeschlossen sind Zahlungen für

  1. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz über 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. €

Kann ich meine Bescheide per E-Mail erhalten?

Wenn Sie den Online-Service der TSK von M-V nutzen, haben Sie die Möglichkeit unter dem Menüpunkt E-Mail-Adresse für elektronisches Postfach Ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Versäumen Sie nicht, Ihre E-Mail-Adresse zu authentifizieren. Sie erhalten zukünftig per E-Mail eine Benachrichtigung über die Bereitstellung eines Bescheides auf Ihrem Online-Tierhalterkonto. Der direkte Versand als Anhang zur E-Mail ist aus Datenschutzgründen untersagt.

Wo finde ich meine Beihilfebescheide?

Wenn Sie den Online-Service der TSK von M-V nutzen, finden Sie unter dem Menüpunkt Leistungen die Bescheide zum Druck, Download, Ansicht unter dem Jahr, in welchem die Maßnahme durchgeführt wurde.

Wurde mein Antrag bei der TSK erfasst?

Wenn Sie den Online-Service der TSK von M-V nutzen, finden Sie unter dem Menüpunkt Beihilfeantrag Ihren Online- Antrag mit dem Hinweis: „Sie haben Ihren Antrag am XXXXXXXX gestellt.“

Wurde Ihr Beihilfeantrag in Papierform eingereicht, finden Sie diesen unter dem Menüpunkt Leistungen ohne Antragsnummer mit dem Status „in Bearbeitung“.

Wurde die Antragstellung bis 20.01. des aktuellen Jahres, spätestens aber 30 Tage nach Beginn der beihilfefähigen Maßnahme versäumt, erhalten Sie den Gebührenbescheid des LALLF mit diesem Hinweis. Die Labor- und Tierarztkosten sind dann durch den Tierbesitzer zu tragen. Eine Antragstellung ist jederzeit für zukünftige Maßnahmen möglich.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Beihilfeantrag ist vom Tierhalter bis zum 20. Januar eines jeden Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse zu stellen.

Das Antragsformular finden Sie in Ihren Meldeunterlagen oder als Druckversion auf unserer Homepage. Die Antragstellung kann auch elektronisch über den Online-Service der TSK von M-V erfolgen.

Beachten Sie unbedingt, dass nur Beihilfen gewährt werden können, wenn Sie mittels Kontrollkästchen bestätigen, dass Sie alle Voraussetzungen für die Zahlung einer Beihilfe erfüllen.

Welche Maßnahmen werden bezuschusst?

Beihilfen nach AnlageTierartBezuschusste MaßnahmenHöhe des Zuschusses
Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung von TierseuchenRind, Pferd, Schwein, Schaf und Ziege
  • Sektionen in Abstimmung mit und nach klinischem Vorbericht durch den Tierarzt oder dem Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse
  • Abortabklärung
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
  • CEM und EVA bei Pferden Probenahmen und Untersuchungen von Proben
Probenahme CEM/EVA:

  • Blutprobe 3,60 EUR
  • Tupferprobe 7,50 EUR
  • Spermaprobe 20,00 EUR
  • Labordiagnostische Untersuchung 100 Prozent
  • Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Probenahmen, Tuberkulinisierungen oder Impfungen (nicht BTV3)
  • Verkalben je Kalb 100,00 EUR
  • Verferkeln je Abort 100,00 EUR
  • Verlammen je Lamm 50,00 EUR
Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion der Rinder (BHV1)Rind
  • amtlich angeordnete Blut– oder Milchprobenahmen, -bereitstellung und labordiagnostische Untersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • 0,50 Euro für Milchprobenbereitstellung durch den MRV
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Bovine Virusdiarrhoe–Virus-Infektion (BVDV)Rind
  • amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen, -bereitstellung und labordiagnostische Untersuchungen auf BVD-Antikörper
  • labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Ohrstanzproben auf BVDV-Antigen oder zum Nachweis von BVDV-Genom innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • 0,50 Euro für Milchprobenbereitstellung durch den MRV
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Paratuberkulose der RinderRind
  • labordiagnostische Untersuchungen von Umgebungsproben (Sockentupfer, Güllemischproben und Kotproben)
  • Probenahme und labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Milchproben auf Antikörper gegen Map
  • tierärztliche Probenahme und labordiagnostische Untersuchung von Einzeltierkotproben ab Stufe 3 oder bei amtlich angewiesener Abklärung
Jährlich je Tier für:

  • Blutprobenahme in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milch- oder Kotprobenahme durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • 0,50 Euro für Milchprobenbereitstellung durch den MRV
  • labordiagnostische Untersuchungen je Probe: zwei Drittel der Kosten; höchstens 22,50 Euro
Tuberkulose der RinderRind
  • amtlich angeordnete Untersuchungen von Rindern mittels Tuberkulinprobe zur Wiederanerkennung des Bestandes als „amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand“
  • Tuberkulinprobe als Monotest je Rind: 5,00 Euro
  • Tuberkulinprobe als Simultantest je Rind: 7,50 Euro
Leukose der RinderRind
  • amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • 0,50 Euro für Milchprobenbereitstellung durch den MRV
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Brucellose der RinderRind
  • amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • 0,50 Euro für Milchprobenbereitstellung durch den MRV
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Blauzungenkrankheit RindRind
  • Impfung von Rindern zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3
  • Impfung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt je Impfung: 1,00 Euro
Klassische Schweinepest/Afrikanische SchweinepestSchwein
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • labordiagnostische Untersuchungen von verendeten Hausschweinen im Rahmen des ASP-Programms
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Brucellose der SchweineSchwein
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Aujeszkysche Krankheit der SchweineSchwein
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom des Schweines (PRRS)Schwein
  • labordiagnostische Untersuchung von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für 2 Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten auf PRRS- Antikörper nach Stichprobenschlüssel
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Salmonellen des SchweinesSchwein
  • labordiagnostische Untersuchung von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für 2 Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten auf Salmonellen- Antikörper nach Stichprobenschlüssel
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Brucellose der Schafe und ZiegenSchaf, Ziege
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier: 3,10 Euro
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Blauzungenkrankheit Schaf/ZiegeRind
  • Impfung von Schafen und Ziegen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3
  • Impfung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt je Impfung: 1,00 Euro
TSE-Resistenzzucht; Genotypisierung bei Schafen und ZiegenSchaf
  • Genotypisierung männlicher und weiblicher Zuchtschafe und -ziegen in Herdbuchbeständen
  • Ankauf von Zuchtböcken der Risikogruppe 1 zum Einsatz über den Zeitraum von mindestens zwei Jahren in Wirtschaftsherden
  • Beihilfe für Untersuchungsgebühren je Tier: höchstens 10,00 Euro
  • Beihilfe für Zuchtbockankauf je Tier: 25 Prozent vom Nettoeinkaufspreis, höchstens 150,00 Euro als De-minimis-Beihilfe
Maedi/Visna der Schafe und Caprine Arthritis und Enzephalitis der ZiegenSchaf, Ziege
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen für eine Erst- und Folgeuntersuchungen von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen
  • Blutprobe je Tier: 3,10 Euro
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Leistungen der Tiergesundheitsdienste (De-minimis-Beihilfe)
  • Beratungsleistungen und Kosten für labordiagnostische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung
  • Beratungskosten nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
  • Kosten für labordiagnostische Untersuchungen ohne MwSt. in Höhe des vereinbarten Umfangs

* VetKostVO M-V (Veterinärverwaltungskostenverordnung)
** Blutprobenentnahme je Tier

  • 4,00 Euro in Mutterkuh- und Mastbeständen bis zu 50 Tieren
  • 3,50 Euro in Mutterkuh- und Mastbeständen mit mehr als 50 Tieren
  • 3,60 Euro in Milchviehbeständen bis zu 10 Tieren
  • 2,40 Euro in Milchviehbeständen mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren
  • 2,10 Euro in Milchviehbeständen mit mehr als 150 Tieren
  • 3,50 Euro in Schweinebeständen in Freilandhaltung
  • 3,00 Euro in Schweinebeständen in Stall-/Auslaufhaltung

Anlage 16 – Maedi/Visna der Schafe und Caprine-Arthritis-Enzephalitis der Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    Programm zur Bekämpfung von Maedi-Visna bei gehaltenen Schafen und Capriner-Arthritis-Enzephalitis bei gehaltenen Ziegen in Mecklenburg-Vorpommern – SRLV-Landesprogramm – vom 19. Dezember 2024 (AmtsBl. M-V 2025 S. 126)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen einer Erstuntersuchung und den Folgeuntersuchungen von über zwölf Monate alten Schafen zur Untersuchung auf Maedi/Visna und von über zwölf Monate alten Ziegen zur Untersuchung auf CAE nach Nummer 3.1 des nach Nummer 1 genannten Programms
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
      1. für die Anerkennung nach Nummer 4.1 des nach Nummer 1 genannten Programms nach Entfernung oder Separierung der positiven Tiere in Abstimmung mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse
      2. für die Aufrechterhaltung des Status „SRLV unverdächtiger Betrieb“ bei allen über zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen nach Nummer 4.2 des nach Nummer 1 genannten Programms
    3. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen in Abstimmung mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst zur Abklärung eines serologisch fraglichen oder unplausiblen Befundes von SRLV-Antikörper frühestens vier Wochen nach Befunderhebung aus einer der nach Nummer 2.1 und 2.2 genannten Untersuchung
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Bei gemeinsamer Haltung von Schafen und Ziegen sind jeweils beide Tierarten in die Untersuchungen einzubeziehen
    3. Nutzung der für die Untersuchung auf Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an dem nach Nummer 1 genannten Programm
      2. Einhaltung der im Sanierungsplan festgelegten bestandsspezifischen Maßnahmen
      3. Anerkennung des Schaf- oder Ziegenbestandes als „SRLV unverdächtiger Betrieb“ durch das zuständige VLA
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers
      2. Betrieblicher Sanierungsplan und dessen Fortschreibung
      3. Anerkennungsbescheinigung des Betriebes für Beihilfen nach Nummer 2 Buchstabe b
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 15 – TSE-Resistenzzucht; Genotypisierung bei Schafen und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 43)
    2. Verordnung (EU) 2020/1593 der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Untersuchungen auf positive Fälle transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 13)
    3. Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 56)
    4. Tiergesundheitsgesetz
    5. TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
    6. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Genotypisierung männlicher und weiblicher Zuchtschafe und -ziegen in Herdbuchbeständen
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. die genotypisierten Zuchtschafe und -ziegen gehören zu einem Herdbuchbestand
    3. zusätzlich zu Nummer 3.1 Verwendung des Antragsformulars auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung, eingestellt auf der Homepage der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern unter www.tskmv.de/vordrucke und Bestätigung des Antrages durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
    4. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse durch den Beihilfeempfänger:
      1. Antrag auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung
      2. Nachweis über die Anzahl und Ergebnisse der durchgeführten Genotypisierungen
      3. Rechnungsbeleg über die durchgeführten Genotypisierungen
  4. Höhe der Beihilfe
    Beihilfe je Tier: höchstens 10,00 EUR
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